Das Verkehrslexikon

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Messgeräteaufstellung

Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien bei der Feststellung von Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Richtlinien zur Verkehrsüberwachung
-   Abstand zur Ortstafel
-   Abstand zum Beginn oder Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung
-   Zuordnungsentfernung
-   Leerdatensätze / Leerfotos
-   Anforderungen an die Rechtsbeschwerde



Weiterführende Links:


Geschwindigkeitsmessungen allgemein

Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Messgeräten

Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit standardisierten Messverfahren

Messprotokolle und Eichbescheinigungen

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und die Lebensakten von Messgeräten

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten der zum Verfahren führenden Verkehrskontrollen

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Allgemeines:


AG Rostock v. 07.09.2005:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax-Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.

AG Essen v. 25.11.2005:
Lässt sich aus den geometrischen Verhältnissen am Ort der Geschwindigkeitsmessung ein Gierwinkel von ca. 1,6 Grad ermitteln, dann ist bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 106 km/h ein Wert von 2 km/h zusätzlich zur Verkehrsfehlergrenze hinaus in Abzug zu bringen, wenn die Messung mit dem Radargerät Multanova 6 F durchgeführt wird.

KG Berlin v. 23.03.2011:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.

OLG Düsseldorf v. 12.10.2011:
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist bei Geräten zur Erfassung von Verkehrsverstößen in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, das heißt ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen keine Gültigkeit besitzt. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat.

OLG Frankfurt am Main v. 12.04.2013:
Befindet sich die Bedienungsanleitung eines in Verwendung geratenen standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich nicht verpflichtet derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen.

OLG Oldenburg v. 13.01.2014:
Bei Nichteinhaltung einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift über den Abstand bis zur Messstelle kann der Schuldgehalt einer Tat geringer bewertet werden mit der Folge, dass allein die Verwirklichung des Tatbestandes noch keine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers darstellt und im Einzelfall daher von einem Regelfahrverbot Abstand genommen werden kann.

OLG Koblenz v. 07.05.2014:
Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.

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Richtlinien zur Verkehrsüberwachung:


OLG Oldenburg v. 29.01.1996:
Entgegen polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen sind nicht unverwertbar. Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatz kann sich jedoch auf die Bewertung der Rechtsfolge des Geschwindigkeitsverstoßes auswirken.

OLG Stuttgart v. 03.02.2011:
Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.

OLG Frankfurt am Main v. 27.01.2016:

    Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.

    Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.

    Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung - hier in einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild - ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grundsätzlich unbeachtlich.

    Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung, aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen (sog. Wegfall des Handlungsunwerts).

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Abstand zur Ortstafel:


OLG Oldenburg v. 15.03.1994:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar hinter der Ortstafel kann das Maß der Pflichtwidrigkeit des Betroffenen aufgrund einer ihm zuzubilligenden Messtoleranz herabgesetzt sein - Wegfall des Fahrverbots

AG Nidda v. 23.08.1995:
Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 120 m zwischen Ortsschild und Messpunkt

BayObLG v. 04.09.1995:
Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen kann.

BayObLG v. 27.06.2002:
Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar (hier: 50 bis 60 m) vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311), so ist dies ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann. Will der Tatrichter dennoch ein Regelfahrverbot verhängen, muss er in den Urteilsgründen darlegen, welche Umstände ein Unterschreiten des Mindestabstands von ca. 200 m rechtfertigen oder warum trotz Nichteinhaltens der Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung die Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt ist.

BayObLG v. 18.09.2003:
Die von Richtlinien vorgeschriebene Entfernung zwischen Ortseingang und Messpunkt kann unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden, so bei besonderen Verkehrsverhältnissen wie z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündenden Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten und dergleichen sowie, wenn ansonsten wegen der Kürze der Strecke eine notwendige Messung nicht möglich wäre.

OLG Dresden v. 27.09.2009:
Die Ortstafel markiert zwar Beginn und Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, falls abweichende Verkehrsregelungen fehlen. Der Kraftfahrer muss daher seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (OLG Stuttgart VRS 59, 251). Nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 01. April 1998 in der Fassung der VwV vom 20. August 2003 soll der Abstand zwischen Ortstafel bzw. Verkehrszeichen und Messstelle jedoch grundsätzlich 150 m betragen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) kann dieser Abstand unterschritten werden.

OLG Stuttgart v. 25.03.2011:
Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine konkrete Bushaltestelle in eine gefährliche Stelle im Sinne von Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 6 der baden-württembergischen VwV VkSA darstellt, die entgegen der Sollbestimmung in Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 5 VwV VkSA eine verkehrspolizeiliche Geschwindigkeitsmessung innerhalb einer Wegstrecke von 150 m nach dem beschränkenden Verkehrszeichen rechtfertigt. Eine Verallgemeinerung für alle Bushaltestellen in Ortsdurchfahrten ist nicht möglich. Deshalb kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu dem Zweck, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG), nicht in Betracht.

OLG Bamberg v. 17.07.2012:
Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.

OLG Bamberg v. 22.02.2017:
Wird von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung abgesehen, dass die Messung entgegen der polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) durchgeführt wurde, haben sich die Urteilsgründe dazu zu verhalten, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Juli 2012, 3 Ss OWi 944/12, DAR 2012, 528 = ZfS 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr. 52 = VM 2013, Nr. 3).

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Abstand zum Beginn oder Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung:


OLG Dresden v. 06.06.2005:
Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 (Az.: 31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitstrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt.

OLG Hamm v. 07.01.2009:
Wird die Geschwindigkeitsmessung nur 900 Meter nach einem Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO durchgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf eine zu große Zonenausdehnung berufen.

OLG Stuttgart v. 04.07.2011:
In Baden-Württemberg steht einer Messung kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung eine Verwaltungsvorschrift nicht entgegen (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 2 Ss 8/11, und vom 16. Mai 2011, 4 Ss 297/11) - zulässige Messung 90 m vor der Ortsausgangstafel.

OLG Karlsruhe v. 08.01.2018:
Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-Württemberg seit dem 1. Juli 2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben. Ob dieser Abstand Einfluss auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig und deshalb keine Grundlage für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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Zuordnungsentfernung:


AG Dortmund v. 26.05.2017:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät Riegl LR90-235/P bei einem Überholvorgang in einem Abstand von mehr als 300 m durchgeführt, ist eine Zuordnungssicherheit zu einem der beiden Fahrzeuge nicht gegeben.

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Leerdatensätze / Leerfotos:


OLG Hamm v. 10.06.2014:
Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.

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Anforderungen an die Rechtsbeschwerde:


OLG Hamm v. 21.02.2012:
In der Rechtsbeschwerdebegründung, mit der die Verwertung einer kommunalen Geschwindigkeitsfeststellung angegriffen wird, bedarf es einer detaillierten Beschreibung der Örtlichkeiten an der Messstelle und darüber hinaus einer Darstellung des Verfahrens, in dem die Stadtverwaltung die Messstelle festgelegt hat, um dem Beschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Messung richtlinienkonform durchgeführt wurde.

OLG Bamberg v. 26.06.2017:
Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass das Amtsgericht bei einem innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu Grunde gelegt hat, während sie aufgrund eines Verkehrszeichens (Zeichen 274) 60 km/h betragen habe, was durch eine dem Tatrichter präsentierte Abbildung des Verkehrszeichens untermauert werden soll, ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass sich das Verkehrszeichen vor der Messstelle gefunden hat.

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