Das Verkehrslexikon

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Geschlossener Verband - Verbände - Kolonnenvorrecht, Verbandsführer, Führer des Verbandes - besondere Sorgfaltspflichten

Geschlossener Verband / Kolonnenvorrecht




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verband aus Radfahrern




Einleitung:


§ 27 StVO schafft für sog. Verbände einige Sonderregelungen, die alle Verkehrsteilnehmer betreffen können, also Fußgänger, Radfahrer, Reiter und Kfz-Führer. Besondere Verpflichtungen werden dem Führer des Verbandes auferlegt.


Zu den Voraussetzungen für einen geschlossenen Verband, insbesondere zum Problem des Abstandes der Fahrzeuge untereinander, hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 14.09.2006 - 12 U 190/05) festgestellt:

   "Voraussetzung der Geschlossenheit eines Verbandes ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass der Verband fahrender Fahrzeuge für die anderen Verkehrsteilnehmer als ein in sich geschlossener, d. h. als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder zu erkennen ist (vgl. Schweinoch, DAS 1961, 265, 267).

Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen also die Geschlossenheit des Verbandes zweifelsfrei erkennen können. Die Fahrzeuge des Verbandes müssen sich nicht nur durch ähnliches Äußeres als zueinander gehörig ausweisen, sondern auch durch ein ähnliches Verkehrsverhalten. Zum ähnlichen Verkehrsverhalten zählt das Fahren in gleicher Richtung mit annähernd gleicher Geschwindigkeit und annähernd gleichem Abstand (Schweinoch, a.a.O.) Der Abstand zwischen den Fahrzeugen darf dabei nicht so groß sein, dass ein Zusammenhang der Fahrzeuge zueinander für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar ist.

Für die Abstandsgröße lässt sich kein allgemein gültiges festes Maß angeben. Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalles, wobei es u. a. auch auf die Verkehrsverhältnisse und die eingehaltenen Geschwindigkeiten der einzelnen Fahrzeuge ankommt ( OLG Karlsruhe NZV 1991, 154 ). Während Außerorts möglicherweise ein Abstand von bis zu 100 m die Verbandszugehörigkeit noch nicht aufheben wird (OLG Karlsruhe a.a.O.), ist Innerorts von deutlich geringeren Abständen auszugehen, da in diesen Verkehrsbereichen die Erkennbarkeit der Geschlossenheit des Verbandes insbesondere für den Querverkehr nur durch die Einhaltung möglichst geringer Abstände gewährleistet werden kann. Innerorts können und müssen die Verbandsfahrzeuge dicht aufgeschlossen fahren, d.h. sie können und müssen so geringe Abstände einhalten, dass sie die Sicherheitsabstände gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten, Schweinoch, a.a.O. S 268). Nur so kann gewährleistet werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, denen durch das Verbot des § 27 Absatz 2 Satz 2 StVO die Ausübung eines ihnen sonst zustehenden Vorrechts untersagt wird, unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass sie es nicht mit Einzelfahrzeugen sondern mit einem geschlossenen Verband zu tun haben (BayObLG; BayObLGSt 1974, 43)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Geschlossener Verband / Kolonnenvorrecht

Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne

Verletzung des Vorfahrtrechts bei Durchfahren einer durch eine haltende Kolonne gebildeten Lücke

Linksabbieger / Überholer

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

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Allgemeines:


OLG Schleswig v. 31.07.1991:
Voraussetzung für einen geschlossenen Verband ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass sich die einzelnen Fahrzeuge des Verbandes - hier beim Einbiegen nach links in eine Vorfahrtsstraße - "geschlossen" bewegen, dh als Glieder eines eine Einheit bildenden geschlossenen Verbandes.

KG Berlin v. 14.09.2006:
Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hintereinander fahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren "geschlossenen Verband" i. S. d. § 27 StVO dar.

VG Augsburg v. 27.06.2012:
Nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf eine Veranstaltung, durch die eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, der Erlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht nicht. Die Erlaubnis steht im Ermessen der Behörde, sie darf durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen eingeschränkt werden, wenn und soweit dies nach Sinn und Zweck des Gesetzes erforderlich ist. Maßstab für Einschränkungen sind daher hier die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

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Verband aus Radfahrern:


VG Augsburg v. 27.06.2012:
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und zu zweit nebeneinander fahren. Sie werden dann im Straßenverkehr im Wesentlichen behandelt wie ein Verkehrsteilnehmer. Grundsätzlich besteht also das Recht, einen geschlossenen Verband zu bilden. Allerdings kann dieses aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden. Insoweit können das Fahren in Zweierreihen und das Absehen von der Radwegebenutzungspflicht genehmigt werden.

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