Das Verkehrslexikon

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Atemalkohol - Alcotest - Wartezeit - Kontrollzeit - Kontrollgeräte - AAK - Atemalkoholkonzentration - Pusten - Blasen

Atemalkohol - Atemalkoholtest




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Atemalkoholtest
- Atemalkoholkontollgeräte
- Verwertbarkeit der AAK im Strafverfahren
- Kontrollzeit und Wartezeit
- Urteilsanforderungen
- Verfahrensrechtliches
- Sonstiges



Einleitung:


Zum Nachweis von Alkoholfahrten im Bußgeldbereich (§ 24a StVG) können moderne Geräte mit entsprechender Zulassung als standardisierte Messverfahren eingesetzt werden.

Dabei müssen bestimmte Wartezeiten zwischen Trinkende und Atemalkoholfeststellung (20 Minuten) und eine Kontrolldauer von 10 Minuten eingehalten werden. Auch die Urteilsgründe müssen unter Umständen bestimmte Anforderungen (Mitteilung der Einzelwerte?) erfüllen.


In Strafverfahren dürfen Atemalkoholanalysewerte zur Feststellung eines bestimmten Trunkenheitsgrades hingegen noch nicht verwendet werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Atemalkohol - Atemalkoholtest

Atemalkoholtestgeräte

Atemalkoholtest - Kontrollzeit - Wartezeit

Standardisierte Messverfahren

Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Wann beginnt das Führen eines Fahrzeugs?

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Allgemeines:


BGH v. 03.04.2001:
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.

OVG Magdeburg v. 09.10.2009:
Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.

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Atemalkoholtest:


Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

AG Frankfurt am Main v. 18.01.2010:
Die Teilnahme an der Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät kann nicht erzwungen werden, da dies eine aktive Betätigung des Betroffenen erfordert und er nicht verpflichtet werden kann, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Über die Freiwilligkeit und die Nichterzwingbarkeit muss der Betroffene von den Ermittlungsbehörden belehrt werden. Die Verletzung dieser Belehrungspflicht zum Atemalkoholtest hat ein Verwertungsverbot zur Folge.

AG Michelstadt v. 22.09.2011:
Das Ergebnis einer Messung einer Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät unterliegt nicht deshalb einem Beweisverwertungsverbot, weil der Betroffene vor der Messung nicht darüber belehrt wurde, dass die Teilnahme an dieser Messung freiwillig und nicht erzwingbar ist.

OLG Brandenburg v. 16.04.2013:
Ein Beschuldigter, der einer Verkehrsstraftat verdächtig ist, darf nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden. Die unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit des Tests führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Messung.

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Atemalkoholkontollgeräte:


Atemalkoholtestgeräte

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Verwertbarkeit des Atemalkoholergebnisses im Strafverfahren:


Keine direkte Verwendung des Atemalkoholergebnisses im Strafverfahren zum Nachweis absoluter Fahruntüchtigkeit

Indizieller Beweiswert der Atemalkoholkonzentration oder eines Vortestergebnisses für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit:

OLG Hamm v. 17.02.1994:
Zuverlässige Schlüsse von einer durch das Draeger-Testgerät bestimmten Atemalkoholkonzentration auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration sind nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht möglich.

OLG Naumburg v. 05.12.2000:
Eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,94 mg/l lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit in eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 g o/oo umrechnen. Eine Verurteilung wegen StGB § 316 kann auf eine AAK nicht allein gestützt werden.

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Kontrollzeit und Wartezeit:


Atemalkoholtest - Kontrollzeit - Wartezeit

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Urteilsanforderungen:


BayObLG v. 05.06.2002:
Liegt einer Verurteilung nach StVG § 24a Abs 1 die Feststellung einer Atemalkoholkonzentration zugrunde, müssen im Urteil neben dem Mittelwert auch die zugrunde liegenden Einzelmeßwerte der Atemalkoholkonzentration mitgeteilt werden.

OLG Brandenburg v. 10.03.2004:
Die Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils müssen grundsätzlich - es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass sich eine etwaig fehlerhafte Atemalkoholmittelwertbildung auf die Entscheidung ausgewirkt hätte - auch Angaben zur Höhe der bei Verwendung des Analysegerätes Dräger Alkotest 7110 Evidential MK III gemessenen Einzelatemalkoholwerte enthalten, da Erkenntnisse vorliegen, dass nicht in allen Fällen von diesen Messgeräten fehlerfreie Mittelwertbildungen vorgenommen werden.


OLG Jena v. 22.03.2004:
Zu den Urteilsanforderungen bei Gerät Evidential Dräger Alcotest / die Mitteilung der Einzelwerte ist erforderlich.

OLG Dresden v. 03.01.2005:
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrundeliegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden. Einer Feststellung der gewonnenen Einzelmesswerte zum Zwecke der Überprüfung, ob die Anforderungen der DIN VDE 0405 eingehalten worden sind, bedarf es nicht.

OLG Jena v. 22.07.2005:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens unter Alkohol gem. § 24a Abs. 1, 3 StVG, der die Messung der Atemalkoholkonzentration mittels eines bauartzugelassenen, gültig geeichten Atemalkoholmessgerätes zugrunde liegt, müssen die Urteilsgründe weder Angaben zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens noch zu den gemessenen Einzelwerten enthalten, sofern Anhaltspunkte für Messfehler nicht vorhanden sind und auch nicht geltend gemacht werden (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

OLG Bamberg v. 14.07.2006:
Bei AAK-Messungen mit Dräger Alcotest 7110 Evidential ist - wenn weder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung behauptet werden noch sonst ersichtlich sind - in den Urteilsgründen neben dem Messverfahren lediglich das Messergebnis im Mittelwert anzugeben. Der Mitteilung der beiden Einzelmesswerte bedarf es nicht, auch nicht zum "Ausschluss einer unzulässigen Aufrundung".

OLG Bamberg v. 24.05.2012:
Für die Bestimmung der nach § 24a Abs. 1 StVG vorwerfbaren Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem Messgerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential" sind die für den maßgeblichen Mittelwert bereits abgerundeten beiden Einzelmesswerte mit jeweils drei Dezimalstellen zugrunde zu legen (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, bei juris = DAR 2007, 92 ff. = BA 44, 106 ff. = NStZ 2007, 182 [Ls]).

KG Berlin v. 03.11.2016
Auch wenn das Gericht erkennbar von einem standardisierten Messverfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration ausgeht und das Messergebnis im Urteil feststellt, muss auch das Gerät zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bezeichnet werden.

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Verfahrensrechtliches:


BGH v. 20.07.2004:
Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein, deren Inhalt grundsätzlich durch Verlesung bewiesen wird; eine Vernehmung des Bedieners des Messgeräts ist nur bei Zweifeln über die Richtigkeit des Messergebnisses angezeigt.

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Sonstiges:


Wann beginnt das Führen eines Fahrzeugs?

LG Gera v. 17.01.1996:
Atemalkoholergebnis und zusätzlich Flucht aus dem Krankenhaus vor der Blutentnahme ist ein besonders starkes Anzeichen für relative Fahruntauglichkeit.

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