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E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post
Als E-Mail werden elektronisch übermittelte Nachrichten bezeichnet. Auch die Bezeichnung digitale Post ist anzutreffen. Die E-Mail ist ein wichtiges Instrument der modernen kommerziellen Kommunikation und hat weitgehend die physische Briefpost ersetzt.
Heckmann, jurisPK Internetrecht, Kap. 4 RdNr. 11:
"Im Unterschied zum herkömmlichen Brief wird die E-Mail nicht von der Post körperlich überbracht, sondern über das Internet elektronisch versandt. Tatsächlich ist die E-Mail heute sowohl für die Wirtschaft als auch für das gesellschaftliche Leben von enormer Bedeutung und hat den klassischen Brief vielerorts verdrängt. Der Computertechniker Ray Tomlinson hat im Jahr 1971 seine selbst geschaffenen Programme zum Versenden elektronischer Botschaften vorgestellt und gilt seither als Erfinder der E-Mail. Diese Programme wurden in den folgenden Jahren weiterentwickelt und schwappten nach gut zehn Jahren über den Atlantik. Die erste deutsche E-Mail wurde angeblich am 02.08.1984 verschickt. Damit eine E-Mail ihren Empfänger erreichen kann, braucht jeder Nutzer (ebenso wie er eine Postadresse zum Empfangen von Briefen braucht), eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails."
Ebenso wie ein Telefax oder ein Brief erfüllt auch die E-Mail das gesetzliche Merkmal "Textform", d.h. wo das Gesetz die Einhaltung der Textform fordert (wie z. B. bei der Widerrufsbelehrung), kann statt eines Briefes oder eines Telefax auch eine E-Mail verwendet werden.
Allerdings muss bei Verwendung von E-Mail oder Telefax der Text an seinem Ende deutlich durch einen Abschluss gekennzeichnet sein, um der Textform des § 126b BGB zu genügen. Der BGH (Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11) führt hierzu aus:
"Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20)."
Schreibt das Gesetz Schriftform vor, ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; dann genügt die Einhaltung der Textform, z. B. durch E-Mail, nicht (vgl. z. B. Urteil des AG Berlin-Wedding vom 26.02.2009 - 21a C 221/08)).
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- LG Nürnberg-Fürth v. 02.05.2002:
Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox. Das gilt auch während einer Urlaubsabwesenheit.
- BGH v. 04.12.2008:
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr: - nach oben -
- OLG Köln v. 06.09.2002:
Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.
Verkehr mit Gerichten: - nach oben -
- LG Stuttgart v. 19.06.2008:
Gemäß § 67 OWiG ist ein Einspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Ein mit einer E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entspricht nicht der zwingenden Formvorschrift des § 67 OWiG und ist daher als unzulässig zu verwerfen.
- LG Heidelberg v. 18.01.2008:
Es bestehen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.
- BFH v. 30.03.2009:
Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.
- OVG Berlin-Brandenburg v. 11.06.2009:
Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde stellt weder eine zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung dar noch wahrt sie die Schriftform. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, bestimmt § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO jedoch zwingend, dass in der die Übermittlung elektronischer Dokumente zulassenden Rechtsverordnung eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung, dass, sofern für Einreichungen die Schriftform vorgeschrieben ist, elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen sind, wobei die Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht überprüfbar sein müssen.
- FG Düsseldorf v. 09.07.2009:
In Nordrhein-Westfalen können bei den Finanzgerichten elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. Eine Klageerhebung per E-Mail ist auch ohne elektronische Signatur möglich.
- LSG Essen v. 26.10.2009:
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
- LG Zweibrücken v. 07.07.2010:
Die sofortige Beschwerde ist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärung, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dieses Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.
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