Gefährdungshaftung
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Halterhaftung
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Haftung Beweisprobleme
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Schadensersatz
Bahnübergang - Bahngleisunfall - Bahnschranke
Dem Fahrzeugführer werden durch §
19 StVO vielseitige Pflichten für das Fahr- und Warteverhalten an Bahnübergängen auferlegt, um den Vorrang von Schienenfahrzeugen zu sichern.
Insbesondere darf ein unbeschrankter oder freigegebener Bahnübergang nur dann befahren werden, wenn sicher vorausgesehen werden kann, dass auch ein zügiges Räumen desselben möglich ist, ansonsten ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
Kreuzen sich Feld-, Wald- und Wiesenwege mit Bahngleisen, so gelten für Fahrzeugführer die selben Pflichten wie sie an sonstigen Bahnübergängen mit Andreaskreuz gelten.
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG München v. 17.11.2000:
Kommt es bei Schneesturm und dadurch teilweise verdecktem Andreaskreuz und verdeckter Signalanlage, jedoch geschlossener Halbschranke zu einem Verkehrsunfall, haftet das Eisenbahnunternehmen zu 30%, wenn sich der Kfz-Führer mit einer den Witterungsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit den Bahngleisen genähert hat.
- LG Limburg v. 14.10.2005:
Bleiben zwei Fahrzeuge hintereinander infolge eines Defekts des ersten auf einem beschrankten Bahnübergang stehen und hilft der Führer des zweiten Fahrzeugs beim Verbringen des ersten, so haftet der Halter des ersten Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr zu 100 %, wenn durch die sich inzwischen schließende Schranke das zweite Fahrzeug beschädigt wird.
- LG Magdeburg v. 05.07.2010:
Ein Verkehrsteilnehmer darf bei einem beschrankten Bahnübergang auf die Funktionstüchtigkeit der Halbschranken und des Blinklichts vertrauen, sofern sich dem Verkehrsteilnehmer etwaige Zweifel an der Funktionstüchtigkeit nicht erkennbar aufdrängen.
Tod auf Bahngleis:
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- OLG Schleswig v. 04.07.2008:
Der Beweis des ersten Anscheins für grobe Fahrlässigkeit des bei einem auf Bahngleisen Getöteten gilt nur bei gesunden Menschen. Die Gesundheit muss derjenige beweisen, zu dessen Gunsten der Anschein gelten soll, also in der Regel das Bahnunternehmen.
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