Das Verkehrslexikon

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Radfahrerdemos auf Autobahnen

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Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Radfahrer-Demos

Radfahrtouren

Radwege und Radwegbenutzungspflicht

Anordnung der Radwegebenutzungspflicht

Gemeingebrauch und Sondernutzung



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Allgemeines:


VGH Kassel v. 31.07.2008:
Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus. Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine Versammlung frei gegeben wird, trifft die Versammlungsbehörde nach § 15 VersammlG nach Beteiligung der ansonsten für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO zuständigen Behörden.

VGH München v. 23.08.2021:
  1.  Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung.

  2.  Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig

  3.  Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

  4.  Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist eine Abwägung erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand.

VG Frankfurt am Main v. 03.09.2021:
  1.  § 15 Abs. 1 VersG erfordert im Falle einer Versammlung, die auf einem Abschnitt einer Bundesautobahn erfolgen soll, eine Abwägung der Interessen des Versammlungsanmelders an der gewünschten Nutzung der Autobahn und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit.

  2.  Der Umstand, dass eine Versammlungsbehörde erst wenige Tage vor einer frühzeitig angemeldeten Versammlung auf den Anmelder zutritt, stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar, soweit - wenn auch sehr kurzfristig - die Erwirkung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung und Entscheidung möglich bleibt; dass das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren in diesen Fällen nicht in gleicher Weise erfolgen kann, wie in Fällen, in denen mehr Zeit zur Vorbereitung besteht, kann das Gericht angemessen berücksichtigen.

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