Das Verkehrslexikon

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Entsorgungsfahrzeuge - Müllabfuhr

Entsorgungsfahrzeuge - Müllabfuhr




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Gelbes Blinklicht

Nutzungsausfall / Vorhaltekosten

Unfälle mit Entsorgungsfahrzeugen

Missachtung der Durchfahrthöhe

Reifenverlust / Reifenplatzer

Kfz-Umsetzung / Abschleppkosten




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Sonderrechte - Wegerechtsfahrzeuge

Entsorgungsfahrzeuge - Müllabfuhr

Grundregel des Straßenverkehrs - gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von Behinderungen, Gefährdungen, Belästigungen und Schäden

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge

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Allgemeines:


OLG Saarbrücken v. 21.03.2013:
Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO ist ein Entsorgungsfahrzeug auf der gesamten Fahrstrecke privilegiert, die das Fahrzeug bei der bestimmungsgemäßen Erledigung seines Auftrages zurückgelegt. Die Privilegierung greift nicht erst dann ein, wenn die Einhaltung der in der StVO für alle Fahrzeuge geltenden Vorschriften eine Entsorgung unmöglich machen würde.

LG Saarbrücken v. 07.10.2016:
Fahrzeuge der Müllabfuhr haben nach § 35 Abs. 6 StVO lediglich das Recht, überall zu fahren und zu halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Die Pflicht zur Einhaltung der übrigen Verkehrsvorschriften bleibt hierdurch unberührt.

OLG Celle v. 15.02.2023:
  1.  Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 U 117/17, juris); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein.

  2.  Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.


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Gelbes Blinklicht:


BVerwG v. 30.05.2013:
"Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen" im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 Abs. 6 StVO sind nur die zur Abfallentsorgung eingesetzten Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritter, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist.

OVG Lüneburg v. 09.04.2014:
Bei der Ausübung ihres Ermessens darf sich die Straßenverkehrsbehörde von der Erwägung leiten lassen, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht restriktiv zu handhaben sei, um einer inflationären Ausweitung der Nutzung der Sondersignaleinrichtungen entgegenzuwirken. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die für die Schrottabfuhr vorgesehen sind.

OLG Düsseldorf v. 04.04.2017:
1. Die Bedeutung eines gelben Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus, § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO. Bei einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgeführten Arbeiten ausgehen.

2. Eine unklare Verkehrslage i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO wird durch das gelbe Blinklicht allein nicht begründet.

3. Auch verleiht das gelbe Blinklicht kein Vorrecht. Ein Reinigungsfahrzeug, das von dem rechten Fahrbahnrand auf den linken wechseln will, um dort seine Arbeit fortzusetzen, muss daher gleichwohl zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und die hohen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten.

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Nutzungsausfall / Vorhaltekosten:


KG Berlin v. 20.09.1971:
Der Nutzungsausfall für einen städtischen Müllwagen ist nach den Vorhaltekosten zu berechnen, die im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der Abschreibung, der Unterstellkosten und der anteiligen Werkstattkosten täglich 45,50 DM betragen.

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Unfälle mit Entsorgungsfahrzeugen:


Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

KG Berlin v. 24.02.2000:
Ein Müllfahrzeug, das in zweiter Reihe mit laufendem Motor hält, um Müll zu laden, gehört zum fließenden Verkehr. Fährt der Führer des Müllfahrzeugs an, ohne darauf zu achten, dass rechts von ihm ein Fahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren ist und bereits in den Fahrbereich des Müllfahrzeugs hinein ragt, kommt eine Haftung des Halters und Führers des Müllfahrzeugs in Höhe von 1/4 in Betracht. Bestand für den vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Möglichkeit, den Fahrer des Müllfahrzeugs auf seine Anfahrabsicht aufmerksam zu machen, so kann eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt sein.

KG Berlin v. 14.10.2004:
Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des Müllfahrzeugs in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 cm einhalten.

LG München v. 06.05.2009:
Wird ein Pkw mit einem Abstand von 50 cm vom rechten Fahrbahnrand geparkt, ist dies zwar verkehrswidrig, es führt aber bei einem Zusammenstoß mit einem dicht an die geparkten Fahrzeuge heranfahrenden Müllfahrzeug nicht zu einer Mithaftung des Falschparkers.

LG Saarbrücken v. 07.10.2016:
Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein wartepflichtiger Kraftfahrer beim Einfahren in die Vorfahrtsstraße mit einem dort rückwärtsfahrenden Müllfahrzeug zusammenstößt.

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Missachtung der Durchfahrthöhe:


Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe

OLG Hamm v. 24.01.2017:

1. Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrtsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen.

2. Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen.

3. Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt.

4. Greift anschließend ein nicht vom Fach stammender Dritter ein, der mittels eines Schwerlastfahrzeugs versucht, den schief stehenden Mast gerade zu biegen, und führt dies zum Umknicken des Mastes und einem abgrenzbaren Mehrschaden, so lässt diese misslungene Aktion nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen.

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Reifenverlust / Reifenplatzer:


Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

LG Saarbrücken v. 19.07.2013:
Kommt es während der Fahrt auf einer Autobahn zu einem Reifenschaden, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst und zu einem Unfall des nachfolgenden Verkehrs führt, spricht gegen den Fahrer kein Anscheinsbeweis, dass er seiner Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Überprüfung der Bereifung vor Fahrtantritt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit dem Hinweis auf die schwere Erkennbarkeit des Reifenteils erschüttern, wenn im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage vorliegt, bei der der Verkehr auch mit ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernissen rechnen muss.

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Kfz-Umsetzung / Abschleppkosten:


Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren

VG Bremen v. 12.11.2009:
Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtpunkten nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrzeug auf einer schmalen Straße so geparkt wird, dass keine für die Durchfahrt verbleibende Restbreite von mindestens 3,05m verbleibt - (hier 2,15 m).

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