Das Verkehrslexikon

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Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Schweigepflicht



Einleitung:


Es entspricht der gefestigten obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

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Allgemeines:


Fahrtenbuch-Auflage

Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

BVerwG v. 22.06.1995:
Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muss dann aber die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

BVerwG v. 11.08.1999:
Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.

VG Aachen v. 23.06.2008:
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen.

VG Saarlouis v. 17.12.2008:
Der ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machende Fahrzeughalter muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Verhalten ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und anschließend trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

VGH München v. 23.02.2009:
Es entspricht der gefestigten obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

VGH Mannheim v. 15.04.2009:
War die Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters unmöglich, steht es der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Dies gilt nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (hier: anwaltliche Schweigepflicht).

VG Saarlouis v. 06.09.2012::
Eine Fahrtenbuchauflage kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß gegenüber einer GmbH als Fahrzeughalterin auch dann erfolgen, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, weil der Geschäftsführer der GmbH, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen war, sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95, sowie OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 06. September 2011 - 1 A 293/11 und vom 03. Mai 2010 - 1 B 101/10.(Rn.14).

OVG Bautzen v. 25.09.2012:
Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

VGH München v. 24.06.2013:
Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt.

OVG Bautzen v. 04.08.2014:
Deuten die durchgeführten Ermittlungen lediglich auf einen bestimmten Täter hin, ohne dass die Verkehrsbehörde ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte, ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i. S. v. § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich war.

OVG Saarlouis v. 03.03.2015:
Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein, - darüber müsste ihn erforderlichenfalls sein Rechtsanwalt informieren -, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

OVG Münster v. 30.06.2015:
Der Halter eines Fahrzeugs kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.

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Schweigepflicht:


OVG Hamburg v. 28.11.2017:

1.  Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist

2.  Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat.

3.  Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen.

4.  Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.

5.  Zur Frage, ob die einen Rechtsanwalt treffende Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung betrifft oder unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Verwaltungsgericht Minden v. 25.05.2023:
Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei unmöglicher Feststellung des Fahrzeugführers nach Verkehrsverstoß

Verwaltungsgericht Aachen v. 04.05.2023:
Fahrtenbuchauflage nach Nötigung im Straßenverkehr bei Aussageverweigerung des Halters

Oberverwaltungsgericht NRW v. 07.03.2023:
Fahrtenbuchauflage trotz Aussageverweigerungsrecht: Kein "doppeltes Recht" auf Verweigerung und Verschonung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 17.09.2020:
Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Verwaltungsgericht Minden v. 21.12.2017:
Fahrtenbuchauflage für Ersatzfahrzeug nach Geschwindigkeitsüberschreitung; Verweigerung der Fahrerbenennung durch Halter

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.11.2017:
Fahrtenbuchauflage bei unmöglicher Fahrerfeststellung aufgrund Aussageverweigerungsrechts

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.12.2016:
Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerung des Halters zur Fahrerfeststellung

VGH München v. 12.08.2026:
Fahrtenbuchauflage: Rechtmäßigkeit bei nicht ermittelbarem Fahrer und einmaligem, erheblichem Verstoß

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.06.2016:
Zur Fahrtenbuchauflage bei ungeklärtem Fahrer nach Rotlichtverstoß und Streit um die Haltereigenschaft

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.06.2016:
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung nach Nötigung im Straßenverkehr

Oberverwaltungsgericht NRW v. 21.03.2016:
Zur Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Halters und dem Verhältnis zum Schweigerecht

Oberverwaltungsgericht NRW v. 20.05.2020:
Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung und verspäteter Fahrerbenennung

Verwaltungsgericht Aachen v. 11.12.2019:
Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer nach Geschwindigkeitsverstoß und fehlender Mitwirkung des Halters

Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 07.07.2026:
Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung und erfolgloser Fahrerermittlung; Anforderungen an Messgeräte (Poliscan)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.06.2025:
Fahrtenbuchanordnung bei zwei erheblichen Verkehrsverstößen und fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters

BVerwG v. 07.05.2024:
Zur Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers bei verspäteter Halterauskunft und drohender Verjährung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 03.06.2022:
Fahrtenbuchauflage: Anforderungen an die Prüfung eines Verkehrsverstoßes und Mitwirkungspflicht des Halters bei Bestreiten

Verwaltungsgericht Münster v. 20.05.2022:
Zur Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Halters und Pflichten bei Haltertrennung

Verwaltungsgericht Köln v. 29.04.2022:
Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer und fehlender Mitwirkung des Halters nach Verkehrsverstoß

Oberverwaltungsgericht NRW v. 07.12.2021:
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters bei der Fahrerermittlung nach Verkehrsverstoß

Verwaltungsgericht Minden v. 02.11.2020:
Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer und Mitwirkungspflicht des Halters von Firmenfahrzeugen

Oberverwaltungsgericht NRW v. 22.07.2020:
Zur Fahrtenbuchauflage: Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verstoßes und Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung

Verwaltungsgericht Arnsberg v. 04.10.2019:
Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer; Mitwirkungsobliegenheit des Halters trotz verspäteter Anhörung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.09.2019:
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung einer juristischen Person als Fahrzeughalterin

Verwaltungsgericht Arnsberg v. 15.11.2018:
Fahrtenbuchauflage trotz Fahrerkarte bei verspäteter Fahrerbenennung nach Rotlichtverstoß

Oberverwaltungsgericht NRW v. 31.01.2018:
Zur Fahrtenbuchauflage: Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung und Prüfung des Verkehrsverstoßes

VGH Baden-Württemberg v. 19.06.2026:
Zur Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bei der Ermittlung des Fahrers zur Vermeidung einer Fahrtenbuchanordnung

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 24.05.2016:
Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge: Erhöhte Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei fehlender Fahreridentifikation

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 24.05.2016:
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung nach Verkehrsverstoß

Oberverwaltungsgericht NRW v. 30.05.2023:
Zur Fahrtenbuchauflage bei nicht identifiziertem Fahrzeugführer und Ermittlungsdefiziten der Behörde

Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.10.2015:
Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer; Mitwirkungsobliegenheit des Halters und Aussageverweigerungsrecht

BVerwG v. 28.05.2015:
Fahrtenbuchauflage: Längere Dauer bei saisonal genutzten Motorrädern

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.05.2015:
Zur Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer und Wirksamkeit eines Verkehrszeichens trotz Rechtswidrigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 23.09.2014:
Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsüberschreitung und fehlender Mitwirkung des Halters zur Fahrerermittlung

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.07.2014:
Zur sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 20.02.2014:
Fahrtenbuchauflage: Sofortige Vollziehung bei verweigerter Mitwirkung des Halters und Zeugnisverweigerungsrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 23.09.2014:
Zur Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung nach Verkehrsverstoß

Oberverwaltungsgericht NRW v. 03.12.2013:
Umfang der Ermittlungspflicht der Behörde bei mangelnder Mitwirkung des Fahrzeughalters zur Fahrerfeststellung

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 03.12.2013:
Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 14.11.2013:
Fahrtenbuchauflage bei Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht des Halters und fehlender Mitwirkung bei der Fahrerermittlung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.11.2013:
Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer und Ermittlungspflichten der Behörde

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11.11.2013:
Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage: Erforderlichkeit des feststehenden objektiven Verkehrsverstoßes

Oberverwaltungsgericht NRW v. 22.10.2013:
Fahrtenbuchauflage: Angemessene Ermittlungsmaßnahmen bei Zeugnisverweigerungsrecht des Halters für Familienmitglieder

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 30.09.2013:
Fahrtenbuchauflage: Voraussetzungen und sofortige Vollziehung bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.09.2013:
Fahrtenbuchauflage und Zeugnisverweigerungsrecht des Halters

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 31.07.2013:
Zur Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerungsrecht des Halters und fehlender Fahrerfeststellung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.03.2013:
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung; Schweigen im Bußgeldverfahren

Verwaltungsgericht Aachen v. 07.02.2012:
Fahrtenbuchauflage nach Zeugnisverweigerung des Halters bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anderem Fahrzeug

Verwaltungsgericht Aachen v. 25.11.2011:
Zur Fahrtenbuchauflage nach erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht ermittelbarem Fahrzeugführer

Verwaltungsgericht Köln v. 20.05.2011:
Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung und Ausübung des Aussageverweigerungsrechts

Oberverwaltungsgericht NRW v. 04.08.2010:
Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer und fehlender Mitwirkung des Halters

Oberverwaltungsgericht NRW v. 16.05.2013:
Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters oder seiner Familienangehörigen an der Fahrerermittlung

Verwaltungsgericht Aachen v. 30.04.2012:
Fahrtenbuchauflage: Mitwirkungspflicht des Halters und fehlende Zugangsvermutung bei formlosem Zeugenfragebogen

Oberverwaltungsgericht NRW v. 09.06.2011:
Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 21.04.2008:
Zur Fahrtenbuchauflage bei fehlender Täterermittlung trotz Zeugnisverweigerungsrecht des Halters

Verwaltungsgericht Aachen v. 23.01.2007:
Fahrtenbuchauflage: Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Ermittlungsdefizit der Behörde und fehlender Übersendung von Lichtbildern

Oberverwaltungsgericht NRW v. 27.07.2006:
Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerungsrecht des Halters; Verhältnismäßigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h

Oberverwaltungsgericht NRW v. 09.05.2006:
Zur Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer und Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts

Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.01.2006:
Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerungsrecht und Mitwirkungsobliegenheit des Halters

Oberverwaltungsgericht NRW v. 03.01.2006:
Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und Begründung der sofortigen Vollziehung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 21.04.2008:
Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Täterermittlung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 06.05.2005:
Rechtmäßigkeit und Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerung

Verwaltungsgericht Köln v. 11.06.2007:
Zur Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrer nach Geschwindigkeitsüberschreitung und Umfang der behördlichen Ermittlungen

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