Das Verkehrslexikon

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Falsche Verdächtigung - Falschanschuldigung - Falschanzeige - Falschangaben

Falsche Verdächtigung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Falschangaben über Täter im Anhörungsbogen
- Zum Schadensersatz bei Falschanzeige bzw. Falschbeschuldigung
- Antragsdelikte



Einleitung:


Die falsche Verdächtigung bzw. falsche Anschuldigung nach § 164 StGB stellt in zwei Formen eine strafbare Handlung dar:

ein Dritter wird bei den für die Verfolgung zuständigen Stellen direkt wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder eines Dienstvergehens beschuldigt oder

über einen Dritten wird gegenüber zuständigen Verfolgungsstellen wider besseres Wissen eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen den Dritten in Gang zu setzen.





Von § 164 StGB wird also auch der Fall erfasst, dass sich die Beschuldigung auf eine Ordnungswidrigkeit bezieht.


Allerdings muss in subjektiver Hinsicht die Absicht vorliegen, die behördlichen Maßnahmen herbeizuführen, was bei einer Falschangabe dann zweifelhaft sein kann, wenn der Täter davon ausgeht, dass die Behörde gegen den Dritten nichts unternehmen werde.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Falsche Verdächtigung

Falschangaben über den Fahrzeugführer gegenüber der Bußgeldstelle

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen
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Allgemeines:


OLG Hamm v. 11.01.2005:
Ein die Tat wahrheitswidrig leugnender Beschuldigter hält sich auch dann noch im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens und macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar, wenn nach Lage der Sache nur zwei Personen als Täter in Betracht kommen, das Bestreiten des einen also die Behauptung beinhaltet, der andere sei der Täter. Der leugnende Beschuldigte bleibt auch straflos, wenn er über das bloße Bestreiten hinausgeht und die andere Person ausdrücklich der Tat bezichtigt. Anders ist es allerdings, wenn der Beschuldigte über diese Grenzen hinausgeht und für seine positive Behauptung zusätzliche Tatsachen liefert, Beweismittel vorlegt, auf die Beweisaufnahme so einwirkt, dass der Verdacht zum Nachteil der anderen Person deutlich verstärkt wird oder gar eine förmliche Strafanzeige erstattet.

OLG Celle v. 21.06.2007:
Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung scheidet aus, wenn die aufgestellte Behauptung eines Kraftfahrers, ein Dritter habe den Verkehrsverstoß begangen, nicht geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen den Dritten herbeizuführen. Diese Eignung fehlt, wenn Umstände vorliegen, die sanktionsähnliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten von vornherein ausschließen. Dies ist etwa bei bereits eingetretener Verfolgungsverjährung der Fall.

OLG Karlsruhe v. 28.07.2019:
Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der wider besseres Wissen über einen anderen eine Behauptung in der Absicht aufstellt, gegen diesen ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Zwar kann Endziel einer falschen Anschuldigung sein, sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen. Doch müsste der Angeklagte sicher gewusst haben, dass ein solches behördliches Verfahren gegen den anderen notwendige Folge seiner unrichtigen Behauptung sein würde.

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Falschangaben über Täter im Anhörungsbogen:


Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

Falschangaben über den Fahrzeugführer

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Zum Schadensersatz bei Falschanzeige bzw. Falschbeschuldigung:


OLG Hamm v. 03.02.2006:
Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn dieser später zu dem Vorfall unterschiedliche Darstellungen gibt, die schließlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger führen. Ein solches Aussageverhalten begründet nicht schon den Vorwurf der falschen Anschuldigung.

AG St. Wendel v. 24.06.2008:
Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB bzw. aus § 826 BGB wegen einer falschen Anzeige oder einer unrichtigen Zeugenaussage in Betracht kommen soll, ist Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen, dass der angebliche Schädiger den vermeintlich Geschädigten vorsätzlich zu Unrecht bezichtigt und dabei auch die eingetretene Schadensfolge als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

AG Hamburg v. 13.08.2008:
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass es für die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nur der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der entsprechenden Schutzgesetznorm bedarf, sondern auch ausreichendem Vortrag dazu, dass der in Anspruch Genommene den sog. subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt hat. Da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist, muss sowohl bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB als auch bei Beleidigung und übler Nachrede eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden.

AG Brandenburg v. 26.05.2016:
Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein (§§ 242, 249 und 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 164, 186 und 193 StGB). - Die bloße Anhörung einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stellt aber noch keinen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass hierdurch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründet werden könnte.

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Antragsdelikte:


OLG Stuttgart v. 27.06.2014:
Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Ist die behauptete Straftat ein absolutes Strafantragsdelikt, so ist die falsche Verdächtigung deshalb grundsätzlich nur strafbar, wenn der Strafantrag gestellt wird. Es genügt allerdings auch, wenn die spätere Antragstellung zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt.

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