Das Verkehrslexikon

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Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Im Gegensatz zur Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte hält der Bundesgerichtshof an seiner Wertgrenze von 750,00 Euro fest, vgl. z. B. BGH (Beschluss vom 28.09.2010 - 4 StR 245/10):

   "2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB zur Tatbestandserfüllung nur ausreicht, wenn auch der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfangs war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83 m.w.N.), und hat diese Voraussetzung in den fraglichen vier Fällen als erfüllt angesehen. Dabei hat es sich an der Rechtsprechung des Senats ausgerichtet, wonach die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei mindestens 750 € liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 121; Beschlüsse vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07; vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NZV 2010, 261). Gegenstand der letztgenannten Entscheidung war unter anderem ein Unfallgeschehen vom Januar 2008.

3. Für eine Anhebung dieser Wertgrenze sieht der Senat keinen Anlass.

a) Allerdings wird in der Literatur teilweise eine höhere Wertgrenze von bis zu 1.300 € angenommen, die der Grenze des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeglichen ist (vgl. Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vorbem. zu §§ 306 ff. Rn. 15; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 315 Rn. 16a; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 315c StGB Rn. 7; MünchKommStGB/Barnickel § 315 Rn. 69: ca. 850 € für Januar 2006; wie die Senatsrechtsprechung dagegen: König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 95; SSW-StGB/Ernemann § 315c Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 315c Rn. 24).


Vereinzelt haben auch Oberlandesgerichte eine Wertgrenze von 1.300 € für die konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert angenommen. Das Thüringer OLG hat dies mit der Angleichung an die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB begründet (Beschluss vom 17. September 2008 - 1 Ss 167/08, OLGSt StGB § 315c Nr. 16); das OLG Hamm hat ohne weitere Begründung lediglich auf die Kommentierung von Fischer, StGB, 55. Aufl., § 315 Rn. 16a verwiesen (Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 Ss 466/08, NStZ-RR 2009, 185, 186).

b) Eine Angleichung an die Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht angezeigt, weil die Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen."

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Weiterführende Links:


Verkehrsstrafsachen

Straßenverkehrsgefährdung

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Die Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses

Abstrakte und konkrete Gefährdung

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Allgemeines:


BGH v. 28.10.1976:
An der Auffassung, dass wegen Straßenverkehrsgefährdung (StGB § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a) nicht bestraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur das von ihm geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug gefährdet, wird festgehalten (Anschluss BGH, 1957-12-18, 4 StR 554/57, BGHSt 11, 148; Anschluss BGH, 1971-05-18, 4 StR 127/71, VRS 42, 97).

BGH v. 27.09.2007:
Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt neben der absichtlichen Herbeiführung der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs darüber hinaus voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

BGH v. 29.04.2008:
Für eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben. Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert, die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750 €.

OLG Jena v. 17.09.2008:
Ein Schaden von ca. 500,00 € trägt die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht. Nur wenn bereits der eingetretene Schaden bedeutend ist, also mindestens 1 300,00 € beträgt, ist die erforderliche konkrete Gefährdung ohne weiteres festgestellt. Ist nur ein „nicht bedeutender“ Sachschaden an fremden Eigentum eingetreten, muss die konkrete Gefährdung aus sonstigen Umständen, z.B. aus der Fahrweise des Täters, gefolgert werden.

BGH v. 20.10.2009:
Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

BGH v. 28.09.2010:
Die Wertgrenze für die Feststellung eines bedeutenden Schadens bei der Straßenverkehrsgefährdung oder beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beträgt nach wie vor 750,00 €. Eine Angleichung an die Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht angezeigt, weil die Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Auch die in den letzten Jahren eingetretene wirtschaftliche Entwicklung gebietet keine Anhebung des Grenzwertes für Sachwert und Schadenshöhe.



OLG Köln v. 01.03.2013:
Der objektive Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung erfordert konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert, wobei nach herrschender Auffassung das von dem Täter geführte Fahrzeug auch dann außer Betracht zu bleiben hat, wenn es nicht in seinem Eigentum steht.

BGH v. 31.01.2017:
§ 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorbeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

AG Berlin-Tiergarten v. 21.03.2018:
Der Begriff des bedeutenden Schadens „an fremden Sachen“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB umfasst auch den Schaden an dem vom Täter geführten Fahrzeug, sofern es sich dabei um ein nach dem „Carsharing“-Modell gemietetes Fahrzeug handelt.

BGH v. 10.04.2019:
§ 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.

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