Das Verkehrslexikon

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Berufseinschränkende Maßnahmen bei Alkoholproblematik

Berufseinschränkende Maßnahmen bei Alkoholproblematik




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Berufskraftrfahrer

Soldaten




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Blutprobe / Blutentnahme

Atemalkohol - Atemalkoholtest

Die sog. Leberwerte - Gamma-GT (GGT) - GOT (ASAT) - GTP (ALAT) zum Nachweis von Alkoholkonsum oder Alkoholabstinenz

Absolute Fahruntüchtigkeit: Berechnung des Grenzwerts

Zur Umrechnung des Alkoholgehalts nach Serum- oder Blutanalyse

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


VG München v. 29.10.2009:
Besteht bei einer Apothekerin Alkoholabhängigkeit, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Verdacht auf rezidivierende depressive Störung und auf äthyltoxisch bedingte Fettleber, so ist auch unter Berücksichtigung eines stark erhöhten CDT-Wertes, von Alkoholabhängigkeit auszugehen, die allerdings behandelbar ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Betroffene im Rahmen einer adäquaten Behandlung nach der Entzugsphase während der (ambulanten) Entwöhnungsphase wieder ihren Beruf als Apothekerin zumindest teilweise ausüben könnte, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen relativ groß (größer als 50 %). Ein Ruhegehaltsanspruch wegen Berufsunfähigkeit besteht daher nicht.

SG Marburg v. 17.03.2010:
Die Zulassung ist einer Ärztin zu entziehen, die an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Strafrechtliche Verurteilungen, wenn auch fünf Jahre zurückliegend, wegen der Ausstellung von Rezepten über Antisuchtmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass diese Medikamente für die Versicherten, für die die Rezepte ausgestellt worden waren, bestimmt waren, können zeigen, dass die Alkoholabhängigkeit auch zu einer Beeinträchtigung der ärztlichen Tätigkeit bereits geführt hat.

OVG Münster v. 23.03.2010:
Steht gutachterlich fest, dass eine Zahnärztin und Kieferorthopädin nur unter der Auflage völliger Abstinenz zur Ausübung des Zahnarztberufs geeignet ist, dann ist es rechtmäßig, beim fehlenden Nachweis der Abstinenz die Approbation einstweilen ruhen zu lassen und für diese Anordnung im Interesse der Sicherheit der Patienten die vorläufige Vollziehbarkeit anzuordnen.

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Berufskraftfahrer:


VGH Mannheim v. 29.07.2002:
Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).

VG Sigmaringen v. 19.01.2001:
Der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme unter Alkohol kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen bei einem Berufskraftfahrer, der einerseits sehr alkoholgewöhnt ist und andererseits regelmäßig fahren muss (hier: Nachtrunk von 2,5 l Weißbier und BAK von 1,57 Promille nach leichtem Verkehrsunfall).



OVG Lüneburg v. 29.01.2007:
Wird ein Berufskraftfahrer (hier: Taxifahrer) von Familienangehörigen detailliert dahingehend belastet, dass er alkoholabhängig sei, dann handelt es ich um Tatsachen, die es rechtfertigen, durch eine MPU-Anordnung dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fahreignungszweifel zu beseitigen bzw. im Weigerungsfall seine Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Soldaten:


VG Oldenburg v. 12.05.2003:
Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG wegen der Misshandlung von Rekruten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es erstmalig unter Alkoholeinfluss erfolgte.

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