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Autokauf - Gewährleistung - Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs

Gewährleistung - Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs




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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

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Gebrauchtwagen:


OLG Karlsruhe v. 26.05.2004:
Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht.

OLG Nürnberg v. 21.03.2005:
Bei dem Kauf eines gebrauchten PKW liegt in der vertraglich festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

OLG Oldenburg v. 28.10.2005:
Eine arglistige Täuschung über das Alter eines verkauften Kraftfahrzeuges (hier: Vorführwagen) liegt vor, mit der Folge der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB, wenn der Verkäufer dem Käufer nur das Datum der Erstzulassung mitteilt, dabei aber verschweigt, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung eine längere Standzeit (hier: 2 ½ Jahre) liegt. Darüber muss der Verkäufer auch ohne besondere Nachfrage informieren, denn der Käufer versteht die alleinige Angabe des Datums der Erstzulassung dahin, dass das Fahrzeug jedenfalls zeitnah mit der Erstzulassung hergestellt worden ist.

BGH v. 07.06.2006:
Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

OLG Celle v. 13.07.2006:
Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen (Anschluss an OLG Celle, 26. Februar 1998, 7 U 58/97, OLGR Celle 1998, 160 und OLG Karlsruhe, 26. Mai 2004, 1 U 10/04, NJW 2004, 2456).

OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Ist ein Fahrzeug älter als üblich und auch älter als der Käufer unter den gegebenen Umständen erwarten konnte - vorliegend 31 Monate zwischen dem Datum der Herstellung und der Erstzulassung -, ist Mangelhaftigkeit anzunehmen. Eine längere Spanne als 12 Monate zwischen Produktion und dem Zeitpunkt der Erstzulassung muss der Durchschnittskäufer eines PKW in der Regel nicht einkalkulieren.




OLG Schleswig v. 25.11.2008:
Ob beim Gebrauchtwagenverkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss - soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt - im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer seiner Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Beim Verkauf eines ca. 2 Jahre und 9 Monate bereits zugelassenen Cabrios mit einem km-Stand von 19.500 ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung noch kein Mangel.

BGH v. 10.03.2009:
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

KG Berlin v. 13.01.2011::
Ist ein Gebrauchtwagen bei Verkauf bereits drei Jahre und 5 Monate zugelassen und weist dabei eine Leistung von 35.240 km auf, tritt die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit von 14 ½ Monaten vor der Erstzulassung insgesamt zurück gegenüber anderen Kriterien, wie insbesondere dem tatsächlichen Erhaltungszustand und der Kilometerleistung. Allein die lange Standzeit vor Erstzulassung führt in einem derartigen Fall nicht dazu, dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen ist.

OLG Braunschweig v. 23.07.2015:
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem "lt. Fzg.-Brief" mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar.

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Neuwagen:


OLG Celle v. 11.07.2001:
Fabrikneu ist ein nicht benutztes Fahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird. Jedoch dürfen durch das Stehen im Lager keine Mängel entstanden sein, und das betreffende Modell muss noch unverändert hergestellt werden, dh es darf keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweisen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verkaufs, also des Abschlusses den Kaufvertrages, muss es noch Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sein. Ein Kfz-Händler ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren, solange das Vorgängermodell noch aktuell ist und produziert wird.

BGH v. 15.10.2003:
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.


BGH v. 12.01.2005:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-​Händler grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug.

OLG Braunschweig v. 07.07.2005:
Beim Verkauf eines „Lagerfahrzeuges“ ohne Hinweis auf einen Verkauf als Neuwagen handelt es sich nicht um ein Standardgeschäft, bei dem bestimmte Höchstgrenzen für eine noch vertragsgerechte Lagerzeit anzunehmen wären. Vielmehr ist für die Frage, ob die tatsächliche Lagerzeit (hier: 27 Monate) Gewährleistungsrechte begründet, der Vertrag nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen. - Der Begriff „Lagerfahrzeug“ und die fehlende Verwendung des Begriffes „neu“ zusammen mit der Angabe „Modelljahr 2002“ bezeichnen ein Fahrzeug, das irgendwann in der Zeit, in der das „Modell 2002“ produziert wurde, sei es auch zu Beginn dieses Zeitraums, hergestellt wurde und seitdem, eventuell sogar seit Modelleinführung im Jahr 2001, auf Lager gestanden hat.

LG Berlin v. 31.07.2014:
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Autokäufer erwartet bei dem Begriff „Tageszulassung“ ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben. Ein Auto ist jedoch nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung und dem Kaufvertragsschluss 23 Monate liegen. In diesem Fall liegt die Beschaffenheit der "Tageszulassung" nicht vor, weswegen das Fahrzeug im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mangelhaft ist.

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Wohnmobil:


Wohnmobil - Wohnwagengespann

OLG Karlsruhe v. 19.02.2009:
Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

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