Das Verkehrslexikon

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Mobiltelefon und OWi-Recht

Mobiltelefon und OWi-Recht - unbefugte Benutzung des Handys oder sonstiger elektronischer Geräte




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Begriff der Benutzung und des "Haltens"
Andere Geräte
Beweiswürdigung
Keine Bußgelderhöhung bei Vorsatz
Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs
Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung
Getrennte Verfolgung / Doppelverfolgungsverbot / Tateinheit / Tatmehrheit
Fahrlehrer während der Ausbildung
„Blitzer-Apps“
Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Umgang mit Alteintragungen
Rechtsbeschwerde und tatrichterlicher Fehler

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Einleitung:


Mit Geltung ab 19.10.2017 ist durch die Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (53. StVRÄndV) § 23 Abs. 1 a und b StVO einschneidend verändert worden.

Die Sanktionen wurden verschärft: im Regelfall beträgt das Bußgeld 100,00 € (+ 1 Punkt), bei Gefährdung 150,00 € (+ 2 Punkte +1 Monat Fahrverbot) und bei Sachbeschädigung 200,00 € (+ 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot).

Radfahrer zahlen nunmehr 55,00 €.

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Weiterführende Links:


Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon und OWi-Recht - unbefugte Benutzung des Handys oder sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon - Handyverbot und Begriff der unbefugten Benutzung und des „Haltens“

Mobiltelefon - Handyverbot - andere elektronische Geräte

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Fahrverbot und wiederholte unbefugte Benutzung des Mobiltelefons



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Allgemeines:


OLG Celle v. 24.11.2005:
Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.

OLG Hamm v. 01.12.2005:
Ordnungswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampelanlage wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.

OLG Bamberg v. 27.09.2006:
Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1a Satz 1 , 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

OLG Bamberg v. 04.10.2007:
Aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) kann bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als "beharrlich" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden.

OLG Düsseldorf v. 03.06.2008:
Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen §§ 18 Abs. 8 StVO, sondern tateinheitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt.

OLG Oldenburg v. 25.07.2018
Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.

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Begriff der Benutzung und des "Haltens":


Mobiltelefon - Begriff der unbefugten Benutzung und des „Haltens“

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Andere Geräte:


Mobiltelefon - Handyverbot - Benutzung anderer elektronischer Geräte

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Beweiswürdigung:


OLG Karlsruhe v. 27.11.2006:
Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert, als unglaubhafte Schutzbehauptung.

OLG Hamm v. 15.10.2007:
Lässt sich den Ausführungen des Urteils entnehmen, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in Höhe seines linken Ohres in der linken Hand hielt, lassen diese Feststellungen rechtsfehlerfrei den Schluss zu, dass der Betroffene mit dem Mobiltelefon telefoniert und es nicht lediglich innerhalb des Pkw verlegt hat.

OLG Hamm v. 19.11.2008:
Geht der Tatrichter davon aus, dass der Betroffene ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr gehalten und telefoniert hat, ist dies ausreichend. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind nicht erforderlich.

OLG Karlsruhe v. 28.08.2009:
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG kann veranlasst sein, wenn eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der unbefugten Benutzung eines Mobiltelefons).

OLG Jena v. 27.08.2013:
Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann allein der Umstand, dass der Betroffene eine "typische Handbewegung" vorgenommen hat, die Schlussfolgerung, er habe ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten, nicht lückenlos und folgerichtig begründet werden.

AG Landstuhl v. 02.04.2015:
Wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr in allen Details erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige ergänzend Bezug nimmt, kann der Tatrichter den Verstoß wie angezeigt für erwiesen erachten, wenn der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, klar ist, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist, ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung hat.

AG Magdeburg v. 14.06.2017:
Auf dem Poliscan-Speed-Messfoto ist zu erkennen, dass der Betroffene ein Smartphone benutzt - keine anderer Gegenstand wird so mit der linken Hand gehalten.

AG Castrop-Rauxel v. 29.01.2019:
Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon (Smartphone“) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben.

OLG Düsseldorf v. 26.04.2019:
Die Annahme, dass die Betroffene das Handy bestimmungsgemäß genutzt hat, ist naheliegend angesichts der Feststellung, dass sie das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads - mithin in ihrem Sichtbereich - hielt. Dies geschah zumindest für den Zeitraum, den der Zeuge S. benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Betroffene das Mobiltelefon lediglich an einen anderen Platz legen oder irgendwie anders als bestimmungsgemäß verwenden wollte.

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Keine Erhöhung der Geldbuße wegen Vorsatz:


OLG Jena v. 06.09.2004:
Keine Erhöhung der Geldbuße für vorsätzliches Handeln, da die unbefugte Benutzung des Mobiltelefons regelmäßig nur vorsätzlich geschehen kann.

KG Berlin v. 30.11.2005:
Da ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vorsätzlich begangen werden kann, ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise zu erhöhen.

OLG Hamm v. 31.07.2008:
Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden. Daher wird eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht kommen.

OLG Hamm v. 19.11.2008:
Nach allgemeiner Meinung kann das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden und wird daher eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel nicht in Betracht kommen.

OLG Zweibrücken v. 04.01.2012:
Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt kann regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden. Denn es ist nahezu unmöglich, ein Telefon fahrlässig in der Hand zu halten und zu telefonieren bzw. es anderweitig zu benutzen. Selbst wenn eine solche Konstellation theoretisch denkbar wäre, liegt dem Regelfall des § 23 Abs. 1 a StVO ausschließlich eine vorsätzliche Begehung zugrunde.

OLG Karlsruhe v. 13.08.2013:
Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (Anschluss KG Berlin, 30. November 2005, 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05, NJW 2006, 3080 und OLG Hamm, 31. Juli 2008, 2 Ss OWi 580/08 (92/08), NZV 2008, 583 mwN).

AG Landstuhl v. 02.04.2015:
Der Grundsatz, dass ein im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 StVO nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann.

OLG Braunschweig v. 08.09.2021:
Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt § 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird.

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Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs:


OLG Jena v. 23.05.2006:
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - hier unter § 23 Abs. 1a StVO , TBNr. 123500 - entfaltet als nur verwaltungsinterne Richtlinie keine Bindungswirkung für das Gericht.

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Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung:


Fahrverbot und wiederholte Benutzung des Mobiltelefons

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Getrennte Verfolgung / Doppelverfolgungsverbot / Tateinheit / Tatmehrheit:


OLG Celle v. 25.08.2005:
Die unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sind im Zweifel als in Tateinheit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu beurteilen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die beiden bereits vorher festgestellten Verstöße auch während des Geschwindigkeitsverstoßes fortgesetzt wurden oder nicht.

OLG Saarbrücken v. 24.03.2006:
Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.

OLG Stuttgart v. 16.11.2018:
Zur Bemessung der Geldbuße bei unerlaubter Nutzung eines “auf dem Schoß“ des (im Außendienst beschäftigten) Fahrzeugführers platzierten elektronischen Geräts (“Laptop“) - Doppelverwertungsverbot.

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Fahrlehrer während der Ausbildung:


Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler

AG Herne v. 24.11.2011:
Geht die Tätigkeit des Fahrlehrers nicht über die bloße Überwachung des Fahrschülers hinaus, darf der Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt das Mobiltelefon benutzen. Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung.

OLG Düsseldorf v. 04.07.2013:
Ein Fahrschullehrer, der bei einer Ausbildungsfahrt auf dem Beifahrersitz sitzt, während der PKW von einem fortgeschrittenen Fahrschüler geführt wird, ist nicht als Fahrzeugführer i. S. d. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO anzusehen, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift. Die Benutzung des Mobiltelefons durch den Fahrlehrer in einer solchen Situation ist nicht bußgeldbewehrt.

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„Blitzer-Apps“:


OLG Celle v. 29.06.2015:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist. - "Blitzer-Apps" dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

OLG Rostock v. 22.02.2017:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte "Blitzer-App" installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.

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Pflicht zum persönlichen Erscheinen:


OLG Düsseldorf v. 14.12.2011:
Die Ablehnung eines Entbindungsantrags ist gerechtfertigt, wenn es um den Vorwurf der verbotenen Mobiltelefonbenutzung während der Fahrt geht und ein Polizeibeamter dazu vernommen werden soll. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig mobiltelefoniert hat, hängt maßgeblich davon ab, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnert. Eine solche Erinnerung ist notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft, wenn es um dessen körperliches Verhalten geht.

OLG Hamm v. 27.07.2016:
Teilt der Betroffene bzw. sein Anwalt in seinem Antrag auf Entbinden vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit, dass er sich zur Sache nicht einlassen werde und sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwartet werden kann, nicht erkennbar, dann ist dem Antrag des Betroffenen zu entsprechen. - Allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrages des Betroffenen nicht aus. Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum vorgeworfenen Verhalten - möglicher Handyverstoß - eine Videoaufzeichnung vorliegt.

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Umgang mit Alteintragungen:


OLG Koblenz v. 02.11.2015:
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 2 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht, so dass auch eine vor dem 30. April 2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) selbst dann nicht am 1. Mai 2014 zu löschen, sondern nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu behandeln ist, wenn eine Geldbuße von nur 40 € festgesetzt worden ist.

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Rechtsbeschwerde und tatrichterlicher Fehler: - nach oben -


Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

OLG Oldenburg v. 05.11.2015:
Ist das erstinstanzliche Urteil von einem offensichtlichen Rechtsirrtum beeinflusst, weil es das Halten oder Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Autofahrt nicht feststellt und dennoch zu einer Verurteilung kommt, rechtfertigt dies keine Zulassung der Rechtsbeschwerde "zur Fortbildung des materiellen Rechts" (§ 80 Abs. 1. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG), da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO und insbesondere die Frage, dass der Tatbestand nur verwirklicht ist, wenn ein Mobiltelefon oder Autotelefon aufgenommen oder gehalten wird, umfassend geklärt ist.

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