Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Tatortangaben im Bußgeldbescheid - unvollständige - fehlerhafte Angaben - heilbarer Mangel

Tatortangaben im Bußgeldbescheid




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Inwieweit ein Bußgeldbescheid hinsichtlich der Angaben zum Tatort eindeutig sein muss, wird in der Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beantwortet. Als herrschend kann jedoch die Auffassung bezeichnet werden, nach der die Angaben dann ausreichend sind, wenn es dem Betroffenen unschwer möglich ist, zu erkennen, welcher konkrete Verkehrsvorgang mit dem Vorwurf im Bußgeldbescheid gemeint ist.




Nach verbreiteter Auffassung kann insoweit auch der sonstige Akteninhalt berücksichtigt werden, um zu einer ausreichenden Konkretisierung zu gelangen. Dies ist insbesondere bei OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Diagrammscheibenauswertung zu beachten.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben - Konkretisierung des Vorwurfs

Tatortangaben im Bußgeldbescheid

Überblick:
Inwieweit muss im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund von Diagrammscheiben-Auswertung ein Tatort angegeben werden?

- nach oben -






Alllgemeines:


BayObLG v. 04.09.1995:
Bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen auf Grund von Diagrammscheiben-Auswertungen wird der Bußgeldbescheid in seiner Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß in ihm ein Tatort nicht mitgeteilt ist

OLG Düsseldorf v. 21.07.1999:
Der Bußgeldbescheid wird nicht durch eine falsche Bezeichnung des Tatorts unwirksam, wenn der tatsächlich gemeinte Tatort unzweifelhaft ist

OLG Hamm v. 07.01.2002:
Die Wirksamkeit eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (OWiG § 66) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät im Bußgeldbescheid als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahles auf das zu messende Fahrzeug) genannt wird

OLG Jena v. 04.07.2005:
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage wird durch fehlerhafte Angaben zu Tatort und -zeit nicht in Frage gestellt, wenn der Fehler auf einem vom Standpunkt des Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht (hier: keine Zweifel wegen Anhaltens durch Polizeibeamte nach dem Verkehrsvorgang).


KG Berlin v. 01.07.2014:
Die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides wird nicht beeinträchtigt, wenn es trotz einer Fehlbezeichnung für den Betroffenen unzweifelhaft ist, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wird. Die hinreichende Bestimmtheit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG setzt nicht voraus, dass das Gericht bereits aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids umfassend entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen vorgeworfen wird. Vielmehr kann zur endgültigen Klärung des Tatvorwurfs in Ergänzung des Bußgeldbescheides auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden.

AG Stadthagen v. 10.04.2017:
Ein Bußgeldbescheid ist nur dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort vom Betroffenen erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Zur örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls ist zumindest die nähere Bezeichnung der Messstelle erforderlich. AG Husum v. 13.09.2017:
Es besteht Verwechslungsgefahr mit möglichen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn der Bußgeldbescheid sich bei der Ortsangabe auf die Benennung einer Bundesstraße beschränkt, ohne eine örtliche Eingrenzung zu enthalten. Es reicht nicht, dass im Messprotokoll der Tatort eingegrenzt ist, weil eine nähere Konkretisierung durch die Angaben im Bußgeldbescheid erforderlich ist.

AG Schleswig v. 05.07.2018:
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

OLG Brandenburg Beschluss vom 30.05.2022:
Mängel des Bußgeldbescheides sind im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 1978, 440; Göhler, OWiG, 18. Auflage, vor § 65, Rz. 9). Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln, liegen solche vor, ist das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäß §§ 36 Abs. 1 OWiG, 206a, 260 StPO einzustellen . Einen in diesem Sinne schwerwiegenden Mangel weist der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid nicht auf, wenn die polizeiliche Geschwindigkeitsmessstelle sich nicht - wie irrtümlich im Protokoll vermerkt - auf Höhe des Kilometers 3,2, sondern auf Höhe des Kilometers 3,6 befand.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum