Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

DAV-Abkommen - Regulierungsempfehlungen der Haftpflichtversicherer zusammen mit dem Deutschen Anwaltverein

Regulierungsempfehlungen des HUK-Verbandes und des deutschen Anwaltsvereins (DAV-Abkommen) und sonstige Gebührenvereinbarungen - auch nach In-Kraft-Treten des RVG




Gliederung:


- Einleitung
- Zum DAV-Abkommen
- Zum Verzicht auf weitere Ansprüche bei Abrechnung nach einer Gebührenvereinbarung



Einleitung:


Da für Mandate, die nach dem 01.07.2004 begründet wurden, nicht mehr die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) gilt, sondern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis als Anlage, und weil danach jetzt für die mittlere außergerichtliche Vertretung eine Gebühr von 1,3 anfällt sowie die Besprechungsgebühr weggefallen ist, ist das DAV-Abkommen obsolet geworden und für Verkehrsunfälle ab dem 01.07.2004 nicht mehr anwendbar!


Jedoch werden auch nach dem In-Kraft-Treten des RVG von verschiedenen Haftpflichtversicherern wieder Gebührenvereinbarungen angeboten, die allerdings in der Höhe der Gebühren recht unterschiedlich sind.

Es wird also auch in Zukunft noch zu Streit darüber kommen können, ob mit der Erstellung einer Anwaltsgebührenrechnung auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Verzicht des Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzsansprüche konkludent erklärt worden ist.

- nach oben -



Zum DAV-Abkommen:


was ist das DAV-Abkommen?

Vollständiger Wortlaut

- nach oben -






Zum Verzicht auf weitere Ansprüche bei Abrechnung nach einer Gebührenvereinbarung:


AG Berlin-Mitte v. 01.04.2003:
Rechnet der Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Nr. 7 f des DAV-Abkommen ab, so liegt darin ein Erlassvertrag, mit welchem der Geschädigte vorgerichtlich auf weitere Forderungen gegen den Schädiger verzichtet.

OLG Jena v. 12.10.2005:
Wenn nicht eindeutige Begleitumstände den Rückschluss eröffnen, dass der Fall als endgültig abgewickelt angesehen wird und von nicht erledigten Forderungen explizit Abstand genommen wird, ist für die Vermutung, mit der Gebührenabrechnung nach dem DAV-Abkommen sei „der Rest erledigt“ kein Raum.

BGH v. 07.03.2006:
Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.



OLG Bremen v. 14.03.2006:
Die Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen muss nach Treu und Glauben grundsätzlich als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden werden, da der Anwalt, der unter Bezugnahme auf die Empfehlungen seine Kosten nach dem Pauschalsatz in Rechnung stellt, damit zum Ausdruck bringt, dass er für seinen Mandanten die vom Versicherer vorgenommene Abrechnung als abschließend akzeptiert.

OLG Celle v. 20.06.2006:
Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber erklärt, dass er die Zahlung als „abschließende Schadensregulierung“ betrachte, und seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichte. Die konkreten Begleitumstände des Einzelfalles können vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass dieses Verhalten kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellt.

BGH v. 21.11.2006:
Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum