Das Verkehrslexikon

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Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens

Folgen der Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht

Facharztgutachten oder MPU?

Facharztgutachten (Alkohol)

Facharztgutachten (Drogen)

Folgen der Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen

Krankheiten und Fahrerlaubnis

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Allgemeines:


OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird und es zur Klärung des Haschischkonsums notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen.

VG Bremen v. 28.01.2011:
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Betreffende sich zwar medizinisch untersuchen lässt und an der Laboruntersuchung mitgewirkt, er jedoch die Angaben zur Drogenanamnese und damit einen wesentlichen Teil der Untersuchung verweigert.

OVG Münster v. 05.03.2014:
Ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation rechtmäßig, ist der Betroffene gehalten, ihr zu folgen. Wird das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

OVG Lüneburg v. 15.04.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Als Weigerung ist auch der Fall zu behandeln, in dem der Betroffene sich teilweise der Untersuchung verweigert oder sie teilweise unmöglich macht, indem er sich weigert, im Rahmen der Drogenanamnese Angaben zu seinem Konsum zu machen, sowie die Abgabe einer Urinprobe verweigert.

VGH München v. 13.10.2015:
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kfz bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). - Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat.

VGH München v. 21.10.2015:
Ergeben sich aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte, ist die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Wird das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, ist der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

VG Gelsenkirchen v. 27.09.2016:
Sprechen das von einem Polizeibeamten beobachtete Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers sowie die Beobachtungen einer Pflegedienstleiterin für einen fortgeschrittenen Erkrankungszustand einer diagnostizierten Demenzerkrankung rechtfertigt dies die Anordnung eines Facharztgutachtens. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.



VG Lüneburg v. 20.06.2017:
Macht der Betroffene von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch, den begutachtenden Arzt gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nicht von der Schweigepflicht zu entbinden, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltspflichten zur fristgerechten Beibringung des Gutachtens, denn in diesem Fall hat es ausschließlich der Betroffene in der Hand, für eine fristgerechte Gutachtenbeibringung Sorge zu tragen.

VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017:
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 FeV) bei konkreten Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum.

VGH München v. 12.04.2021:
Steht noch nicht fest, ob ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schweren verkehrsrelevanten Depression leidet sondern liegen lediglich Anhaltspunkte vor, die den Verdacht nahelegen, dass der Betroffene infolge der psychischen Erkrankung fahrungeeignet ist, muss durch die Anordnung zur fristgemäßen Beibringung eines Gutachtens die Frage der Fahreignung geklärt werden. Die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

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