Falsche Verdächtigung - Falschanschuldigung - Falschanzeige - Falschangaben
 

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Anwaltskosten - Falsche Anschuldigung - Notwendige Auslagen - Schadensersatz - Verkehrsstrafrecht - Verwertungsverbote - Zeugnisverweigerungsrecht


Falsche Verdächtigung


Die falsche Verdächtigung bzw. falsche Anschuldigung nach § 164 StGB stellt in zwei Formen eine strafbare Handlung dar:
  • ein Dritter wird bei den für die Verfolgung zuständigen Stellen direkt wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder eines Dienstvergehens beschuldigt oder

  • über einen Dritten wird gegenüber zuständigen Verfolgungsstellen wider besseres Wissen eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen den Dritten in Gang zu setzen.
Von § 164 StGB wird also auch der Fall erfasst, dass sich die Beschuldigung auf eine Ordnungswidrigkeit bezieht.

Allerdings muss in subjektiver Hinsicht die Absicht vorliegen, die behördlichen Maßnahmen herbeizuführen, was bei einer Falschangabe dann zweifelhaft sein kann, wenn der Täter davon ausgeht, dass die Behörde gegen den Dritten nichts unternehmen werde.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 11.01.2005:
    Ein die Tat wahrheitswidrig leugnender Beschuldigter hält sich auch dann noch im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens und macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar, wenn nach Lage der Sache nur zwei Personen als Täter in Betracht kommen, das Bestreiten des einen also die Behauptung beinhaltet, der andere sei der Täter. Der leugnende Beschuldigte bleibt auch straflos, wenn er über das bloße Bestreiten hinausgeht und die andere Person ausdrücklich der Tat bezichtigt. Anders ist es allerdings, wenn der Beschuldigte über diese Grenzen hinausgeht und für seine positive Behauptung zusätzliche Tatsachen liefert, Beweismittel vorlegt, auf die Beweisaufnahme so einwirkt, dass der Verdacht zum Nachteil der anderen Person deutlich verstärkt wird oder gar eine förmliche Strafanzeige erstattet.

  • OLG Celle v. 21.06.2007:
    Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung scheidet aus, wenn die aufgestellte Behauptung eines Kraftfahrers, ein Dritter habe den Verkehrsverstoß begangen, nicht geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen den Dritten herbeizuführen. Diese Eignung fehlt, wenn Umstände vorliegen, die sanktionsähnliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten von vornherein ausschließen. Dies ist etwa bei bereits eingetretener Verfolgungsverjährung der Fall.




Falschangaben über Täter im Anhörungsbogen: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 09.12.1996:
    Die für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Verdächtigung erforderliche Absicht des Täters ist nur gegeben, wenn dieser die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen gegen den Verdächtigen bezweckt oder wenn er sicher weiß, dass ein behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner Handlung ist. Dass der Täter diese Absicht hat, kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass ein der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigter Fahrzeugführer in dem ihm übersandten Anhörungsbogen den Namen und die genaue Anschrift einer in England wohnenden Person angibt und zugleich wahrheitswidrig erklärt, diese habe zur Tatzeit das Fahrzeug geführt.




Zum Schadensersatz bei Falschanzeige bzw. Falschbeschuldigung: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 03.02.2006:
    Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn dieser später zu dem Vorfall unterschiedliche Darstellungen gibt, die schließlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger führen. Ein solches Aussageverhalten begründet nicht schon den Vorwurf der falschen Anschuldigung.

  • AG St. Wendel v. 24.06.2008:
    Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB bzw. aus § 826 BGB wegen einer falschen Anzeige oder einer unrichtigen Zeugenaussage in Betracht kommen soll, ist Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen, dass der angebliche Schädiger den vermeintlich Geschädigten vorsätzlich zu Unrecht bezichtigt und dabei auch die eingetretene Schadensfolge als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

  • AG Hamburg v. 13.08.2008:
    Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass es für die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nur der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der entsprechenden Schutzgesetznorm bedarf, sondern auch ausreichendem Vortrag dazu, dass der in Anspruch Genommene den sog. subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt hat. Da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist, muss sowohl bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB als auch bei Beleidigung und übler Nachrede eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden.