Das Verkehrslexikon
Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen
Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen
Schon im allgemeinen genießen Kinder im Straßenverkehr einen besonderen Schutz und erfordern von Kfz-Führern erhöhte Aufmerksamkeit und die Einhaltung besonderer Sorgfaltsmaßstäbe.
An Haltestellen kommen sodann noch die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 20 StVO hinzu.
Allerdings gilt auch hier wie im sonstigen Verkehr der Sichtbarkeitsgrundsatz, wonach ein Kfz-Führer dann nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn er seinerseits alle ihm obliegenden Pflichten sorgfältig erfüllt hat und ein Kind oder Jugendlicher plötzlich und unvorhersehbar dicht vor ihm auf der Fahrbahn auftaucht.
Gliederung:
Allgemeines:
- Stichwörter zum Thema Nahverkehr
- Unfälle mit Kindern
- Verhalten und Unfälle an Haltestellen des öffentlichen Nah- und Schulbusverkehrs
- Linienbusse
- Schulbusse
- OLG Köln v. 09.04.2002:
Nähert sich ein Pkw-Fahrer einer gegenüberliegenden Haltestelle, wobei ein Vorbeifahren mit einem Mindestabstand von 2 m auf Grund der Fahrbahnbreite nicht möglich ist, mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h, dann ist dies wesentlich zu schnell und führt zu einer Haftungsverteilung von 70% zu Lasten des Kfz-Führers und von 30% zu Lasten des verletzten achteinhalbjährigen Kindes, das unaufmerksam und grobfahrlässig hinter haltenden Bus die Straße überquert.
- AG Prüm v. 13.09.2006:
Im dörflichen Bereich ohne starken Fahrzeugverkehr kann sich ein 5 1/2-jähriges Kind grundsätzlich auch unbeaufsichtigt bewegen. Hinter einem Verstoß gegen die besonderen Schutzvorschriften des § 20 IV StVO und hinter die durch überhöhte Geschwindigkeit gesteigerte Betriebsgefahr eines Kraftwagens tritt ein eventuelles Mitverschulden durch Verletzung der Aufsichtspflicht über einen Minderjährigen vollständig zurück.
- AG Rahden v. 12.09.2008:
Eine 15-jährige Schülerin muss wissen, dass man die Fahrbahn zwischen zwei anhaltenden Bussen nur mit äußerster Vorsicht überqueren darf. Bei der Kollision mit einem an der Bushaltestelle vorbeifahrenden Fahrzeug trifft die Geschädigte ein Mitverschulden von 50%.
- KG Berlin v. 06.07.2009:
Die besonderen Pflichten der an einer Haltestelle vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer bestehen nur dann, wenn die in § 20 StVO genannten Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs halten bzw. Fahrgäste ein- oder aussteigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Bus gerade angefahren ist und dann plötzlich gestoppt hat. Der Kfz-Führer muss nach dem Anfahren des Busses in seine Fahrtrichtung, hinter dem sich ein jugendlicher Fußgänger befindet und von wo aus dieser unaufmerksam auf die Fahrbahn läuft, nicht mehr rechnen.
- LG Aachen v. 05.11.2010:
Befindet sich ein Kind inmitten einer größeren Schar von anderen wartenden Kindern und kommt er unkontrolliert bei der Annäherung des an die Haltstelle heranfahrenden Busses im üblichen Durcheinander der nachdrängenden anderen Kinder zu Fall und gerät dabei unter ein Rad des Busses, so haftet das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr, ohne dass sich das Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Auch der Busfahrer haftet dem Kind für die immateriellen und materiellen Schadensfolgen aus vermutetem Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelingt.
- OLG Koblenz v. 03.12.2012:
Ist die Schädigung eines Schülers unmittelbar durch die Einwirkung "schubsender" und "drängender" aber haftungsprivilegierter Mitschüler entstanden, so greifen die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein. Dies bedeutet, dass der verletzte Schüler die Halterin eines Linienbusses, unter dessen Rad er an einer Haltestelle durch Schubsereien von hinten geraten ist, nicht gemäß § 421 BGB auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann, sondern nur auf den Anteil, den die Halterin des Busses bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätte, wenn die Haftungsprivilegierung hinweggedacht würde (hier 50%).
- OLG Koblenz v. 12.08.2013:
In den Schutzbereich des § 20 Abs. 4 StVO fallen alle Fahrgäste, gleich aus welcher Richtung sie über die Straße zum Bus laufen. Damit ist ein Kraftfahrer verpflichtet, bei Annäherung an einen mit eingeschalteter Warnblinkanlage in einer Haltebucht stehenden Schulbus auch die Gegenfahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auf einen querenden Fußgänger reagieren zu können. § 20 Abs. 4 StVO erfordert ein Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 4 - 7 km/h bereits beim Vorbeifahren an einem mit Warnblinkleuchten ausgestatteten Bus, nicht erst, wenn ein Fußgänger sichtbar wird. Ein Kfz-Fahrer muss in der Situation, dass ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkleuchte an einer Haltebucht steht, mit Personen rechnen, die den Bus noch erreichen wollen und deshalb den direkten Weg über die Straße wählen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Fahrgäste eine Fußgängerfurt benutzen werden.
- OLG München v. 11.04.2014:
Joggt eine 14-jährige Schülerin mit übergezogener Kapuze ohne nach recht oder links zu sehen vor einem Pkw, der wegen eines an der Haltestelle stehenden Busses anhält, über eine nicht durch einen Mittelstreifen getrennte Straße und kommt es auf der Gegenfahrbahn zu einem Unfall mit einem Kfz des Gegenverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.
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