1. |
Hinreichende Erfolgsaussichten für einen PKH-Antrag liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gewiss ist, sondern es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden.
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2. |
Einerseits besteht die Auffassung, in bestimmten Situationen sei das in § 11 FeV eröffnete Ermessen intendiert und damit Ermessenserwägungen nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.
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3. |
Ob angesichts der Begründungspflichten aus § 11 Abs. 6 FeV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.11.2016 a.a.O) im Rahmen des § 11 FeV von einem intendierten Ermessen ausgegangen werden kann, erscheint aber durchaus fraglich.
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4. |
Geht man gleichwohl von einem intendierten Ermessen aus, dann hätte die Fahrerlaubnisbehörde aber darauf verweisen müssen, dass deshalb keine weiteren Erwägungen erforderlich sind. Die Figur des intendierten Ermessens wird unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht unproblematisch angesehen, weshalb bei der Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist
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1. |
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses.
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2. |
Auf den Zeitpunkt des Erlasses ist aber nicht abzustellen, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des geforderten Gutachtens bedarf.
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3. |
Wurde bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Cannabiskonsum gefahren ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der ärztlichen Begutachtung zur Feststellung des Konsumstatus ein Drogenscreening mit einer Haar- und einer Urinanalyse verlangt.
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4. |
Die Anordnung wird nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene noch vor Ablauf der Beibringungsfrist ein freiwillig durchgeführtes Drogenscreening auf der Grundlage einer Haaranalyse nach CTU-Kriterien vorlegt.
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5. |
Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist nicht mehr anlassbezogen, wenn sich die zu klärenden Fragen allgemein auf den Konsum von Drogen oder Betäubungsmitteln erstrecken, aber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen - außer dem festgestellten Cannabiskonsum – im Hinblick auf andere Betäubungsmittel, namentlich sog. harte Drogen, fraglich erscheinen könnte.
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