Das Verkehrslexikon

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Rechtsanwaltskosten - Kostenerstattung - Beauftragung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche - Erfolgshonorar - außergerichtliche Vertretung

Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Rechnung / Unterschrift

Kündigung des Anwaltsvertrags

Erfolgshonorar

Zeithonorar

Kostenlose Erstberatung in Unfallsachen

Unterbevollmächtigter

Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

Abtretung von Rechtsanwaltsgebühren

Ersatz von Anwaltskosten

Prozessanwaltskosten einer Versicherung

Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels

Nichtzulassungsbeschwerde

Kopiekosten

Kosten des sich selbst vertretenden Anwalts

Kosten für Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung

Reisekosten

Vertretung im freiwilligen Güteverfahren

Umsatzsteuer

Streitwert/Beschwer

Kostenfestsetzungsverfahren

Verjährung / Stundung




Einleitung:


Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).

Seit dem 05.08.2009 ist in § 15a RVG die Anrechnung von Gebühren neu geregelt. Der Anwalt kann in der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner in Fällen, in denen eine Gebühr auf eine andere anzurechnen ist, beide Gebühren fordern, jedoch im Ergebnis nicht mehr, als er auch im Innenverhältnis unter Beachtung der Anrechnungspflicht von seinem Mandanten fordern darf. Damit wird einer Reihe von BGH-Entscheidungen aus der Vergangenheit der Boden entzogen.


Seit der Gebührenreform 2004 obliegt dem Anwalt eine moderate Hinweispflicht, wie sich in bestimmten Fällen der Streitwert (Gegenstandwert) auf die Höhe der Gebühren auswirken kann, siehe hierzu BGH (Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06):

   Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

Verkehrsanwalt - Korrespondenzanwalt

Verkehrsanwaltsgebühr

Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen

Regulierung und Verkehr mit der Kaskoversicherung

Regulierung und Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung

Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages

Kostenfestsetzung

Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer

Umsatzsteuer und Rechtsanwaltsgebühren

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Allgemeines:


BGH v. 04.07.2013:
Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere oyRahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung.

BGH v. 03.07.2017:
Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

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Rechnung / Unterschrift:


BGH v. 06.05.2004:
Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.

OLG Düsseldorf v. 16.04.2012:
Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

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Kündigung des Anwaltsvertrags:


Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages

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Erfolgshonorar:


Erfolgshonorar / Honorarvereinbarung

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Zeithonorar:


Zeithonorar / Zeittaktvereinbarung - Viertelstundentakt

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Kostenlose Erstberatung in Unfallsachen::


BGH v. 03.07.2017:
Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

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Unterbevollmächtigter:


Rechtsanwaltskosten eines Unterbevollmächtigten - nach oben -



Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger:


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

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Abtretung von Rechtsanwaltsgebühren:


Abtretung von RA-Gebührenansprüchen

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Ersatz von Anwaltskosten:


Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren

Die Anwaltskosten des Geschädigten als Schadensersatz

Die Beauftragung eines eigenen Anwalts neben dem der Versicherung im Passivprozess

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

Verkehrsanwalt - Korrespondenzanwalt

Verkehrsanwaltsgebühr

BGH v. 22.04.1958:
Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter, der im Strafverfahren wegen des Unfalls freigesprochen worden ist, kann die Verteidigungskosten des Strafverfahrens nicht nach BGB § 823 Abs 1 von demjenigen ersetzt verlangen, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat.

LG Landau v. 25.10.2005:
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig ist.

OLG Hamm v. 03.02.2006:
Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn dieser später zu dem Vorfall unterschiedliche Darstellungen gibt, die schließlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger führen. Ein solches Aussageverhalten begründet nicht schon den Vorwurf der falschen Anschuldigung.

BGH v. 12.12.2006:
Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss festgestellt werden. Hat der angebliche Gläubiger die Forderungen entsprechend dem Vortrag des angeblichen Schuldners indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor, sodass nicht von vornherein ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegeben ist.

AG St. Wendel v. 24.06.2008:
Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB bzw. aus § 826 BGB wegen einer falschen Anzeige oder einer unrichtigen Zeugenaussage in Betracht kommen soll, ist Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen, dass der angebliche Schädiger den vermeintlich Geschädigten vorsätzlich zu Unrecht bezichtigt und dabei auch die eingetretene Schadensfolge als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

AG Hamburg v. 13.08.2008:
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass es für die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nur der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der entsprechenden Schutzgesetznorm bedarf, sondern auch ausreichendem Vortrag dazu, dass der in Anspruch Genommene den sog. subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt hat. Da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist, muss sowohl bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB als auch bei Beleidigung und übler Nachrede eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden.

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Prozessanwaltskosten einer Versicherung:

BGH v. 28.06.2006:
Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 IV ZB 32/03 RuS 2005, 91).

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Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels:


Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels

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Nichtzulassungsbeschwerde:


BGH v. 10.07.2012:
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.

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Kopiekosten:


KG Berlin v. 28.08.2015:
Das bloße Einscannen von Dokumenten begründet nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG keinen Anspruch auf die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG.

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Kosten des sich selbst vertretenden Anwalts:


AG München v. 26.02.2008:
Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann bei fehlender Kostenerstattungspflicht des Gegners nicht die Erstattung der gesetzlichen Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen.

BGH v. 10.11.2010:
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.

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Kosten für Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung:


Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung?

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Reisekosten:


Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

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Vertretung im freiwilligen Güteverfahren:


BGH v. 15.01.2019:
Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.

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Umsatzsteuer:


Umsatzsteuer und Rechtsanwaltsgebühren

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Streitwert/Beschwer:


Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer

BGH v. 11.03.2008:
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus.

OLG Saarbrücken v. 04.04.2013:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist.

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Kostenfestsetzungsverfahren:


Kostenfestsetzung

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Verjährung / Stundung:


BGH v. 02.07.1998:
Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO (juris: BRAGebO) unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß BRAGO § 18 mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.

LG Oldenburg v. 22.09.2000::
Trotz eines Schreibens des Mandanten, in welchem er bittet, von Zwangsmaßnahmen wegen Anwaltsgebühren gegen ihn abzusehen, und ankündigt, unaufgefordert auf die Anwälte zuzukommen, ist die Einrede der Verjährung nicht rechtsmißbräuchlich.

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