Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Beschuldigtenvernehmung - Verwandtschaft - Tatbeteiligung - Fahrzeugführereigenschaft
 

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Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht


Das Aussageverweigerungsrecht steht einem Verdächtigen zu, der sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste.

Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen verwandtschaftlich oder lebenspartnerschaftlich nahe stehende Person belasten müssten.

Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.

Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Welche Verwandten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht?

  • BVerfG v. 16.11.1998:
    Mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Bringt entweder die Bejahung oder die Verneinung einer Frage den Zeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt.

  • OLG Saarland v. 06.02.2008:
    Die gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen auch nach Gebrauchmachen des Angehörigen von dem Zeugnisverweigerungsrecht verwertbar.

  • BGH v. 08.04.2008:
    Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde.

  • BGH v. 29.04.2010:
    Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit soll gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte. Für den Regelfall empfiehlt es sich zwar, die Belehrung in den Worten des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend ist dies indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden. Maßgebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt.




Zeitpunkt des Übergangs von der informatorischen oder Zeugenbefragung zur Beschuldigtenvernehmung: - nach oben -
  • Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • BGH v. 31.05.1990:
    Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke des Tatverdachts.

  • BGH v. 27.02.1992:
    Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, daß es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden, es sei denn, wenn feststeht, daß der Beschuldigte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat.

  • OLG Karlsruhe v. 18.11.1993:
    Es unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie den Befragten als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt. Eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist erst veranlaßt, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt.

  • BGH v. 03.07.2007:
    Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird.




Verfahrensbeendigung gegen Mitbeschuldigte: - nach oben -
  • BGH v. 30.04.2009:
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGH, 29. Oktober 1991, 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96 sowie BGH, 13. Februar 1992, 4 StR 638/91, NJW 1992, 1118, und BGH, 4. Mai 1993, 1 StR 921/92, NJW 1993, 2326).




Verwertungsverbot: - nach oben -
  • BGH v. 03.11.2000:
    Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.

  • BayObLG v. 06.10.2004:
    Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet. Auch Angaben bei einer (nur) informatorischen Befragung fallen unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO.