Das Verkehrslexikon

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:Beschränkung der Rechtsmittel auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   „Vertikale“ Teilrücknahme
-   Zustimmung der Staatsanwaltschaft
-   Notwendiger Inhalt der Verteidigervollmacht
-   Cannabis / Rauschfahrt
-   Geschwindigkeitsverstoß
-   Rotlichtverstoß
-   Beschränkung der Rechtsbeschwerde



Einleitung:


Der Betroffenen kann seinen Einspruch gegen einen gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf die Rechtsfolgen seiner Tat (z. B. ein Fahrverbot oder die Höhe der Geldbuße) beschränken.


In der Hauptverhandlung geht das Gericht dann von dem festgestellten Sachverhalt aus und entscheidet lediglich noch über die vom Betroffenen verwirkte(n) Sanktion(en).

Da für die Rechtsfolgen u. a. maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tat fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, wird problematisiert, ob die Beschränkung des Einspruchs auch dann zulässig ist, wenn der Bußgeldbescheid keine Aussage über die Schuldform enthält.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren

Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

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Allgemeines:


OLG Bamberg v. 31.03.2005:
Der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält. Setzt die Verwaltungsbehörde für einen Tatbestand ohne Weiteres die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung fest, gibt sie zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt (§ 1 Abs. 2 BKatV). Auch der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen (Anschluss an BayObLG, 22. September 1998, 2 ObOWi 450/98, BayObLGSt 1998, 161/163 f.).

KG Berlin v. 10.09.2007:
Für eine wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid ist es in der Regel unschädlich, dass dieser keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält, wenn die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung Anwendung gefunden haben, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. In diesem Fall lässt allein die Höhe der festgesetzten Geldbuße in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkatalogs hinreichend deutlich erkennen, dass die Ordnungsbehörde vom Regelfall, nämlich einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist.

OLG Zweibrücken v. 27.03.2009:
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)) als Ahndung angeordnet hat. Die Beträge des Bußgeldkatalogs, an denen die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne weiteres die dort vorgesehene Geldbuße fest, gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen fahrlässiges Handeln zur Last legt. Hat aber das Rechtsbeschwerdegericht ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben und die Prüfung vorsätzlichen Handelns nahegelegt, trifft diese Vermutung nicht mehr zu und eine nachträgliche Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sie dem Gericht die Überprüfung der Schuld nicht mehr möglich machen würde.

OLG Hamm v. 16.01.2012:
Der Wirksamkeit der Beschränkung in einem Bußgeldbescheid steht nicht entgegen, dass dieser keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern - wie hier - die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der BKat-Verordnung (BKatV) als Ahndung angeordnet hat. Die Beträge des BKat, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.




OLG Hamm v. 04.06.2012:
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam ist, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt keine für das Rechtsmittelgericht beachtlichen Gründe und damit auch keine für das Rechtsmittelgericht beachtlichen Feststellungen enthält.

KG Berlin v. 02.01.2014:
Fehlt es im Bußgeldbescheid an ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldform, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen insbesondere dann zulässig, wenn bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit in dem Bußgeldbescheid die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße verhängt wird, da die Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Wird der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, ist das Gericht gehindert, im Urteil von vorsätzlicher Begehung der Ordnungswidrigkeit auszugehen.

OLG Oldenburg v. 07.03.2016:
Die sog. horizontale Beschränkung ist nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG vom 26.01.1998 grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Ist dies der Fall, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern die Verfolgungsbehörde ihrer Tatahndung offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zugrunde gelegt hat. Denn die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

OLG Bamberg v. 08.02.2019:
Begrifflich handelt es sich auch dann um eine Einspruchsbeschränkung i.S.v. § 67 Abs. 2 OWiG, wenn der zunächst unbeschränkte Einspruch erst später, etwa im Wege eines Verteidigerschriftsatzes vor der Hauptverhandlung oder aber in dieser teilweise zurückgenommen und damit nachträglich auf bestimmte Punkte, namentlich den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt wird (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 3. April 2018, 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588 und 30. Oktober 2017, 3 Ss OWi 1206/17 = VerkMitt 2018, Nr. 7 = ZfSch 2018, 114; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2015, 3 Ws (B) 403/15 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015] Nr 28).

OLG Brandenburg v. 28.02.2022:
Es ist zulässig, den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf die Höhe der Geldbuße zu beschränken, ohne dem Rechtsmittel gegen ein gleichzeitig angeordnetes Fahrverbot vorzugehen.

BayObLG v. 22.02.2023:
  1.  Eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Enthält der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sich dem Bußgeldbescheid die Schuldform entnehmen lässt. Dabei kann auch Beachtung finden, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt in der Regel im Rahmen der Erhöhung der Regelgeldbuße auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweist.


  2.  Bei einem wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hat der Tatrichter den Schuldspruch so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte; die bloße Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid genügt nicht.


  3.  Im Rahmen der Sachrüge sind für das Rechtsbeschwerdegericht allein die Feststellungen der Urteilsurkunde maßgeblicher Prüfungsmaßstab. Soweit in der Rechtfertigungsschrift Behauptungen zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Falle der Verbüßung eines Fahrverbotes aufgestellt werden, die nicht mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmen, kann dies als sogenanntes urteilsfremdes Vorbringen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden.

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„Vertikale“ Teilrücknahme:


KG Berlin v. 09.10.2015:
Die Urteilsgründe müssen dem Rechtsbeschwerdegericht die Erkenntnis ermöglichen, ob das Amtsgericht über alle vom Einspruch erfassten Vorwürfe entschieden und zu Recht die Teilrücknahme des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG als wirksam angesehen hat. Die „vertikale“ Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf einen von mehreren Tatvorwürfen ist nur zulässig, wenn diese materiellrechtlich in Tatmehrheit zueinander stehen. Dabei ist das Gericht nicht an die Beurteilung im Bußgeldbescheid gebunden, sondern hat die Konkurrenzverhältnisse eigenständig zu bewerten.

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Zuastimmung der Staatsanwaltschaft:


OLG Hamm v. 24.07.2014:
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.

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Notwendiger Inhalt der Verteidigervollmacht:


OLG Bamberg v. 03.04.2018:
  1.  Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. November 1976, 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001, 5St RR 20/01, VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 3 Ss OWi 1206/17, VM 2018, Nr 7 = ZfS 2018, 114; 9. Oktober 2017, 3 OLG 6 Ss 94/17; Urteil vom 14. März 2017, 3 OLG 6 Ss 22/17 [jeweils bei juris]).

  2.  Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, zu dessen Wirksamkeit der Verteidiger nach § 67 Abs. 1 Satz 3 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf (Anschluss an KG, Beschluss vom 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2010, 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655).

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Cannabis / Rauschfahrt:


OLG Düsseldorf v. 02.11.2016:
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.

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Geschwindigkeitsverstoß:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

OLG Rostock v. 22.12.2015:
Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt, erwachsen auch die tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung als sogenannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, in Sonderheit für die Frage, ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vorliegen, bindend.

AG Schwelm v. 14.12.2017:
Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist nur auf diejenigen Beschwerdepunkte möglich, die losgelöst von den übrigen Punkten betrachtet und entschieden werden können.

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Rotlichtverstoß:


Der qualifizierte Rotlichtverstoß

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Beschränkung der Rechtsbeschwerde:


Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

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