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Alkohol allgemein - Atemalkohol - Drogen - Straßenverkehrsgefährdung Abstrakte und konkrete Gefährdung - Gefährdung des BeifahrersWährend in manchen Fällen für eine Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder eines Straftatbestandes genügend ist, dass von einem bestimmten Verkehrsverhalten eine abstrakte Gefahr für andere Personen oder Sachen ausgeht, muss in bestimmten Fällen die Gefährdung geschützter Rechtsgüter sich zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben. Konkret ist eine Gefahr nicht nur dann, wenn es tatsächlich zu ihrer Verwirklichung - also einem Verkehrsunfall - kommt; auch unterhalb dieser Schwelle kann ein Verhalten so sein, dass die Verwirklichung der Gefahr nur noch vom Zufall abhängt oder es zu einem sog. Beinahe-Unfall kommt. Aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts (siehe BGH Beschluss vom 10.12.2009 - 4 StR 503/09): "Das Landgericht hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es lediglich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein Gegenverkehr entgegenkam (UA S. 14). Dies genügt indes nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu begründen. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher Beschreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat NStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall" (vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Dass es nur vom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit dem Gegenverkehr kommen würde, genügt für sich genommen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können". Gliederung: Allgemeines: - nach oben -
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