Das Verkehrslexikon

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Abstrakte und konkrete Gefährdung - Gefährdung des Beifahrers - Straßenverkehrsgefährdung - alkoholische Beeinflussung - Fahruntüchtigkeit

Abstrakte und konkrete Gefährdung im Straf- und OWi-Recht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Gefährdung des Beifahrers bei Alkoholdelikten
- Absehen vom Fahrverbot ohne „abstrakte“ Gefährdung?



Einleitung:


Während in manchen Fällen für eine Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder eines Straftatbestandes genügend ist, dass von einem bestimmten Verkehrsverhalten eine abstrakte Gefahr für andere Personen oder Sachen ausgeht, muss in bestimmten Fällen die Gefährdung geschützter Rechtsgüter sich zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben.

Konkret ist eine Gefahr nicht nur dann, wenn es tatsächlich zu ihrer Verwirklichung - also einem Verkehrsunfall - kommt; auch unterhalb dieser Schwelle kann ein Verhalten so sein, dass die Verwirklichung der Gefahr nur noch vom Zufall abhängt oder es zu einem sog. Beinahe-Unfall kommt.


Aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts (siehe BGH Beschluss vom 10.12.2009 - 4 StR 503/09):

   "Das Landgericht hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es lediglich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein Gegenverkehr entgegenkam (UA S. 14). Dies genügt indes nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu begründen. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher Beschreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat NStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall" (vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Dass es nur vom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit dem Gegenverkehr kommen würde, genügt für sich genommen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können".

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Weiterführende Links:


Verkehrsstrafsachen

Straßenverkehrsgefährdung

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Was ist eine konkrete Gefährdung?

Alkoholisierter Kfz-Führer und Mitverschulden des Beifahrers an eigenen Verletzungen

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Allgemeines:


BG v. 25.10.1984:
Hat der Täter die Fußbremse eines Fahrzeuges absichtlich zerstört, liegt eine konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und das Fahrzeug in der Regel bereits dann vor, wenn das defekte Fahrzeug gestartet wird, um am Straßenverkehr teilzunehmen, weil es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich das besonders hohe Unfallrisiko verwirklicht

OLG Köln v. 19.03.1991:
Zur Abgrenzung von abstrakter und konkreter Gefährdung

BGH v. 30.03.1995:
Herabgesetzte Beweisanforderungen bei Gefährdungsschilderung durch Zeugen

BGH v. 16.04.2012:
Für die Annahme einer konkreten Gefährdung bei einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

BGH v. 25.04.2012:
Mit der allgemein gehaltenen Erwägung, wegen des plötzlichen Aufpralls eines Fahrzeugs auf ein anderes ein Hindernis bildendes Fahrzeug habe die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen von Insassen insbesondere im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich bestanden, ist die erforderliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht hinreichend belegt. Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich. Entsprechendes gilt für die Feststellung einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert.

BGH v. 04.12.2012:
Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung für die Annahme einer konkreten Gefahr über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Für die Annahme einer Gefährdung von Mitfahrer sind Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollisionen und der Intensität des Aufpralls auf die einzelnen Gefährdungsobjekte erforderlich.

BGH v. 06.07.2021:
§ 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt hat, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte.

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Gefährdung des Beifahrers bei Alkoholdelikten:


OLG Köln v. 19.03.1991:
Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die bloße Mitnahme konkret gefährdet

BGH v. 30.03.1995:
Wann liegt konkrete Gefährdung eines Beifahrers vor?

BGH v. 30.03.1995:
Abgrenzung abstrakte - konkrete Gefährdung in Bezug auf einen Fzg-Insassen, wenn der Fzg-Führer absolut fahruntauglich ist

BGH v. 16.04.2012:
Für die Annahme einer konkreten Gefährdung eines Beifahrers genügt die hierauf bezogene knappe Bemerkung des Tatsachengerichts („Dadurch gefährdete er ... .“) nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr. Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu einer Verletzung der Mitfahrerin gekommen wäre – also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“, wird dadurch nicht ausreichend festgestellt.

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Absehen vom Fahrverbot ohne „abstrakte“ Gefährdung?


Absehen vom Fahrverbot - fehlende „abstrakte“ Gefährdung bei qaualifiziertem Rotlichtverstoß

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