Das Verkehrslexikon

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Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - Irren - Irrtümer - unvermeidbar - Vermeidbarkeit

Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Abgrenzung Tatbestands- und Verbotsirrtum
-   Erlaubnistatbestandsirrtum
-   Verbotsirrtum im EU-Fahrerlaubnisrech



Einleitung:


Die Irrtumslehre des Ordnungswidrigkeitenrechts stimmt mit derjenigen des Strafrechts weitestgehend überein.

Sprachlich ist aber der Begriff "Irrtum" seinerseits irreführend: Denn beim sog. Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum geht es nur um die positive Kenntnis bestimmter Tatbestandsmerkmale, beim Verbotsirrtum lediglich um das Bewusstsein, etwas Unerlaubtes zu tun - eine positive gegenteilige Vorstellung (was einem Irrtum entspräche) ist hingegen nicht erforderlich.

Der Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, lässt aber eine Ahndung fahrlässigen Verhaltens zu, soweit gesetzliche Vorschriften auch fahrlässiges Handeln unter Strafe bzw. unter eine Bußgeldandrohung stellen.


Der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus, sondern berücksichtigt ein entschuldbares Fehlen des Unrechtsbewusstseins, das zur Straffreiheit führen kann, sofern es unvermeidbar war.

Zum Zusammenhang zwischen einem Irrtum über die Bedeutung der Verkehrsbeschilderung kann auch ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht kommen. Hierzu hat das OLG Bamberg (Beschluss vom 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15) folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Ist das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG und nicht von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG auszugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VerkMitt 2003 Nr. 75 und OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37).

2. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG kann dazu führen, dass die Wertung des Pflichtenverstoßes als 'grob' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] StVG als nicht gerechtfertigt anzusehen ist mit der Folge, dass die Anordnung eines an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV verwirkten Regelfahrverbots nicht (mehr) angezeigt ist (u.a. Anschluss an BayObLG und OLG Bamberg a.a.O.). Scheidet ein Wegfall des Fahrverbots aus, kann die Abkürzung der an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV vorgesehen Fahrverbotsdauer oder eine Fahrverbotsbeschränkung (25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG) in Betracht kommen. Insoweit ist ohne Belang, dass § 11 Abs. 2 OWiG im Unterschied zu § 17 Satz 2 StGB keine ausdrückliche fakultative Milderung des Sanktionsrahmens vorsieht.

3. Rechtfertigt der vermeidbare Verbotsirrtum die Wertung, dass ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nicht von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen ist, scheidet auch eine Kompensation des in Wegfall geratenen Fahrverbots durch Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV aus (Festhaltung u.a. an OLG Hamm DAR 1998, 322; OLG Hamm NZV 1999, 92 und OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719).

4. Nicht jeder vermeidbare Verbotsirrtum führt 'automatisch' dazu, von einem Regelfahrverbot Ausnahmen zuzulassen. Erforderlich ist stets eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung und Gewichtung sämtlicher erkennbarer Umstände und eine hierauf aufbauende Gesamtschau. Denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann, muss aber den Schuldvorwurf nicht unter allen Umständen mindern. Nur soweit er ihn im Einzelfall wirklich mindert, ist eine entsprechende Milderung geboten.

5. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung und ihr möglicher Umfang hängen im Falle des vermeidbaren Verbotsirrtums mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot entscheidend vom Grad der Vermeidbarkeit für den Betroffenen ab. Die Anerkennung einer Privilegierung hinsichtlich eines an sich verwirkten Fahrverbots, seiner Dauer oder seines Umfangs bedarf daher auch in den Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums regelmäßig ergänzender, dem Tatrichter vorbehaltener Wertungen und demgemäß korrespondierender tatsächlicher Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Karlsruhe NZV 2005, 380 und OLG Stuttgart BeckRS 2012, 09299).



Weiterführende Links:


Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Der Tatbestandsirrtum

Der Verbotsirrtum

Der Erlaubnistatbestandsirrtum

Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Vorsatz oder Fahrlässigkeit in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


OVG Brandenburg v. 17.11.2022:
Ein Streckenverbot, das zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, entfällt auch ohne Aufhebungszeichen (Zeichen 282) dann, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Irrt sich der Betroffene auf den äußeren, die Örtlichkeit betreffenden Umstand, dass die Gefahrenstelle hier entgegen seiner Annahme nicht zweifelsfrei geendet hatte, sondern die Gefahr weiterhin bestand und die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb noch fort gilt, liegt eine fahrlässige Fehleinschätzung der Örtlichkeit und damit eines Umstandes zugrunde, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens kein Raum (§ 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Der Betroffene handelte vielmehr fahrlässig (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

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Verbotsirrtum:


Der Verbotsirrtum

OLG Stuttgart v. 08.03.1993:
Ob der Täter bei seinem Tun die Tat für eine Straftat oder lediglich für ein nicht strafbares Verwaltungsunrecht (Ordnungswidrigkeit) hält, ist unter Irrtumsgesichtspunkten gleichgültig, weil es sich nicht um einen Verbotsirrtum, sondern lediglich um eine unrichtige rechtliche Bewertung handelt

AG Landau v. 02.08.2005:
Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht.

AG Lüdinghausen v. 21.08.2006:
Wird einem Kraftfahrer vor seiner Einstellung ein Mercedes Sprinter gezeigt, so dass er die Umbauten für Transportladungen wahrnimmt, so ist für ihn trotz formeller Zulassung des Fahrzeugs als Pkw angesichts der Erörterung der entsprechenden Gerichtsurteile in den Medien sein glaubhafter Irrtum, es handele sich um einen Pkw, als vermeidbarer Verbotsirrtum einzustufen, was allenfalls zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann.

OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Macht der Inhaber einer nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist in Tschechien ausgestelltem EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag gegenüber dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

OLG Jena v. 06.05.2010:
Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist.

OLG Bamberg v. 01.12.2015:
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG kann dazu führen, dass die Wertung des Pflichtenverstoßes als 'grob' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] StVG als nicht gerechtfertigt anzusehen ist mit der Folge, dass die Anordnung eines an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV verwirkten Regelfahrverbots nicht (mehr) angezeigt ist (u.a. Anschluss an BayObLG und OLG Bamberg a.a.O.). Scheidet ein Wegfall des Fahrverbots aus, kann die Abkürzung der an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV vorgesehen Fahrverbotsdauer oder eine Fahrverbotsbeschränkung (25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG) in Betracht kommen. Insoweit ist ohne Belang, dass § 11 Abs. 2 OWiG im Unterschied zu § 17 Satz 2 StGB keine ausdrückliche fakultative Milderung des Sanktionsrahmens vorsieht.

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Abgrenzung Tatbestands- und Verbotsirrtum:


BayObLG v. 20.09.1999:
Nimmt der Täter trotz Kenntnis eines gegen ihn mit Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots irrig an, dieses sei noch nicht rechtskräftig, handelt er jedenfalls dann im den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum, wenn sein Irrtum darauf beruht, daß ihm nicht alle zur Rechtskraft führenden tatsächlichen Umstände bekannt waren. Ob dann, wenn der Annahme fehlender Rechtskraft des Fahrverbots lediglich eine rechtsirrige Bewertung aller dem Täter bekannten tatsächlichen Umstände zugrunde liegt, Verbotsirrtum gegeben ist, bleibt offen

OLG Brandenburg v. 17.10.2000:
Geht der Täter - und sei es auch laienhaft - irrig von einer technischen Beschaffenheit seines Fahrzeuges aus, die, wenn sie vorläge, zur Folge hätte, dass er Fahrzeug mit einer ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klasse L führen darf, dann handelt er nicht vorsätzlich. Beurteilt er dagegen den Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis unrichtig, unterliegt er nur einem Verbotsirrtum. In beiden Fällen muss der Tatrichter, der dem Angeklagten schuldhafte Unkenntnis vorwirft, alle dafür erheblichen Tatsachen im Einzelnen feststellen und im Urteil dokumentieren; das gilt vor allem für die Informationen, die der Angeklagte beim Kauf des Fahrzeugs erhalten hat, und für den Wortlaut der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.

OLG Koblenz v. 07.02.2011:
Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.

OLG Bamberg v. 01.12.2015:
Ist das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG und nicht von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG auszugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VerkMitt 2003 Nr. 75 und OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37).

OLG Bamberg v. 27.01.2017:
Nimmt ein Kraftfahrzeugführer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG), sondern einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 3 Ss OWi 834/15, StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 5 m.w.N.). - Ein vermeidbarer Verbotsirrtum führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des an sich verwirkten Regelfahrverbots. Vielmehr kommt dies nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens zurückgegriffen werden kann.

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Erlaubnistatbestandsirrtum:


Der Erlaubnistatbestandsirrtum

KG Berlin v. 03.02.1997:
Begeht ein Täter in einer Notwehrlage eine an sich sorgfaltswidrige Handlung, kann diese aber unter dem Gesichtspunkt des erlaubten Risikos gerechtfertigt sein. Entsprechend entfällt hier die Strafbarkeit, wenn der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des erlaubten Risikos irrtümlich angenommen hat und dieser Irrtum ihm nicht vorzuwerfen ist. Hätte der Angeklagte hingegen bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen können, daß es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelte, befreit ihn sein Irrtum nicht von dem Fahrlässigkeitsvorwurf.

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Verbotsirttum im EU-Fahrerlaubnisrecht:


OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Macht der Inhaber einer nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist in Tschechien ausgestelltem EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag gegenüber dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

OLG Koblenz v. 07.02.2011:
In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.

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