Anscheinsbeweis
-
Beifahrer
-
Beweisfragen
-
Beweislast
-
Beweiswürdigung
-
Verwertungsverbote
-
Zeugenbeweis
-
Zeugnisverweigerungsrechte
-
ZPO-Probleme
Parteivernehmung
Das Gericht kann außer Zeugen auch die klagende oder beklagte Partei selbst anhören bzw. vernehmen. Man spricht dann von Parteivernehmung. Sie kann von Amts wegen vom Gericht durchgeführt werden oder auf Antrag einer prozessführenden Partei.
Es kann sich allerdings keine Partei auf ihre eigene Vernehmung berufen; vielmehr ist es lediglich zulässig, sich zum Beweis einer klärungsbedürftigen Tatsache auf die Vernehmung der Gegenpartei zu berufen.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- LG Berlin v. 16.07.1990:
Bei Verkehrsunfällen, bei denen lediglich der einen Partei der Fahrer oder Beifahrer als Zeuge zur Verfügung steht, muß das Gericht nach § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des anderen unfallbeteiligten Fahrers anordnen
- BGH v. 01.02.1983:
Wird eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dann ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat
- BGH v. 20.01.1976:
Die Vernehmung einer Partei (auch der beweispflichtigen) von Amts wegen steht nach § 448 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Sie setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht
Entstehung der Beweisgebühr nach der BRAGO durch Parteivernehmung:
- nach oben -
- LG Braunschweig v. 21.12.1998:
Diente die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien und deren Anhörung im Termin der Klärung des Unfallherganges zum Zwecke der Ermittlung der jeweiligen Verursachungsbeiträge und fließt das Ergebnis dieser Anhörung in das Urteil ein, so hat eine Beweisaufnahme - wenn auch ohne förmlichen Beweisbeschluss - stattgefunden und die Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst