Einbahnstraße - Einrichtungsfahrbahn - Einfahrverbot - Zeichen 220 - Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt - vorgeschriebenen Fahrtrichtung - Radfahrer - Fahrradverkehr
 

Das Verkehrslexikon
 

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Ampel - Anfechtung - Autobahn - Halten und Parken - Radfahrer - Streckenverbote - Verkehrssicherung - Verkehrszeichen - Zusatzzeichen


Einbahnstraße


Man spricht gewöhnlich von einer Einbahnstraße - gelegentlich auch von einer Einrichtungsfahrbahn -, wenn durch Verkehrszeichen Z. 220 die Fahrtrichtung in dieser Straße in der dargestellten Richtung vorgeschrieben wird, während potentiellem Gegenverkehr durch Z. 267 das Einfahren in eine solche Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verboten wird.

In Tempo-30-Zonen mit gleichzeitig wenig Verkehrsaufkommen kann durch Zusatzbeschilderung der Verkehr in der an sich verbotenen Fahrtrichtung für Radfahrer freigegeben werden (Zusatzschild zu Z. 220: Fahrradsymbol mit darunter zwei entgegengesetzten Pfeilen, die die Fahrtrichtung symbolisieren; Zusatzschild zu Z. 267: Fahrradsymbol mit dem Wortzusatz "frei").

Die Fahrtrichtung ist nur für Fahrzeuge vorgeschrieben. Gegenüber Fußgängern gilt das Gebot nicht. Aber auch Fahrzeuge, die von Fußgängern bewegt werden (geschobene Fahrräder beispielsweise) dürfen auf der Fahrbahn nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bewegt werden. Allerdings soll nach sehr alter Rechtsprechung diese Regelung für das Rad schiebende Fußgänger dann nicht gelten, wenn eine Gehweg, den sie ansonsten benutzen müssten, nicht vorhanden ist.

Beim Einbahnstraßenzeichen 220 handelt es sich nicht um ein Streckengebot, so dass es nicht durch eine ausdrückliches Aufhebungtszeichen beendet werden muss; das Gebot gilt auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg. Deshalb ist es eine Amtspflicht der Straßenbaubehörde, das Zeichen 220 an jeder Kreuzung oder Einmündung aufzustellen (nicht aber an Tankstellen und Parkplatzausfahrten, wo es jedoch gleichwohl zur Verkehrssicherheit beitragen würde).

In Einbahnstraßen darf links in Fahrtrichtung gehalten und geparkt werden.

Wird eine Straße baulich (beispielsweise durch einen Mittelstreifen, einen Grünstreifen oder durch eine doppelte durchgezogene Mittellinie) in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt, spricht man von einer "unechten Einbahnstraße".








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 06.10.1981:
    Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweiter ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richtung der Einbahnstraße benutzt werden. Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt.

  • BGH v. 25.04.1985:
    Es stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Straßenverkehrsbehörde an einer Tankstellenausfahrt zu einer Einbahnstraße kein Verkehrsschild Zeichen 220 (Einbahnstraße) aufstellt. Der Kfz-Führer beim Anfahren von anderen Straßenteilen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet; hierzu gehört es, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, in welcher Fahrtrichtung die Straße befahren werden darf.




Abgrenzung Straßenverkehrsgefährdung - Ordnungswidrigkeit: - nach oben -
  • KG Berlin v. 05.05.2004:
    Befährt ein Fahrzeugführer eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung und stößt er dabei beinahe mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, das wider Erwarten nicht ausweichen kann, ist er nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu bestrafen. Es ist nur eine (der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende) Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" anzunehmen.




Verwaltungsrecht: - nach oben -
  • OVG Lüneburg v. 07.06.2007:
    Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer.