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Auffahrunfall nach Ampelstart bei Grün - Anfahren bei Grün - Auffahrunfall nach Losfahren bei grüner Ampel - Sonderrechte - Wegerechtsfahrzeuge - Martinshorn

Auffahrunfall nach Ampelstart bei Grün




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Erschütterung des Anscheinsbeweises
-   Zwischendrängeln bei Rot



Einleitung:


Beim Anfahren nach Grün - insbesondere im dichten Großstadtverkehr - wird der erforderliche Sicherheitsabstand erst allmählich aufgebaut. Dies muss der nachfolgendes Kfz-Führer durch erhöhte Aufmerksamkeit und stetige Bremsbereitschaft kompensieren.


Kommt es im Kreuzungsbereich nach dem dichten Anfahren nach dem Aufleuchten des Grünlichts zu einem abrupten Bremsvorgang des Vorausfahrenden bzw. zum Abwürgen des Motors, so stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises sowie nach der Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Fahrzeugen.

Das abrupte Abbremsen bei Grün wegen eines Sonderrechtsfahrzeugs (Blaulicht und Martinshorn) wird in einem gesonderten Stichwort behandelt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Auffahrunfall - Grundsätze

Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Auffahrunfall infolge Drittverschuldens

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Auffahrunfälle auf der Autobahn

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 04.06.1998:
Vor einer auf "Grün" umspringenden Ampel darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil andernfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde. 10 m Abstand bei 30 km/h sind von daher nicht zu beanstanden. - Auch wer einem vorausfahrenden Kfz. berechtigterweise mit verkürztem Abstand folgt, hat die dadurch geschaffene besondere Lage durch gesteigerte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen.

KG Berlin v. 05.02.2004:
Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün" angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann.

LG München I v. 15.09.2005:
Keine Haftung des Auffahrenden, wenn Vorausfahrender nach Anfahren an einer Ampel im Kreuzungsbereichen einer Großstadt infolge eines Fahrfehlers ohne verkehrsbedingten Grund stark abbremst.

OLG Frankfurt am Main v. 02.03.2006:
Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst. Bremst ein Kfz-Führer beim Anfahren nach Grün plötzlich ohne erkennbaren Grund ab, hafte er für einen dadurch verursachten Auffahrunfall allein.

KG Berlin v. 28.06.2012:
Ein Kfz-Führer, der unvermittelt ohne von außen erkennbare Ursache grob verkehrswidrig unmittelbar nach dem Anfahren bei grünem Ampellicht erneut bis zum Stillstand auf der Kreuzung abbremst, verursacht das Auffahren des dahinter befindlichen Busses derart überwiegend allein, dass dessen Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.

AG Nordhorn v. 03.07.2013:
Ein Auffahrunfall, bei dem das nachfolgende Fahrzeug mit dem Vorausfahrenden kollidiert, nachdem dieses vor einer Grünlicht anzeigenden Ampel angefahren und kurz darauf infolge des Abwürgens des Motors wieder zum Stillstand gekommen war, führt zu einer Mithaftung des Vorausfahrenden in Höhe von 25 %.

AG Solingen v. 06.01.2017:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist beim Anfahren bei Grün nicht anwendbar, da anderenfalls die Grünphasen nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert werden würde.

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Erschütterung des Anscheinsbeweises:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Auffahren und Anscheinsbeweis

OLG Düsseldorf v. 10.11.2003:
Um den Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden zu erschüttern, genügt nicht der Nachweis, dass der Vorausfahrende seinen PKW in der Anfahrphase grundlos abgebremst hat.

AG Wuppertal v. 30.10.2007:
Wird ein Verkehrsunfall dadurch verursacht, dass ein Kfz-Führer sich unmittelbar im Anfahrtsvorgang vor der auf Grünlicht gewechselten Lichtzeichenanlage vor einem anderen Fahrzeug eingeordnet hat, indem er entgegen §§ 2 I, 41 III Nr.3 Zeichen 295 StVO über die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung auf die Linksabbiegerspur gefahren ist, so ist der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis entkräftet.

LG Saarbrücken v. 20.11.2015:
Der durch Grün bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert.

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Zwischendrängeln bei Rot:


OLG Hamm v. 30.10-2012:
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem an der Lichtzeichenanlage anfahrenden LKW und einem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gelenkt hat (Haftungsverteilung 70:30 zu Lasten des Pkw-Fahrers).

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