Das Verkehrslexikon

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Elektro-Zweiräder - Pedelec - E-Bike - E-Scooter - Segway

Elektro-Zweiräder
- Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   E-Bikes
-   Pedelec
-   E-Scooter - Elektro-Rollstuhl
-   E-Scooter - Elektro-Tretroller
-   Segways
-   Unfälle zwischen E-Fahrzeugen untereinander
-   Unfälle zwischen E-Fahrzeugen und Fußgängern
-   Unfälle zwischen E-Fahrzeugen und Verbrennungs-Kfz
-   Parken an Ladestationen
-   Straßenverkehrsrechtliche Gebühren




Einleitung:


Die straßenverkehrsrechtliche Einordnung von Elektro-Zweirädern bzw. Segways - Kraftfahrzeug oder Fahrrad oder sonstiges Fahrzeug - hat die juristische Literatur über längere Zeit beschäftigt.

Zum 21.06.2013 hat insoweit aber der Gesetzgeber mit dem neu eingeführten Absatz 3 des § 1 StVG die Entscheidung getroffen:

   Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

  1.  beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,

  2.  wenn der Fahrer im Treten einhält,

   unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Dies entspricht auch der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung.


Motorisierte Zweiräder - vom Fahrrad mit Hilfsmotor bis zum Leichtkraftrad


Ursprünglich entweder durch Motoraufrüstung vom Fahrrad her gedacht oder durch verschiedene Drosselungsmaßnahmen vom voll motorisierten Motorrad (Kraftrad - Krad) abgeleitet, gibt es in Deutschland zwischen Fahrrad und Krad folgende Zweiräder mit Motorunterstützung:

- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 20 km/h (Leichtmofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor über 25 km/h bis 40 km/h (Moped)

Die hier genannten Zweiräder gehören der EU-Fahrzeugklasse L an (Beschreibung in Anlage XXIX zur StVZO):

EG-Klasse Beschreibung
L1e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu
50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren
L3e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³
bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
EG-Klasse Zulassung
L1e 2rädr.KKRbr> b. 45 km/h
L3e 2rädr.KR o. BW > 45 km/h
EG-Klasse Namen
L1e Kleinkraftrad 2-rädrig /
KKR MOFA bis 25 km/h /
Kl´KR L-MOFAbis 20 km/h
L3e Kraftrad o. LB /Kleinkraftrad /
Moped


Die entsprechenden Fahrzeuge mit Beiwagen, mit 3 oder 4 Rädern gehören in die Fahrzeugklassen L2e, L4e, L5e, L6e und L7e.

Eine besondere Gruppe stellen die Motorroller (Scooter) dar. Sie unterscheiden sich äußerlich sowohl von Mopeds wie auch von Krädern (die mit Knieschluss gefahren werden), indem sie zwischen Lenker und Sattel ein Bodentrittblech mit freiem Durchstieg haben.

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Weiterführende Links:


Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV)

Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Gemeingebrauch und Sondernutzung

Fahrrad und Radfahren im Verwaltungsrecht

Fahrrad-Rikschas / Fahrrad-Taxi / Liegefahrrad / Bierbike

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit

Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 12.06.1998:
Das mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehene Verkehrsschild Zeichen 274 zur StVO über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht, schneller als erlaubt zu fahren.

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E-Bikes:


OLG Hamm v. 28.02.2013:
Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Ausgehend davon besteht kein Erfordernis, das Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs - wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen - als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren.

OLG Celle v. 12.02.2014:
E-Bike-Fahrer unterfallen nicht der Bestimmung des § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO und sind nicht verpflichtet, einen Sturzhelm zu tragen.

OLG Nürnberg v. 23.12.2015:
Die Mehrkosten eines Fahrrads mit Elektromotor gegenüber einem herkömmlichen Fahrrad stellen sich jedenfalls dann nicht als ersatzfähiger Schaden eines unfallbedingt in der Benutzung eines herkömmlichen Fahrrads erheblich beeinträchtigten Geschädigten dar, wenn dieser über ein Kraftfahrzeug verfügt (Abgrenzung: Freizeit/Hobby - vermehrte Bedürfnisse).

AG Nordhorn v. 02.05.2017:
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Abrechnung auf Neupreisbasis bei der Beschädigung neuwertiger Kraftfahrzeuge sind auf die Beschädigung von Elektrofahrrädern nicht ohne weiteres übertragbar.

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Pedelec:


LG Saarbrücken v. 15.11.2013:
Bei einem E-Bike (Pedelec) handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne.

LG Arnsberg v. 07.03.2017:
Ein das Pedelec fahrend benutzender Verkehrsteilnehmer ist als Radfahrer nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 StVO einbezogen.

OLG Hamm v. 10.04.2018:
Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen.

OLG Karlsruhe v. 14.07.2020:
Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.

OLG Karlsruhe v. 15.10.2020:
Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) sind auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.

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E-Scooter - Elektro-Rollstuhl:


Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

E-Scooter und Beförderung im Liniennahverkehr

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E-Scooter - Elektro-Tretroller:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

E-Scooter - Elektro-Tretroller

Straßenverkehrsrechtliche Gebühren

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Segways:


Segway Personal Transporter

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Unfälle zwischen E-Fahrzeugen untereinander:


OLG München v. 11.09.2015:
Biegt der Führer eines Fahrer eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Pedelec) nach links ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und verursacht er dadurch den Sturz des Fahrers eine Elektrorollers, der im Begriff war, das Pedelec zu überholen, so trifft den Pedelecfahrer die volle Haftung, sofern keine Tatsachen bewiesen werden, die for ein Mitverschulden des Fahrers des Elektrorollers spreche könnten.

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Unfälle zwischen E-Fahrzeugen und Fußgängern:


OLG Hamm v. 07.06.2019:
  1.  Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.

  2.  Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.

OLG Hamm v. 13.08.2019
  1.  Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.

  2.  Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.

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Unfälle zwischen E-Fahrzeugen und Verbrennungs-Kfz:


LG Düsseldorf v. 01.06.2018:
Biegt ein Pedelec-Fahrer nach links ab, ohne sich zuvor über den nachfolgenden Verkehr und insbesondere darüber zu vergewissern, ob ein nachfolgendes Kraftrad, das deutlich schneller als er selbst fährt, bereits zum Überholvorgang angesetzt hat, so tritt gegenüber diesem groben Fehlverhalten die einfache Betriebsgefahr des Kraftrades zurück.

OLG Hamm v. 02.03.2018:
1. Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO.

2. Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec - mithin als Radfahrer - unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO.

3. Eine Reaktion des Kraftfahrzeugführers ist nicht bereits dann gefordert, wenn der Pedelec Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffährt. Eine Reaktionsaufforderung ist erst zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem - vom Pedelec Fahrer zu beweisen - konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Pedelec Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kraftfahrerin ihren Vorrang zu gewähren.

LG Kiel v. 16.09.2015:
Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.

LG Arnsberg v. 07.03.2017:
Kommt es beim fahrenden Benutzen des Fußgängerüberwegs zum Unfall mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, trifft den Pedelecfahrer, der vom kombinierten Geh- und Radweg aus die Straße zu überqueren begonnen hat, ein Mithaftungsanteil von 2/3.

OLG Hamm v. 08.01.2016:
Bei Verlassen des durch eine durchgehend weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten. - Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich auf § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Pedelec-Fahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Kfz-Verkehr.

OLG Hamm v. 10.04.2018:
Wer an einem auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, überholt nicht im Sinne des § 5 StVO.

Ein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 StVO begonnener Überholvorgang wird nicht zu einem Überholen im Sinne des § 5 StVO, wenn der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wechselt.

Wechselt ein älterer Verkehrsteilnehmer aus plötzlicher Sorglosigkeit, die nichts mit seinem Alter und einer dadurch bedingten Unfähigkeit, auf Verkehrssituationen zu reagieren, zu tun hat, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur, verstößt ein PKW-Fahrer bei einer Kollision nicht gegen § 3 Abs. 2a StVO.

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Parken an Ladestationen:


Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

AG Berlin-Charlottenburg v. 16.11.2016:
Wird ein Elektrofahrzeug in einer Privatstraße ohne Ladekabelanschluss vor einer Ladestation geparkt, die mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ und „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ versehen ist, stellt sich dies als verbotene Eigenmacht dar, die das privat veranlasste Abschleppen rechtfertigt.

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Straßenverkehrsrechtliche Gebühren:


Straßenverkehrsrechtliche Gebühren

VG Köln v. 11.01.2023:
Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter ist rechtmäßig

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