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Atemalkoholtest - Kontrollzeit - Wartezeit

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Rechtsprechung: Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Atemalkoholkontrolle

OLG Hamm v. 23.08.2004:
Ist zwar die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Atemalkoholmessung nicht festgestellt worden, lässt sich andererseits jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden ist, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.

BayObLG v. 02.11.2004:
Die Nichteinhaltung der "Wartezeit" von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem) Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge.

OLG Dresden v. 08.02.2005:
Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung. Eine Verwertbarkeit der Messung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird.

OLG Jena v. 22.07.2005:
Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.




OLG Jena v. 01.09.2005:
Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung ist notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung. Die Nichteinhaltung dieser Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

OLG Karlsruhe v. 05.05.2006:
Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der ersten Atemalkoholmessung nicht eingehalten, so kann bei deutlicher Überschreitung (hier: 20%) des Gefahrengrenzwertes des § 24a Abs.1 StVG von 0,25 mg/l durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können.

OLG Hamm v. 24.01.2008:
Steht fest oder kann nicht widerlegt werden, dass vor dem Atemalkoholmessvorgang mit einem Drägergerät Evidential die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wurde, ist die Messung insgesamt unverwertbar und kann nicht etwa mit einem erhöhten Sicherheitsabschlag verwertet werden.

OLG Bamberg v. 21.08.2009:
Die Einhaltung einer sog. Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem Gerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential" ist grundsätzlich ausreichend.

OLG Hamm v. 15.10.2009:
Wird ein Atemalkoholtest durchgeführt, bevor die Mindestwartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Testbeginn vergangen ist, und ergibt sich bei dem Test eine erhebliche Überschreitung des Gefahrengrenzwerts und kann das Gericht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen aufklären, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat, dann folgt aus der Unterschreitung der Wartezeit nicht zwingend die Unverwertbarkeit des Messergebnisses.




OLG Stuttgart v. 02.07.2010:
Wird bei einem Atemalkoholtest insbesondere der Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung die Kontrollzeit eingehalten, bedarf es keines Sicherheitsabschlages vom Ergebnis der Messung. Wird eine Mindestwartezeit von 10 Minuten das Messergebnis nicht unverwertbar, sondern dann muss mit Hilfe eines Sachverständigen ein angemessener Sicherheitsabschlag vom Messergebnis vorgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Messergebnis um mindestens 20% oberhalb des Grenzwerts von 0,25 mg/l liegt.

OLG Saarbrücken v. 02.04.2013:
Ergibt sich die Wartezeit zwischen Verkehrskontrolle (Trinkende) und der ersten Atemalkoholmessung nicht aus der Erinnerung des Polizeibeamten, aber aus einem gefertigten Vermerk des Polizeibeamten, darf nicht nur aufgrund der fehlenden Erinnerung des Zeugen zugunsten des Betroffenen angenommen werden, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit gegeben sei. Die Messung der Atemalkoholkonzentration ist bei Nichteinhaltung der Wartezeit jedenfalls dann nicht von vornherein unverwertbar, wenn die gemessene Atemalkoholkonzentration deutlich über dem Gefahrengrenzwert liegt. Hier muss ein Sachverständiger zur Klärung der Frage, ob die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden können, hinzugezogen werden.

AG Riesa v. 14.05.2014:
Es liegt ein Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis der Atemalkoholüberprüfung mit dem Messgerät Dräger "Alcotest 7110 Evidential" vor, wenn neben einer 20 minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholtest vor der Abgabe der Atemprobe eine 10 minütige Kontrollzeit nicht eingehalten wurde.



OLG Karlsruhe v. 15.10.2015:
Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung führt zu keinem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert nicht nur gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde.

OLG Bamberg v. 13.02.2017:
Spricht das Tatgericht den Betroffenen vom Tatvorwurf der mit dem Atemalkoholmessgerät 'Evidential Dräger Alcotest 7110' festgestellten Alkoholfahrt wegen Nichteinhaltung der sog. Wartezeit aus tatsächlichen Gründen frei, sind neben dem Zeitpunkt des Messbeginns Feststellungen zum Zeitpunkt des - gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes zu ermittelten - Trinkendes unabdingbar.

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