Das Verkehrslexikon

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Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug - keine deckungsgleichen Schäden - Schäden passen nicht zusammen

Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Beweiswürdigung

Alt- bzw. Vorschaden

Fahrzeugversicherung




Einleitung:


Gelegentlich kommt es vor, dass Fahrzeugschäden geltend gemacht werden, die nicht aus dem Unfall - so wie er vom Geschädigten dargestellt wird - stammen können.


Aber auch wenn der Unfallverlauf zu den geltend gemachten Schäden passt, kann es vorkommen, dass diese nicht mit denjenigen Schäden zusammenpassen, die am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten verursacht worden.

Beide Formen der Inkompatibilität führen zu einer Einschränkung, oftmals sogar zum Totalverlust der Schadensersatzansprüche.

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Weiterführende Links:


Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Altschäden - Vorschäden

Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug

Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung und die UNI-Wagnisdatei

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

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Allgemeines:


OLG Köln v. 05.02.1996:
Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, dass keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.

OLG Köln v. 22.02.1999:
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind.

OLG Hamm v. 14.09.1999:
Kann der Unfallgeschädigte den ihm angesichts substantiierten Bestreitens obliegenden Beweis nicht führen, dass sämtliche Fahrzeugschäden durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, steht vielmehr fest, dass Vorschäden vorlagen, die dem behaupteten Kontakt des Fahrzeugs mit dem Unfallgegner nicht zugeordnet werden können, dann führt dies nicht dazu, dass zumindest die Verursachung eines Teilschadens durch die behauptete Kollision als bewiesen angesehen werden kann, weil infolge der feststehenden Unredlichkeit des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch dieser Teilschaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden kann. Ist eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht nachgewiesen, ist eine Schadensschätzung nach ZPO § 287 Abs 1 nicht möglich.

OLG Hamburg v. 28.03.2001:
Der durch einen Zweitunfall Geschädigte kann selbst kompatible Schäden, d. h. diejenigen, die an sich durch die letzte Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Wenn ein Fahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen neuen Unfall betroffen wird, ist die Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur erforderlich, denn der Schadenersatzanspruch bezieht sich nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind.

KG Berlin v. 17.10.2005:
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten.




OLG München v. 27.01.2006:
In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (gegen OLG Köln, NZV 1999, 378).

OLG Düsseldorf v. 06.02.2006:
Sind die geltend gemachten Unfallschäden von Vor- bzw. Altschäden klar abgrenzbar, dann hat der Geschädigte einen entsprechenden Ersatzanspruch. Ist bei kompatiblen Schäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich um Vorschäden handelt, besteht der Ersatzanspruch nur dann, wenn die Reparatur der Vorschäden nachgewiesen wird.

KG Berlin v. 06.06.2007:
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

AG Bonn v. 18.09.2008:
Dem Geschädigten obliegt die Beweislast dafür, dass die behaupteten Schäden aus dem strittigen Unfall herrühren. Hält ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Schäden teilweise für nicht kompatibel, dann besteht kein Ersatzanspruch hinsichtlich des geltend gemachten Schadens.

OLG Brandenburg v. 19.11.2009:
Ein gänzlicher Haftungsausschluss bei Inkompatibilität geltend gemachter Schäden wäre nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde.

LG Karlsruhe v. 30.11.2012:
Kann ein Teil der Schäden, die im Schadensgutachten aufgeführt sind, nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden, kann der Geschädigte auch nicht nach dem Schadensgutachten abrechnen. Soweit der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, dass ein Teil der Schäden kompatibel sei, erbringt dies lediglich den Beweis dafür, dass diese Schäden theoretisch aufgrund des behaupteten Unfallgeschehens entstanden sein können, es beweist jedoch nicht, dass sie auch tatsächlich aus dem Unfall stammen.

OLG Köln v. 08.04.2013:
Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

OLG Hamm v. 12.08.2013
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden an einem Unfallfahrzeug auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht ein Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, dann ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zuzuerkennen.

OLG Düsseldorf v. 10.02.2015:
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

OLG Köln v. 29.01.2015:
Sind nicht sämtliche geltend gemachten Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, so ist in Ermangelung substantiierter Angaben zu den inkompatiblen Schäden auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, da sich nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind.

OLG Hamm v. 24.02.2015:
Lässt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten entstanden sind, ist die Klage abzuweisen.

LG Köln v. 23.10.2015:
Steht fest, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und macht der Geschädigte zu den inkompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er wie hier das Vorliegen von irgendwelchen Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden kein Ersatz zu leisten, die unter Umständen dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten. Es kann in diesen Fällen nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die kompatiblen Schäden unfallfremd sind und/oder auch in diesem Bereich bereits umfangreiche Vorschäden vorlagen.

OLG Düsseldorf v. 07.03.2017:
Ist die zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat die Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge.

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Beweiswürdigung:


Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

OLG Hamm v. 30.09.2015:
Kann das am Fahrzeug des Klägers gegebene Schadensbild nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein, da es an diesem keine Bauteile gibt, die geeignet wären, das Schadensbild zu erzeugen, ist bereits der äußere Schadenshergang nicht bewiesen, so dass es auf weitere Einwände der Beklagten nicht mehr entscheidend ankommt.

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Alt- bzw. Vorschaden:


Thema: Alt- bzw. Vorschäden

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Fahrzeugversicherung:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

OLG Düsseldorf v. 27.10.2009:
Hat der Versicherungsnehmer nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist. Es besteht dann keinerlei Anspruch gegenüber dem Fahrzeugversicherer.

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