Das Verkehrslexikon

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Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings

Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht




Gliederung:


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-   Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht



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Algemeines:


OLG Koblenz v. 08.05.2014:
  1.  Der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) ist nicht berechtigt, gegen die angeordnete Kostentragungspflicht der Staatskasse in einer Weisung für die Dauer der Bewährung oder Führungsaufsicht (Drogenscreenings auf Kosten der Staatskasse) Beschwerde einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist insoweit die Staatsanwaltschaft.


  2.  Die Vergütung für die Erstellung von Drogenscreenings nach dem JVEG ist vom Amtsgericht festzusetzen, selbst wenn die Weisung durch die Berufungskammer erteilt worden ist.


  3.  Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach §§ 56c, 68b StGB sind keine Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.


  4.  Bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Verurteilten können die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staats ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB.



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Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht:


OLG Dresden v. 27.05.2008: Zur Führungsaufsicht, § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB (Regelmäßige Drogenscreenings und Kostentragungspflicht): Die Kostenlast verbleibt bei der Staatskasse, wenn sich ein Verurteilter im Rahmen der Führungsaufsicht regelmäßig Drogenscreenings zu unterziehen hat.

OLG Nürnberg v. 23.03.2009: Grundsätzlich hat der Verurteilte aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten, die durch Führungsaufsichtsmaßnahmen entstehen, selbst zu tragen. Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im Übermaßverbot. Als Folge einer unabdingbaren Führungsweisung können in diesem Fall subsidiär die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.




OLG Karlsruhe v. 05.08.2010: Ist der Verurteilte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die bei einer Vorstellungsweisung in einer Forensischen Ambulanz entstehenden Reisekosten zu tragen, muss die Staatskasse für diese aufkommen.

OLG Bremen v. 17.09.2010: Zwar ist der Zweck der Führungsaufsicht auch im polizeilich-präventiven Bereich anzusiedeln, soweit sie dazu dient, den Verurteilten durch Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Taten zu hindern. Daraus ist aber keine Kostentragungspflicht des Staates abzuleiten. Der Verurteilte hat die Kosten der Weisung grundsätzlich selbst zu tragen. Die Verpflichtung des Verurteilten, die Kosten einer Nachsorgebehandlung zu übernehmen, folgt damit im Innenverhältnis aus der Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung. Erst wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten die Schwelle des Zumutbaren überschritten und damit das Übermaßverbot verletzt wird, muss an eine Änderung der Weisung oder ggf. die Kostentragung des Staates gedacht werden.

OLG Jena v. 16.05.2011: Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen. Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird.

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