Das Verkehrslexikon

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Betriebsgefahr und Fahrerverhalten

Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Der BGH (Urteil vom 11.06.2013 - VI ZR 150/12) hat zum Thema ausgeführt:

   "Zwar trifft zu, dass der Kläger selbst keinen Fehler bei der Bedienung seines Kraftfahrzeugs gemacht hat, den er sich nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsste. Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken kann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (vgl. Senat, Urteile vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, BGHZ 12, 124, 128; vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54, BGHZ 20, 259, 260 ff.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59, VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71, VersR 1972, 959, 960; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 297/51, BGHZ 6, 319, 320 ff.). Das ist der Fall, wenn der Geschädigte - wie im Streitfall der Kläger - zugleich als Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG haftet. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers selbst dann zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeughalter für dessen Verhalten nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, aaO, 128 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 114; Staudinger/Schiemann, aaO, § 254 Rn. 108, 117). Darin zeigt sich, dass bei der hier vorliegenden Konstellation, bei der der geschädigte Eigentümer zugleich Halter des Kfz ist, bereits keine Regelungslücke vorliegt."

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Weiterführende Links:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Haftung des Fahrzeugführers

Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung

Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

Verkehrsberuhigter Bereich

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Allgemeines:


BGH v. 10.07.2007:
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

OLG Jena v. 24.06.2009:
Ist an der Entstehung des Schadens ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzulasten. Ein den Unfall mitverursachendes Mitverschulden des Fahrers erhöht die Betriebsgefahr, ohne dass sich der Eigentümer (und Halter) auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann.

BGH v. 17.11.2009:
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

OLG München v. 16.03.2012:
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat.

BGH v. 11.06.2013:
Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen.

OLG Naumburg v. 30.01.2014:
Ein Außerachtlassen selbst der Betriebsgefahr setzt zumindest die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit voraus, was von Seiten des Halters und Fahrers zu beweisen ist. Dabei reicht es nicht, wenn dies nur wahrscheinlich erscheint, aber auch eine gewisse Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Zwar hängt die Haftung aus § 7 StVG nicht davon ab, dass der Fzg-Führer sich verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer Berührung mit dem von ihm geführten Fahrzeug gekommen ist, doch ist erforderlich, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr muss der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs gestanden haben. Die Fahrweise des Fzg-Führers muss zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben



OLG Hamm v. 02.04.2015:
Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.

OLG München v. 30.06.2017:
Voraussetzung der Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist bei einem berührungslosen Unfall, dass das betreffende Fahrzeug über seine Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung an der Entstehung des Schadens beteiligt war (Anschluss BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173).

LG Osnabrück v. 02.07.2018:
Eine Erhöhung der Betriebsgefahr setzt nicht zwingend eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise voraus; auch ein unnötiges und besonders riskantes sowie unfallträchtiges Fahrmanöver kann die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs deutlich erhöhen.

LG Saarbrücken v. 20.01.2023:

Es kann dahinstehen, ob im verkehrsberuhigten Bereich - ähnlich wie auf einem Parkplatz - die Betriebsgefahr regelmäßig nicht zurücktritt, weil hier die Sorgfaltspflichten stärker einander angenähert sind, indem Kraftfahrer jederzeit auf den bevorrechtigten Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen haben, was nur mit der Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft vereinbar ist. Jedenfalls führt ein leichter Sorgfaltsverstoß zu einer unfallursächlichen Erhöhung der Betriebsgefahr, die jedenfalls angesichts der einander angenäherten Sorgfaltspflichten im verkehrsberuhigten Bereich nicht zurücktritt und eine Mithaftung in Höhe von 20% rechtfertigt.

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