Das Verkehrslexikon

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Erneute Anhörung von Zeugen in der Rechtsmittelinstanz

Erneute Anhörung von Zeugen in der Rechtsmittelinstanz




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Zeugen - Zeugenbeweis

Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Schweigerecht

Welche Verwandten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

Schadenanzeige - Falschangaben - Verletzung der Aufklärungspflicht

Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen

Dauer der Rotlichtphase - Schätzung durch Polizeibeamte oder sonstige Zeugen

Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

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Allgemeines:


BGH v. 09.10.1996:
Das Berufungsgericht ist in seinem Ermessen gebunden und zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit des Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will, und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen ankommt.

BGH v. 29.10.1996:
Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.

BVerfG v. 22.11.2004:
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will.

BGH v. 05.04.2006:
Hat das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben.

BGH v. 14.07.2009:
Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BVerfG, 22. November 2004, 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

BVerfG v. 14.09.2010:
Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage "anders würdigen" bzw. "anders verstehen oder werten" will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann "allenfalls dann" unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.




BGH v. 10.11.2010:
Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht. Es ist aber verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen erneut selbst zu vernehmen, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.

BGH v. 21.03.2012:
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz.

OLG Koblenz v. 24.10.2012:
Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedarf es nicht, wenn der in erster Instanz Obsiegende sich in zweiter Instanz die Aussage eines Zeugen umfassend zu eigen macht, nach dessen Unfallschilderung die Klage sich als insgesamt unbegründet erweist.

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