Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - Irren - Irrtümer - unvermeidbar - Vermeidbarkeit
 

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Bußgeldthemen - EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis - Verkehrsstrafsachen


Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Die Irrtumslehre des Ordnungswidrigkeitenrechts stimmt mit derjenigen des Strafrechts weitestgehend überein.

Sprachlich ist aber der Begriff "Irrtum" seinerseits irreführend: Denn beim sog. Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum geht es nur um die positive Kenntnis bestimmter Tatbestandsmerkmale, beim Verbotsirrtum lediglich um das Bewusstsein, etwas Unerlaubtes zu tun - eine positive gegenteilige Vorstellung (was einem Irrtum entspräche) ist hingegen nicht erforderlich.

Der Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, lässt aber eine Ahndung fahrlässigen Verhaltens zu, soweit gesetzliche Vorschriften auch fahrlässiges Handeln unter Strafe bzw. unter eine Bußgeldandrohung stellen.

Der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus, sondern berücksichtigt ein entschuldbares Fehlen des Unrechtsbewusstseins, das zur Straffreiheit führen kann, sofern es unvermeidbar war.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Verbotsirrtum: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 08.03.1993:
    Ob der Täter bei seinem Tun die Tat für eine Straftat oder lediglich für ein nicht strafbares Verwaltungsunrecht (Ordnungswidrigkeit) hält, ist unter Irrtumsgesichtspunkten gleichgültig, weil es sich nicht um einen Verbotsirrtum, sondern lediglich um eine unrichtige rechtliche Bewertung handelt

  • AG Landau v. 02.08.2005:
    Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht.

  • OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
    Macht der Inhaber einer nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist in Tschechien ausgestelltem EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag gegenüber dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.




Abgrenzung Tatbestands- und Verbotsirrtum: - nach oben -
  • BayObLG v. 20.09.1999:
    Nimmt der Täter trotz Kenntnis eines gegen ihn mit Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots irrig an, dieses sei noch nicht rechtskräftig, handelt er jedenfalls dann im den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum, wenn sein Irrtum darauf beruht, daß ihm nicht alle zur Rechtskraft führenden tatsächlichen Umstände bekannt waren. Ob dann, wenn der Annahme fehlender Rechtskraft des Fahrverbots lediglich eine rechtsirrige Bewertung aller dem Täter bekannten tatsächlichen Umstände zugrunde liegt, Verbotsirrtum gegeben ist, bleibt offen

  • OLG Brandenburg v. 17.10.2000:
    Geht der Täter - und sei es auch laienhaft - irrig von einer technischen Beschaffenheit seines Fahrzeuges aus, die, wenn sie vorläge, zur Folge hätte, dass er Fahrzeug mit einer ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klasse L führen darf, dann handelt er nicht vorsätzlich. Beurteilt er dagegen den Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis unrichtig, unterliegt er nur einem Verbotsirrtum. In beiden Fällen muss der Tatrichter, der dem Angeklagten schuldhafte Unkenntnis vorwirft, alle dafür erheblichen Tatsachen im Einzelnen feststellen und im Urteil dokumentieren; das gilt vor allem für die Informationen, die der Angeklagte beim Kauf des Fahrzeugs erhalten hat, und für den Wortlaut der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.

  • OLG Koblenz v. 07.02.2011:
    Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.




Erlaubnistatbestandsirrtum: - nach oben -
  • KG Berlin v. 03.02.1997:
    Begeht ein Täter in einer Notwehrlage eine an sich sorgfaltswidrige Handlung, kann diese aber unter dem Gesichtspunkt des erlaubten Risikos gerechtfertigt sein. Entsprechend entfällt hier die Strafbarkeit, wenn der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des erlaubten Risikos irrtümlich angenommen hat und dieser Irrtum ihm nicht vorzuwerfen ist. Hätte der Angeklagte hingegen bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen können, daß es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelte, befreit ihn sein Irrtum nicht von dem Fahrlässigkeitsvorwurf.




Verbotsirttum im EU-Fahrerlaubnisrecht: - nach oben -
  • OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
    Macht der Inhaber einer nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist in Tschechien ausgestelltem EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag gegenüber dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

  • OLG Koblenz v. 07.02.2011:
    In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.