Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

My Taxi - Taxi-Werbung

My Taxi - Taxi-Werbung




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Uber-Geschäftsmodell



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein

Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer

Das Uber-Geschäftsmodell - die APPs „Uber Black“ und „Uber Pop“

Die Erteilung und Verlängerung von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen

My Taxi - Taxi-Werbung

- nach oben -







Allgemeines:


LG Heilbronn v. 11.09.2009:
Ein Mietwagenunternehmer hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sein Unternehmen im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" oder im Internet unter "www.gelbeseiten.de" oder in sonstigen Branchentelefonverzeichnissen unter der Rubrik "Taxi" und/oder "Taxiunternehmen" zu werben.

LG Stuttgart v. 16.06.2015:
Ist in Form einer Genossenschaft betriebene Taxivermittlungszentrale, die Taxifahrten durch eine Taxi-App vermittelt, durch die Vermittlung von Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbesondere des Bezahlvorgangs eingebunden, muss die Geltung der Beförderungsentgelte als Festpreise im Pflichtfahrgebiet auch auf sie Anwendung finden, so dass eine Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % einen Verstoß gegen die Marktverhaltenregeln darstellt und gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Wettbewerbswidrigkeit zu unterlassen ist.

LG Hamburg v. 15.09.2015:
Die Rabattaktion von myTaxi, wonach das Unternehmen 50% der Taxi-Kosten übernimmt, wenn der Kunde die Vermittlung über die myTaxi-App vornimmt und per PayPal oder Kreditkarte bezahlt, ist nicht wettbewerbswidrig, weil kein Verstoß gegen die Festpreisbestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorliegt.

OLG Stuttgart v. 19.11.2015:
Eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft ist befugt, auch Wettbewerbsverstöße zum Nachteil ihrer Mitglieder zu verfolgen, wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen ist. - Durch die angegriffene Rabattaktion wird der Betreiber der streitgegenständlichen App nicht zum Taxiunternehmer. - Als Vermittler von Taxifahrten ist er nicht Adressat der Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellenden §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.

LG Frankfurt am Main v. 19.01.2016:
Ein App-basierter Taxivermittler unterfällt als Normadressat der Preisbindung nach § 39 Abs. 3 S. 1 PBefG. - Die Gewährung von Preisnachlässen (hier: in Höhe von 50%) auf den (amtlich festgesetzten) Taxitarif im Rahmen einer allgemeinen Rabattaktion verstößt damit gegen §§ 39 Abs. 1 und Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG i.V.m § 4 Nr. 11 UWG, zumindest, sofern die Taxifahrt im Geltungsbereich des amtlich festgesetzten Tarifs durchgeführt wird.


OLG Nürnberg v. 22.01.2016:
Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft, die es ihren Mitgliedern untersagen, während eines von der Genossenschaft vermittelten Fahrauftrags ihre Positionsdaten an Wettbewerber (hier an die Betreiberin einer my-Taxi-App) zu übermitteln oder auf ihren Fahrzeugen für diese zu werben, stellen eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs dar (§ 1 GWB, § 33 Abs. 1 GWB).

OLG Frankfurt am Main v. 02.02.2017:
Ein Vermittler von Taxiaufträgen, der einen Teil des zu zahlenden Festpreises für den Fall übernimmt, dass der Fahrgast bestimmte, mit dem Vermittler vertraglich verbundene Taxiunternehmen beauftragt, ist unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung und Teilnahme für den bei diesem Geschäftsmodell stattfindenden Wettbewerbsverstoß der beteiligten Taxiunternehmen verantwortlich; dies gilt auch dann, wenn den Taxiunternehmen der Festpreis in voller Höhe zufließt.

OLG Frankfurt am Main v. 25.06.2020:
  1.  Das Betreiben einer Anwendungssoftware für mobile Endgeräte, die eine direkte Verbindung zwischen einem nahe gelegenen Taxifahrer und einem Fahrgast herstellt und so Beförderungen von Kunden in Taxis ermöglicht, ist unlauter, wenn sie nicht verhindert, dass Beförderungen auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxifahrer vermittelt werden, die sich unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bereithalten.

  2.  Zwischen dem App-Betreiber und den örtlichen Taxiunternehmen besteht ein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

  3.  Die Verantwortlichkeit des App-Betreibers ergibt sich nicht aus einem eigenen Verstoß gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht im Sinne von § 3 UWG, weil dieser - als Vermittler - nicht Adressat des § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist.

  4.  Der App-Betreiber ist jedoch Teilnehmer eines von einem nicht konzessionierten Taxiunternehmer begangenen Verstoßes nach § 47 Abs. 2 Satz 1 UWG, wenn die Fahrt durch die App vermittelt wurde.

  5.  Der App-Betreiber fördert zumindest bedingt vorsätzlich Wettbewerbsverstöße durch nicht konzessionierte Taxifahrer, wenn er jedenfalls mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 PBefG rechnet. Dies kann dann der Fall sein, wenn ihm vor der Abmahnung bereits andere Verstöße bekannt waren.

- nach oben -







Uber-Geschäftsmodell:


Uber-Beförderungsvermittlung

- nach oben -



Datenschutz    Impressum