Das Verkehrslexikon

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Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit

Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Maßgeblicher Zeitraum
-   Vom Betroffenen zu vertretende Verfahrensdauer
-   Vollstreckungslösung



Einleitung:


Ein lange zwischen dem Vorfall und der gerichtlichen Aburteilung verflossener Zeitraum - Richtschnur sind bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Fahrverbots ca. 2 Jahre - kann durchaus ein Grund sein, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen oder bei vorgesehener mehrmonatiger Dauer lediglich ein kürzeres zu verhängen.


Allerdings muss dabei auch stets berücksichtigt werden, ob der Betroffene durch sein Verfahrensverhalten nicht die lange Verfahrensdauer selbst erst herbeigeführt hat.

Siehe hierzu ausführlich Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 27.04.2020 - (1 B) 53 Ss - OWi 174/20 (104/20)):

   "Der Verhängung des Fahrverbots steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungswidrigkeit 21 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden war. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S 90; BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG StraFo 2007, 518 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.

Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651 m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10, OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts jedoch noch nicht abgelaufen. Dessen ungeachtet ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruhen, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren – die hier im Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung noch nicht gegeben war – kann die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 57)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

Rechtsprechung: Kein Regelfahrverbot mehr, wenn die Tat schon lange zurückliegt

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


OLG Jena v. 02.06.2003:
Kann das angeordnete Fahrverbot nach rund dreijähriger Verfahrensdauer seine Besinnungs- und Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen und trifft den Betroffenen an der eingetretenen Verfahrensverzögerung keine Schuld, so ist es aufzuheben.




OLG Rostock v. 20.04.2004:
Kein Fahrverbot mehr nach sehr langem Zeitablauf

OLG Hamm v. 03.06.2004:
Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung. Ein Fahrverbot kann 22 Monate nach der Tat seine "Denkzettelfunktion" nicht mehr erfüllen. Die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe kommt dann nicht mehr in Betracht.

OLG Köln v. 08.06.2004:
Eine Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren rechtfertigt jedenfalls dann ein Absehen vom Fahrverbot, wenn zwischenzeitlich kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt wird und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen.

OLG Karlsruhe v. 18.01.2005:
Kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren nach der Tat

OLG Hamm v. 25.08.2005:
Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht oder lediglich die Fahrverbotsdauer zu verkürzen ist, berücksichtigt werden.

OLG Bamberg v. 14.02.2006:
Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt.

OLG Karlsruhe v. 22.06.2007:
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen.

KG Berlin v. 05.09.2007:
Das Fahrverbot verliert als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme seinen Sinn, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt (hier mehr als zwei Jahre), der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht verursacht und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.

OLG Hamm v. 01.09.2009:
Von dem Regelfahrverbot ist trotz Überschreitung der „2-Jahres-Grenze“ keinesfalls automatisch abzusehen, da dieser Zeitrahmen nur ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der Tatrichter die Frage, ob das Fahrverbot noch seinen Zweck erfüllen kann, besonders eingehend zu prüfen hat. Insbesondere sind die Ursachen der langen Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Verfahrensverzögerung im Einflussbereich des Betroffenen lag oder die Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

OLG Oldenburg v. 03.08.2011:
Ein Absehen vom Fahrverbot nach § 25 StVG kommt in Betracht, wenn zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als 2 Jahre liegen. Grundsätzlich nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des - in den Fällen des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG hiervon zeitlich abweichenden - Wirksamwerdens des Fahrverbotes.




OLG Hamm v. 24.01.2012:
Es kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zfs 2004, 133) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2004, 535), in denen kürzere Zeiträume als zwei Jahre genannt werden, betreffen das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB. Die dortigen Ausführungen können auf das bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht übertragen werden.

OLG Hamm v. 24.07.2012:
Die Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (hier zwei Jahre und drei Monate).

OLG Hamm v. 23.07.2013:
Ein Fahrverbot kann seiner Funktion als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann gerecht werden, wenn es sich in einem angemessenen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Bei einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren ist dies nicht mehr der Fall.

OLG Saarbrücken v. 31.03.2014:
Für die Frage des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots infolge Zeitablaufs ist grundsätzlich der Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Entscheidung maßgeblich.


OLG Schleswig v. 30.09.2014:
Der Zeitablauf allein von weniger als zwei Jahren rechtfertigt noch nicht das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, wenn keine Anzeichen dafür erkennbar sind, dass der Betroffene durch die relativ lange Verfahrensdauer so beeindruckt worden ist, dass der Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könnte.

KG Berlin v. 02.10.2015:
Der bloße Zeitablauf allein - jedenfalls bei einer Zeitspanne von 13 Monaten - führt nicht zum Entfallen des Fahrverbotes. Grundsätzlich kann ein Entfallen des Fahrverbots nach einer Zeitspanne von zwei Jahren in Betracht kommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere bedarf es näherer Feststellungen einerseits zu den Gründen einer solch langen Verfahrensdauer und andererseits dazu, wer diesen Zeitablauf zu vertreten hat.

OLG Zweibrücken v. 22.10.2015:
Ein Zeitablauf von einem Jahr und sieben Monaten zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und deren Ahndung führt nicht zu einem Absehen vom Ausspruch eines Fahrverbots.

OLG Stuttgart v. 19.01.2017:
Nach der gesetzgeberischen Intention hat das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist.

OLG Naumburg v. 13.06.2017:
Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Ist zwischenzeitlich ein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden, sollte der angefochtenen Entscheidung Ausführungen zu entnehmen sein, ob sich der Tatrichter jedenfalls der Möglichkeit bewusst gewesen war, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden kann, wenn die lange Verfahrensverzögerung auch auf Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen beruht.

KG Berlin v. 20.03.2018:
Dass eine Voreintragung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV "fast zwei Jahre zurückliegt", entkräftet die Indizwirkung nicht und kann für sich allein betrachtet keinen Anlass geben, vom Fahrverbot abzusehen.

OLG Brandenburg v. 27.04.2020:
  1.  Der Sinn des Fahrverbots ist fraglich, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

Dessen ungeachtet ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden.

  2.  Auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren kann die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen.

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a href="../UrteileC/Rspr10528.php" target="_self">OLG Schleswig v. 22.10.2021:
Ee Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehenvom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf.

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Maßgeblicher Zeitraum:


KG Berlin v. 25.03.2015:
Der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung, ob wegen Zeitablaufs von dem Verhängen eines Regelfahrverbotes abzusehen ist, grundsätzlich unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 2. September 2009, 3 ARs 11/09). Maßgeblich ist die verstrichene Zeit zwischen Tatbegehung und dem erstinstanzlichen Urteil.

KG Berlin v. 02.10.2015:
Für die Berechnung des Zeitablaufes kommt es nicht auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, sondern auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und dem Tatgericht an.

KG Berlin v. 21.08.2018:
Wann bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht.

OLG Brandenburg v. 30.12.2020:
Bei einem Zeitablauf von zwei Jahren und sechs Monaten seit Begehung der Ordnungswidrigkeit und einem erheblichen vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsverstoß (hier: vorsätzliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 63 km/h) kann das an sich verwirkte zweimonatige Regelfahrverbot auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat ermäßigt werden.

OLG Brandenburg v. 17.02.2021:
Das Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

OLG Brandenburg v. 16.06.2021:
Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829 zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210).

AG Aschersleben v. 20.02.2023:
Ein Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007, Az. 2 Ss 224/07). Einer langen Verfahrensdauer ist dabei in der Regel durch Herabsetzung des Fahrverbots Rechnung zu tragen (OLG Brandenburg (1. Strafsenat, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 1 B 53 Ss-Owi 708/19 (405/19). Ist zunächst lediglich ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen, muss eine Herabsetzung zum gänzlichen Absehen vom Fahrverbot führen. - nach oben -





Vom Betroffenen zu vertretende Verfahrensdauer:


OLG Hamm v. 17.02.2009:
Ist der lange Verfahrenszeitraum nur insoweit von dem Betroffenen verursacht, dass er sich nicht zur Sache eingelassen oder seine Fahrereigenschaft lediglich bestritten hat, so wäre dies kein Umstand, der das Gericht daran hindern würde, das Fahrverbot ggf. entfallen zu lassen. Hierbei würde es sich lediglich um zulässiges Verteidigungsverhalten handeln, woraus dem Betroffenen keine Nachteile erwachsen dürfen. Beruht der lange Zeitraum aber z.B. darauf, dass zusätzliche Ermittlungen erforderlich wurden, weil der Betroffene irgendwann im Verlaufe des Verfahrens (wahrheitswidrig) den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt hat, so würde dies ein dem Betroffenen zuzurechnender Verzögerungsumstand sein, der dann auch ein Fahrverbot noch nach Ablauf von zwei Jahren seit der Tat rechtfertigen könnte.

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Vollstreckungslösung:


OLG Saarbrücken v. 06.05.2014:
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung die verhängte Geldbuße und/oder das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gelten.

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