Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsstreitverfahren - Beweiswürdigung

Beweiswürdigung im Verwaltungsstreitverfahren




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Drogennachweis




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Drogen im Fahrerlaubnisrecht

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Allgemeines:


BVerwG v. 20.05.2003:
Darlegung der Grundsätze der Beweislast und Beweiswürdigung im Verwaltungsgerichtsprozess

VGH München v. 11.06.2013:
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt auch vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

VGH München v. 10.01.2019:
Das bloße, pauschale Bestreiten konkreter ihm vorgehaltener Vorfälle durch den Betroffenen reicht nicht aus, einen polizeilichen Tatsachenvortrag in Zweifel zu ziehen, und macht weitere Ermittlungen der Behörde nicht nötig. Ebenso trifft zu, dass die Einstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht vornherein bedeutet, dass sich der fragliche Vorfall nicht ereignet hat.

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Drogennachweis:


Drogen im Fahrerlaubnisrecht

VG Greifswald v. 10.01.2019:
  1.  Das Einräumen des Konsums von Amphetamin durch den Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei, reicht aus, um trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

  2.  Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften.

OVG Saarlouis v. 29.06.2021:
Einzelfall der Behauptung, ein im Blut festgestellter Amphetaminwert gehe nicht auf einen wissentlichen Konsum zurück.

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