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„Die Gutachtensanforderung konnte sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder auf § 13 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative noch auf § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV stützen.
Nach ersterer Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“. Nach letzterer Vorschrift hat sie eine solche Anordnung zu treffen, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“. Der Senat sieht den Unterschied zwischen den beiden Anordnungsgrundlagen ... darin, dass in ersterem Fall lediglich ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf einen gegenwärtigen Alkoholmissbrauch vorliegen muss, in letzterem Fall dagegen ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sein muss und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen müssen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt Alkoholmissbrauch die Fahreignung aus. Nach der in Klammern angefügten Definition ist Alkoholmissbrauch im Sinn der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. ...
Mit der Trunkenheitsfahrt vom 25. August 1997 lag zwar nachweislich ein fahreignungsrelevanter Alkoholmissbrauch des Klägers in der Vergangenheit und damit eine Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV vor. Es fehlte aber an den für die Anwendung dieser Vorschrift weiter notwendigen Anhaltspunkten dafür, dass bei ihm auch gegenwärtig noch Alkoholmissbrauch in diesem Sinn besteht. Der Kläger ist seit dieser Trunkenheitsfahrt nicht mehr in einer Weise in Erscheinung getreten, die Zweifel an seiner Fähigkeit oder Bereitschaft, Alkoholkonsum und Fahren zu trennen, zu erwecken vermochte. Insbesondere waren auch die am Morgen des 24. August 2004 zum Alkoholkonsum des Klägers getroffenen Feststellungen hierzu nicht geeignet. Sie belegen zwar, dass der Kläger in außerordentlich hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Ein Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Alkoholkonsum und einer (motorisierten) Teilnahme am Straßenverkehr ist aber nicht erkennbar.“
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