Das Verkehrslexikon

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Das Messgerät Leivtec XV3

Das Messgerät Leivtec




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Verdachtsabhängigkeit / Verwertungsverbot
Keine Punkte? Kein Regelfahrverbot?
Sonstige Messmethoden und - geräte

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Einleitung:


Zur Funktionsweise des Radarmessgeräts Leivtec XV2 der Firma Leica Sensortechnik GmbH hat das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 09.02.2011 - 11 K 459.10) ausgeführt:

   "Das Leivtec XV2 ist ein relativ kleines mobiles Gerät. Zum Messen benötigt man den Sensor, er fest mit einem Camcorder verbunden ist. Dieses etwa Schuhkarton große Gerät kann aus der Hand oder vom Stativ verwendet werden. Zusätzlich wird der Sensor über Kabel mit einer Batterie und einer Fernbedienung verbunden. Diese finden in einer kleinen Tasche Platz.

Der Camcorder ist mit dem Sensor Kalibriert. Er verfügt über eine feste Brennweite. Auf der Tonspur der Videoaufnahme werden die vom Sensor ausgegebenen Messdaten und Werte als Digitales Akustiksignal gespeichert. Im Rahmen der Auswertung wird durch den Demodulator der Auswerteanlage der Messfeldrahmen mit den Messdaten eingeblendet.


Das System kann in zwei Betriebsarten messen.

In der Betriebsart Automatisch wird ein Fahrzeug nach dem anderen gemessen, solange der Sensor aktiviert ist.

In der Betriebsart Manuell werden nach Abschluss einer Messung keine neuen Messungen durchgeführt bis der Sensor für die nächste Messung vom Bediener mit der Start/Stop-Taste erneut aktiviert wird.

Die Manuelle Betriebsart wird in der Regel dann verwendet, wenn die gemessenen Fahrzeugführer anschließend angehalten werden sollen. Der Vorteil ist hierbei, dass der gemessene Geschwindigkeitswert nach der Messung weiter am Gerät abzulesen ist, bis der Sensor ausgeschaltet wird.

Über die Start/Stop-Taste des Sensors wird aber auch die Aufnahme des Camcorders gesteuert Zwischen zwei manuellen Messungen muss immer die Aufnahme beendet und wieder neu gestartet werden.

Beim Start des Camcorders benötigt dieser jedoch einige Sekunden Vorlaufzeit bis die Aufnahme richtig gestartet ist Misst der Sensor bereits in dieser Phase, kann er eine gültige Messung machen, auf der Aufnahme fehlt dann aber in der Regel ein Teil der Tonaufzeichnung, so dass diese Messung nicht auswertbar ist.

In der Praxis wird daher in der Betriebsart Automatisch gemessen. Nur dadurch ist es möglich mehrere hintereinander zu schnell fahrende Fahrzeuge zu messen. Durch betätigen der Start/Stop-Taste kann die Messung jederzeit unterbrochen und neu gestartet werden.

Die Wahl der Betriebsart erlaubt keine Rückschlüsse ob es sich um einen aufmerksamen Messbetrieb handelt oder Verdachtsabhängige Messungen gemacht wurden.

Das Gerät kann durchaus stationär eingesetzt werden. Aufgrund des Messverfahrens ist ein Stationärer Betrieb nur sehr eingeschränkt möglich. Gemessen werden können nur Fahrzeuge, die sich innerhalb einer Entfernung von 50 bis 33. Metern auf 10 Metern Strecke innerhalb des Messfeldrahmens befinden. Wenn der Sensor nicht nachgeführt wird ist dies nur im ersten Fahrstreifen möglich (Mittelleitplanke - linke Spur bzw. rechte Leitplanke - rechte Spur wenn kein Seitenstreifen vorhanden ist). Das Problem besteht bei diesem System aber darin, dass der Fahrer erst in einer Entfernung von etwa 20 bis 10 Metern deutlich auf dem Video erkennbar ist. Dieser Bereich kann im stationären Betrieb aber nicht gefilmt werden, da die Fahrzeuge sonst nicht mehr in der eigentlichen Messentfernung im Sensorbereich wären.

Daher wird das Gerät praktisch nicht stationär eingesetzt. Es findet also ein aufmerksamer Messbetrieb statt.

Die gemessenen Fahrzeuge werden mit dem Sensor anvisiert, der Sensor wird anschließend per Hand nachgeführt, um auch den Fahrer möglichst deutlich zu filmen."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Messmethoden

Messgeräte

Das Messgerät Leivtec

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Allgemeines:


KG Berlin v. 23.03.2011:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.

AG Gelnhausen v. 06.07.2012
Sind im Beweisbild zum Messende zwei Fahrzeuge im Messrahmen, im Beweisbild zum Beginn der Messung aber ausschließlich das Fahrzeug des Betroffenen zu sehen, kann sich die Messung lediglich auf das Fahrzeug des Betroffenen beziehen. - Selbst wenn das Messgerät bei Messende ein Fahrzeug, welches unmittelbar hinter dem Betroffenen fuhr, aufgenommen hätte, kann die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen hierdurch nicht größer als die tatsächliche sein.

OLG Celle v. 28.10.2013:
Messungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV 3 sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen. Die Messung ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt.

AG Zeitz v. 30.11.2015:
Bei einem Kabel von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit von LEIVTEC XV3 liegt wegen Abweichung von der Bauartzulassung kein standardisiertes Messverfahren vor.

AG Castrop-Rauxel v. 12.02.2016:
Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.

KG Berlin v. 12.07.2017:
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät LEIVTEC XV 3 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Celle VRS 125, 178; Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 3 Ws (B) 134/17 –; 14. Juni 2017 – 3 Ws (B) 138/17 –; 1. Februar 2017 – 3 Ws (B) 7/17 –; 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 –; 30. November 2016 – 3 Ws (B) 592/16 – und 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 –).




OLG Köln v. 20.04.2018:
Die von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassenen Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzusehen.

OLG Köln v. 26.02.2019:
Unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 20. April 2018 - III-1 RBs 115/18 - und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht die ordnungsgemäße Zulassung des Geschwindigkeits-Überwachungsgerätes LEIVTEC XV3 nicht (mehr) in Zweifel und bedarf es insbesondere einer externen Überprüfung der Prüfberichte nicht.

AG St. Ingbert v. 13.01.2021:
Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät XV3 sind nach der Ergänzung des Herstellers Leivtec und der Ergänzung der PTB zur Gebrauchsanweisung jeweils vom 14. Dezember 2020 als Messungen im standardisierten Messverfahren mit entsprechenden Messergebnissen verwertbar, wenn sich das gesamte Fahrzeugkennzeichen im Messfeldrahmen des Messung-Start-Bilds befindet (bei Messungen von oben wie z.B. Brückenmessungen). Entscheidend ist die Fahrzeugposition auf dem Messfoto dergestalt, dass sich das Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet. Dies bedeutet nicht, dass das Kennzeichen lesbar/erkennbar sein muss, womit die Nichterkennbarkeit des Kennzeichens auf dem Messung-Start-Foto anlässlich Messungen bei Dunkelheit keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Messergebisses hat, solange das Kennzeichen im Messfeldrahmen lokalisiert werden kann.

AG Landshut v. 07.03.2021:
Einstellung des Verfahrens, nachdem der Hersteller des Messgeräts Leivtec XV3 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts nicht mehr garantiert werden kann und dass von dessen Einsatz abgesehen werden soll.

OLG Celle v. 18.06.2021:
  1.  Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
  2.  Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert.

OLG Oldenburg v. 19.07.2021:
Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV 3 sind in ihrer Gesamtheit auch nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen.

OLG Schleswig v. 17.08.2021:
Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 9. Juni 2021.

OLG Oldenburg v. 26.08.2021:
Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV 3 handelt es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 19. Juli 2021 - 2 Ss (OWi) 170/21, juris und entgegen Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17. August 2021, II OLG 26/21, juris).

OLG Hamm v. 16.09.2021:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 handelt es sich angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

AG Eilenburg v. 30.09.2021:
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV3 kann auch nach der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 09.06.2021 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

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Verdachtsabhängigkeit / Verwertungsverbot:


AG Prenzlau v. 31.05.2010:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Typ Leivtec XV2 Verkehrstechnik GmbH ist unverwertbar, wenn die Messung verdachtsunabhängig, also ohne Bestehen des Anfangsverdachts einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt und insoweit nicht von den möglichen Ermächtigungsgrundlagen (§§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr, 1, 81b, 163b Abs. 1 Satz 1, 163 StPO) gedeckt ist. Dies ist der Fall, wenn der Messbeamte den Aufzeichnungsvorgang des auf einen Geschwindigkeitsgrenzwert (hier: 79 km/h) eingestellten Messgeräts jeweils nur dann manuell auslöst, wenn er nach Schätzung der Geschwindigkeit auf Grund seiner "Berufserfahrung" von einer Überschreitung der Grenzgeschwindigkeit ausgegangen ist. Die Messaufzeichnung unterliegt in diesem Falle mangels eines auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Anfangsverdachts einer Geschwindigkeitsüberschreitung einem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungverbot.

AG Cloppenburg v. 17.09.2010:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit der Infrarot-Geschwindigkeitsmessanlage LEIVTEC XV 2 mit Sony FX-700-E Camcorder und Kabelfernbedienung in der Betriebsart „automatisch“ startet notwendigerweise gleichzeitig mit der Geschwindigkeitsmessung eine Videoaufzeichnung. Erst bei der Auswertung dieser Videoaufzeichnung stellt sich heraus, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht. Da eine Videoaufzeichnung jedoch gemäß § 100h Abs. 2 S. 1 StPO zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit erfordert, unterliegen die Ergebnisse dieser Geschwindigkeitsmessung nur dann keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die betreffende Messstrecke es erlaubt, bei entsprechend zurückhaltender Einschätzung und mit der erforderlichen Übung, Geschwindigkeitsüberschreitungen in einer gewissen Größenordnung einzuschätzen. Bei einer Straße, die über viele Bodenwellen verfügt, ist dies jedoch nicht möglich. Ebenso wenig ist eine solche Einschätzung bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen möglich mangels Wahrnehmbarkeit mit dem bloßen Auge.

VG Berlin v. 09.02.2011:
Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.

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Keine Punkte? Kein Regelfahrverbot?:


AG Eilenburg v. 25.11.2021:
  1.  Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV3 kann auch nach der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 9. Juni 2021 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

  2.  Soweit (insbesondere voreintragungsfreie) Betroffene in Fällen ohne Regelfahrverbotsanordnung mit einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen Schuldeinsicht zeigen und hiermit das andernfalls erforderliche Sachverständigengutachten nicht zum Tragen lassen kommen, ist es sachgerecht, sie nicht mit der Regelgeldbuße zu überziehen, sondern es als verkehrserzieherisch ausreichend zu erachten, eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister zu verhängen.

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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