Das Verkehrslexikon

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Das Einseitensensor-Radarmessgerät ESO ES 3.0

Das Einseitensensor-Radarmessgerät ESO ES 3.0




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verfassungsrechtsprechung

Das ESO-Urteil des AG Meißen

Bedeutung der Fotolinie

Fehlendes Messfoto

Zulässigkeit von Videoaufnahmen

Sonstige Messmethoden und - geräte




Einleitung:


Zur Funktionsweise des Geräts führt das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 20.09.2011 - 22 OWi 367/11) aus:

   "Den Kern der Messanlage bildet der Sensorkopf mit 5 optischen Helligkeitssensoren. Drei der 5 Sensoren überbrücken die Straße rechtswinklig zum Fahrbahnrichtungsverlauf, der 4. und 5. dagegen schräg versetzt. Die Sensorebene mit allen 5 Sensoren ist in der Regel parallel zur Fahrbahn ausgerichtet, wobei die Blickrichtung des Sensors über die Straße je nach Einsatzbedingungen auch abweichen kann. Das Messprinzip beruht bei dem ES 3.0 auf einer Weg-Zeitmessung.

Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ergibt sich dabei aus der Messbasis und der Zeit, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in jedem der 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil des gemessenen Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert.


Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen der drei parallelen Sensoren wird der zeitliche Versatz ermittelt, um dann die Geschwindigkeit zu errechnen. Die Gesamtlänge der Messbasis des Sensorkopfs, die durch die Sensoren 1 + 3 festgelegt ist, beträgt 500 mm, die der Teilstrecken zwischen Sensor 1 und 2 bzw. 2 und 3 250 mm. Diese drei Sensoren dienen zur Ermittlung von drei Geschwindigkeitsmesswerten. Die Sensoren 4 + 5, deren optische Achsen um ca. 0,4 Grad jeweils in Richtung des mittleren Sensors 2 schräg gestellt sind, dienen zur Messung des Abstands des Fahrzeugs vom Sensor. Durch die doppelte Ausführung wird eine eichfähige Abstandsmessung erreicht. Dabei wird ausgenutzt, dass die zeitliche Verschiebung des Signalverlaufs gegenüber den anderen Verläufen nicht nur von der Geschwindigkeit, sondern auch vom gesuchten Abstand abhängt. Mit Hilfe dieser Abstandsmessung kann spurselektiv gemessen werden. Je nach Einstellung am Gerät können Fahrzeuge, die außerhalb eines eingestellten Abstandsbereichs fahren, zweifelsfrei eliminiert werden. Dadurch muss nur der Bereich von der Fotoeinrichtung abgedeckt werden, der gültige Überschreitungen erzeugt. Der gemessene Abstand und der eingestellte Bereich sind in den Bilddaten enthalten und können nachträglich bei der Auswertung überprüft werden. Das Fahrzeug fährt an den 5 Sensoren von links nach rechts vorbei. Dabei erzeugen die Sensoren nacheinander zum einen Triggersignale. Diese folgen umso schneller aufeinander, je schneller das Fahrzeug die Sensoren passiert. Die Triggersignale dienen zur Vorbestimmung der Geschwindigkeit, zur Abstandsbestimmung und zur Optimierung der Signalauswertung. Zum anderen liefern die Sensoren jeweils ein Helligkeitsprofil des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Die aufgezeichneten Helligkeitsprofile werden rechnerisch mit einer sogenannten Korrelationsrechnung „auf Deckung“ gebracht, um den genauen Zeitversatz der Profile zu bestimmen. Die Geschwindigkeit ergibt sich aus dem Zeitversatz und der Messbasis. Ein Geschwindigkeitsmesswert wird nur als gültig gewertet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Einhaltung der Reihenfolge bei der Sensortriggerung, die verschiedenen Parameter der Korrelationsrechnung dürfen nicht überschritten werden, das Fahrzeug fährt innerhalb des Abstandsbereichs von 0-18 Meter. Ein Foto wird nur dann abgespeichert, wenn der gemessene Geschwindigkeitswert gültig, gleich oder größer als ein eingestellter Grenzwert ist und der gemessene Abstand innerhalb eines ggfls. eingestellten Abstandsbereichs liegt.

Das Foto wird nicht unmittelbar bei Passieren des Sensorkopfes ausgelöst, sondern erst, nachdem das gemessene Fahrzeug ca. 3 Meter in Fahrtrichtung zurückgelegt hat. Die Messlinie ist die Linie, an der das Fahrzeug vom Sensorkopf erfasst wird. Die Fotolinie ist die Linie, an der das Fahrzeug abgebildet wird (geschwindigkeitsunabhängig ca. 3 Meter in Fahrtrichtung hinter der Messlinie)."

In der Rechtsprechung der Amtsgerichte ist die Verwertbarkeit der Messergebnisse umstritten, weil sich der Hersteller bislang geweigert hat, gegenüber Gerichten die innere Funktionsweise des Geräts sowie das Zustandekommen der Messergebnisse im einzelnen offen zu legen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsmessungen - standardisierte Messverfahren

Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Messmethoden

Radarmessverfahren allgemein

Standardisierte Messverfahren

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten

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Allgemeines:


AG Lüdinghausen v. 23.01.2009:
Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers eso ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081.

OLG Koblenz v. 16.10.2009:
Die zur Auswertung der vom Messgerät ES3.0 erfassten Falldaten eingesetzten Programme sind weder eich- noch zulassungspflichtig. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren.

OLG Brandenburg v. 24.06.2010:
Bei der Messanlage ESO ES 3.0 handelt es sich um ein sog. Einseitensensormessgerät, das die Geschwindigkeit durch Lichtschranken auf der Basis einer Weg-Zeit-Messung ermittelt und bei Überschreitung des eingestellten Messwertes und nach dessen Übermittlung zur Fotoeinrichtung per Datenfunk ein Foto auslöst. Zu Beginn der Messung können zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsgrenzwerte eingegeben werden. Das Messpersonal hat mithin zu entscheiden, welcher Grenzwert für das nächste zu messende Fahrzeug einzustellen ist und die korrekte Zuordnung der Fahrzeuge zu den Bildern zu gewährleisten. Mit diesem Messverfahren ist sichergestellt, dass die Herstellung von zur Identifikation der Betroffenen geeignetem Bildmaterial nur erfolgt, wenn zuvor durch das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist und mithin bei Auslösung des Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt.

OLG Rostock v. 06.07.2010:
Die Verwertbarkeit von Messfotos ist durch den Senat auch bereits für Geschwindigkeits-Messgeräte entschieden worden. Einer gesonderten Entscheidung für das hier verfahrensgegenständliche Messverfahren eso ES 3.0 bedarf es nach Bewertung des Senates nicht. Soweit das Messfoto hier durch Lichtschranken, bei dem stationären Verfahren TRAFFIPAX TraffiPhot-S durch Sensoren in der Fahrbahn, ausgelöst wird, handelt es sich jeweils um "verdachtsabhängige" Messverfahren. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.

AG Landstuhl v. 10.02.2011:
Aus dem in der Gebrauchsanweisung für das Messgerät ESO ES3.0 enthaltenen und von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis ergibt sich, dass durch dieses bekannte Phänomen des vorauseilenden Schattens des gemessenen Fahrzeugs die Messung der Geschwindigkeit nicht beeinflusst wird. Zwar kann die Messung des Fahrzeugs bereits durch den Vorausschatten ausgelöst werden, jedoch beeinflusst dies nicht die Richtigkeit der Messung, wenn das Gerät ordnungsgemäß bedient wird.

AG Saarbrücken v. 20.09.2011:
Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002) erfüllen, soweit sie nach den Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf der Grundlage der betreffenden Zulassung erfolgen, die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, auch wenn der Hersteller nicht sämtliche technische Daten zur Messwertbildung zur Verfügung stellt und der gerichtlich beauftragte Sachverständige sich daher zu einer vollumfänglichen Bewertung der Messung außer Stande sieht.




AG Kaiserslautern v. 14.03.2012:
Legt der Hersteller des Geräts ESO ES 3.0 die innere Funktionsweise des Geräts und das Zustandekommen der Messergebnisse im einzelnen nicht offen, kann der Betroffene die Einstufung der Messungen mit dem Gerät als standardisiertes Messverfahren nicht sachlich angreifen. Die Verwertung der Messergebnisses dieses Geräts sind daher im Bußgeldverfahren nicht verwertbar, weil der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wird.

AG Landstuhl v. 03.05.2012:
Da die Herstellerfirma des Geräts Eso ES3.0 die geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenlegen will, ist ein Messergebnis dieses Geräts im Bußgeldverfahren nicht verwertbar, sofern eine Fehlmessung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Nichtoffenlegung der internen Messdaten verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

OLG Zweibrücken v. 19.10.2012:
Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Bei dem Messverfahren handelt es sich um standardisiertes Messverfahren.

OLG Hamm v. 02.08.2012:
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren wie dem hier verwendeten ES 3.0 lediglich Feststellungen zu dem verwendeten Messgerät, der verwendeten Messmethode, dem zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie der gültigen Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der Messung treffen muss. Die Mitteilung des Abstandes des gemessenen Fahrzeugs von der Fotolinie ist nicht erforderlich.

AG Zwickau v. 17.12.2012:
Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein im Rahmen des standardisierten Messverfahrens eingesetztes geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät (hier: ESO ES 3.0), dessen Bauart zugelassen ist, bei der Messung richtig eingesetzt wurde und im konkreten Fall einen verwertbaren Messwert geliefert hat.

OLG Hamm v. 29.01.2013:
Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

OLG Zweibrücken v. 15.04.2013:
Die mangelnde Kenntnis von der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 allein begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (Festhaltung OLG Zweibrücken, 19. Oktober 2012, 1 SsBs 12/12, ZfSch 2013, 51).

OLG Schleswig v. 31.10.2013:
Geschwindigkeitsmessverfahren "PoliScan-speed" und "Eso 3.0" als standardisierte Messverfahren. Mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

OLG Oldenburg v. 18.04.2016:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES3.0 erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren. Der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt dabei die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist. - Eine nähere tatrichterliche Überprüfung des Messwertes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen.




OLG Düsseldorf v. 04.10.2016:
Die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen mit dem Messgerätes ESO 3.0 geschieht im Rahmen eines standardisieerten Messverfahrens.

OLG Bamberg v. 15.12.2017:
1. Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ 'ES3.0' grundsätzlich nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden.

2. Eine von der Bedienungsanleitung relevante Abweichung liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ 'ES3.0' vor, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt.

AG Schlieden v. 03.03.2021:
Bei dem Messverfahren ESO ES 8.0 handelt es 0um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messdaten des Tattages sind nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne. Es ist jedoch unabdinglich, dem Betroffenen das ihm zustehende rechtliche Gehör zu gewähren und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Messdaten sind – soweit sie den Betroffenen selbst betreffen – Grundlage und originäres unveränderliches Beweismittel des Tatvorwurfs, so dass diese in jedem Fall dem Betroffenen zugänglich zu machen sind. Darüber hinaus besteht auch ein Einsichtsrecht in die gesamten Messdaten der Messreihe des Tattages.

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Verfassungsrechtsprechung:


OVG Saarbrücken v. 18.02.2021:
Die zur Zugänglichmachung der Messdaten in Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.4.2018 - LV 1/18 - und vom 5.7.2019 - LV 7/17 - entfalten für die saarländischen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 SVerfGHG Bindungswirkung auch in Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

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Das ESO-Urteil des AG Meißen:


AG Meißen v. 29.05.2015:
Die innerstaatliche Bauartzulassung, auf deren Grundlage die Eichungen aller eingesetzten ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften gewährleisten nicht, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind. Die Beweisaufnahme hat bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.

OLG Oldenburg v. 18.04.2016:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29. Mai 2015 (13 OWi 703 Js 21114/14) begründet für das Tatgericht keinen Anlass, das Geschwindigkeitsmessgerät ES3.0 sachverständig untersuchen zu lassen.

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Bedeutung der Fotolinie:


AG Lübben v. 16.03.2010:
Fehlt bei der Dokumentation einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ESO ES 3.0 die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, ist die Messung fehlerhaft und kann nicht verwertet werden.

OLG Naumburg v. 25.10.2010:
Vor dem Hintergrund einer vereinzelt aufgetretenen unzulässigen Abweichung der Abstandsmessung zwischen Sensorkopf zum gemessenen Fahrzeug bei Verwendung eines Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ ES3.0 mit der Softwareversion bis einschließlich 1.001 muss der Tatrichter Feststellungen darüber treffen, ob etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt war, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, wenn die Fotolinie nicht über die volle Breite im Foto abgebildet ist.

OLG Hamm v. 02.08.2012:
Da die Fotolinie lediglich für die Frage der Zuordnung von Relevanz ist, kommt es auf sie nur an, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungszweifel bestanden. Soweit - wie hier - auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt werden kann, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, entbehrt die Fotolinie jeglicher Relevanz.

OLG Bamberg v. 15.12.2017:
Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ 'ES3.0' grundsätzlich nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden. - Eine von der Bedienungsanleitung relevante Abweichung liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ 'ES3.0' vor, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt.

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Fehlendes Messfoto:


OLG Düsseldorf v. 04.10.2016:
Der Tatrichter hat sich auch bei standardisierten Messverfahren stets der Möglichkeit ihrer Fehlerhaftigkeit bewusst zu sein. Er hat deshalb die ihm zum Messvorgang vorgelegten Unterlagen (Messfoto, Eichschein, Messprotokoll, etc.) auf mögliche Anhaltspunkte, an der Fehlerfreiheit der Messung zu zweifeln, zu untersuchen. Die Bedeutung des Messfotos reduziert sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeigt auch die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung und erlaubt dadurch eine Kontrolle der Messsituation in Bezug auf ersichtliche Fehlerquellen, wie etwa eine auffällige Fotoposition des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.

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Zulässigkeit von Videoaufnahmen:


Zur Verfassungswidrigkeit verdachtsunabhängiger ungenehmigter Video- und Foto-Personenaufnahmen ohne gesetzliche Grundlage und zum daraus folgenden Beweisverwertungsverbot

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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