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Beschränkung des Einspruchs im Strafbefehlsverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Grundsätzlich wird eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die darin festgesetzten Rechtsfolgen für zulässig gehalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Feststellungen zum Schuldspruch "in demselben Maße wie die Beschränkung der Rechtsmittel gegen Urteile nach den §§ 318, 344 Abs. 1 StPO. eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dementsprechend dann unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches bilden" (OLG Hamm (Beschluss vom 17.10.2000 - 5 Ss 897/00)).


Dies betrifft jedoch nur den Fall, dass Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt Grundlage der Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs sein können. Das wäre dann der Fall, wenn es etwa um die Anzahl der verhängten Tagessätze ginge, jedoch dann nicht, wenn lediglich die Höhe der im Strafbefehl verhängten Tagessätze zur Überprüfung des Amtsgerichts gestellt wird.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 17.10.2000:
Gemäß § 410 Abs. 2 StPO ist die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf bestimmte Beschwerdepunkte zulässig, und zwar in demselben Maße wie die Beschränkung der Rechtsmittel gegen Urteile nach den §§ 318, 344 Abs. 1 StPO. eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dementsprechend dann unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches bilden. Dies betrifft jedoch nur den Fall, dass Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt Grundlage der Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs sein können. Das wäre dann der Fall, wenn es etwa um die Anzahl der verhängten Tagessätze ginge, jedoch dann nicht, wenn lediglich die Höhe der im Strafbefehl verhängten Tagessätze zur Überprüfung des Amtsgerichts gestellt wird. Das ist zulässig.

OLG Schleswig v. 07.12.2000:
Ist der Schuldspruch eines Strafbefehls auf Grund der wirksamen Einspruchsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen, steht einer erneuten Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptverhandlung das Verfahrenshindernis der eingetretenen Rechtskraft entgegen.

BayObLG v. 06.03.2003:
Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, obwohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration oder andere Umstände dazu Anlass gegeben hätten.



OLG Hamm v. 02.12.2004:
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur statthaft, wenn in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zur Tat so vollständig und umfassend getroffen worden sind, dass der Umfang des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar umrissen ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 12.08.1999 - 4 Ss 841/99 -). Diese Grundsätze gelten auch für den Einspruch gegen einen Strafbefehl (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 113).

OLG Karlsruhe v. 14.07.2017:
Hält das Berufungsgericht eine Berufungsbeschränkung unzutreffend für unwirksam und ändert den Schuldspruch ab, hat das Revisionsgericht auf den ursprünglichen Schuldspruch zu erkennen.

OLG Saarbrücken v. 14.09.2020:
  1.  Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 - 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.

  2.  Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.



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