Das Verkehrslexikon

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Funktelefon - Handy-Benutzung - elektronische Geräte

Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Verfassungsmäßigkeit
Vollständiges Abschalten des Motors
Handybenutzung und OWi-Recht
Handybenutzung und Strafrecht
Handybenutzung und Zivilrecht
Handybenutzung und Versicherungsrecht
Notwendige Auslagen des Betroffenen

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Einleitung:


Mit Geltung ab 19.10.2017 ist durch die Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (53. StVRÄndV) § 23 Abs. 1 a und b StVO einschneidend verändert worden.


Zur Ausdehnung auf elektronische Kommunikationsgeräte aller Art führt das OLG Stuttgart (Beschluss v. 16.11.2018 - 1 Rb 25 Ss 1157/18) aus:

   Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, vom Führer eines Fahrzeugs nur unter eingeschränkten, gesetzlich normierten Voraussetzungen benutzt werden. Im Zuge der Neufassung der entsprechenden Regelung durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 wurde das bis dahin geltende „Handyverbot“ - unter Zugrundlegung eines technikoffenen Ansatzes - auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet und explizit klargestellt, dass die in Rede stehende Vorschrift auch für „tragbare Flachrechner“ gilt (§ 23 Abs. 1a Satz 2 StVO). Neben sogenannten Tablets (Tabletcomputern bzw. Tablet-PCs) erfasst diese Begrifflichkeit auch elektronische Geräte, die als „Laptop“, d.h. tragbare (Personal-)Computer (Mobil-/Klapprechner, Note-/Netbooks etc.) bezeichnet bzw. umschrieben werden.

Korrespondierend hierzu heißt es unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1a StVO in Nr. 246 und Nr. 246.1 BKat unter der Rubrik „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ wie folgt: „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs“.

Die Sanktionen wurden verschärft: im Regelfall beträgt das Bußgeld 100,00 € (+ 1 Punkt), bei Gefährdung 150,00 € (+ 2 Punkte +1 Monat Fahrverbot) und bei Sachbeschädigung 200,00 € (+ 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot).

Radfahrer zahlen nunmehr 55,00 €.

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Weiterführende Links:


Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon und OWi-Recht - unbefugte Benutzung des Handys oder sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon - Handyverbot und Begriff der unbefugten Benutzung und des „Haltens“

Mobiltelefon - Handyverbot - andere elektronische Geräte

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Fahrverbot und wiederholte unbefugte Benutzung des Mobiltelefons

Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren

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Verfassungsmäßigkeit:


BVerfG v. 18.04.2008:
Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin, die hartnäckig gegen das Handyverbot am Steuer vorgegangen ist.


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Vollständiges Abschalten des Motors:


KG Berlin v. 23.08.2018:
Die manuelle Abschaltung des Motors entspricht nicht dem „fahrzeugseitigen automatischen Abschalten des Motors“ im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO.

Die dadurch entstehende Gesetzeslücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden (Art. 103 Abs. 2 GG).

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Handybenutzung und OWi-Recht:


Mobiltelefon und OWi-Recht - unbefugte Benutzung des Handys oder sonstiger elektronischer Geräte

Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren

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Handybenutzung und Strafrecht:


BayObLG v. 18.08.2003:
Das Versenden einer SMS während der Fahrt dokumentiert eine erhebliche Sorglosigkeit und Verantwortungslosigkeit, der nicht einfach mit der jeder Lebenserfahrung widersprechenden Feststellung begegnet werden kann, es handele sich bei dem Versenden von SMS um ein sozialadäquates Tun wie das Bedienen des Autoradios.

BGH v. 04.08.2016:
Das Beantworten von zwei auf dem Mobiltelefon eingegangener WhatsApp-Nachrichten während der Fahrt mit der Folge eines Unfalls durch das Übersehens zweier Radfahrer, von denen einer unfallbedingt auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb, kann zu einer Verurteilung eines Jugendlichen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und weiterem Maßregelausspruch führen.

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Handybenutzung und Zivilrecht:


OLG Köln v. 14.02.2002:
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei Handybenutzung (Unfall ist nicht unabwendbar)

LG Kiel v. 02.12.2004:
Das unzulässige Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung gegründet eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Fahrzeugführer hierdurch in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist (Mithaftung: 20 %).

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Handybenutzung und Versicherungsrecht:


AG Berlin-Mitte v. 04.11.2004:
Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit, wenn bei einem Unfall das Handy benutzt wurde

AG Düsseldorf v. 04.02.2009:
Zu den versicherten Teilen eines Fahrzeugs zählt alles, was nach der Verkehrsanschauung begriffsnotwendig zum Fahrzeug gehört oder serienmäßig, also vom Kfz-Hersteller, in der Grundausstattung mitgeliefert wird oder der Verkehrssicherheit dient. Diese Teile sind nur versichert, wenn sie am Fahrzeug befestigt oder unter Verschluss verwahrt werden. Nicht versichert ist ein Mobiltelefon, selbst wenn es ausschließlich im Kfz verwendet wird.

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Notwendige Auslagen des Betroffenen:


Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

LG Arnsberg v. 27.10.2022:
In einem Bußgeldverfahren wegen verbotener Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt erscheint der Ansatz einer Gebühr von 1/3 des Gebührenrahmens, also im eher unteren Bereich - wohlgemerkt: noch nicht am unteren Rand - auch unter Berücksichtigung eines dem Antragsteller zustehenden Ermessensspielraums angemessen.

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