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Ampel - Anfechtung - Autobahn - Halten und Parken - Radfahrer - Streckenverbote - Verkehrssicherung - Verkehrszeichen - Zusatzzeichen EinbahnstraßeMan spricht gewöhnlich von einer Einbahnstraße - gelegentlich auch von einer Einrichtungsfahrbahn -, wenn durch Verkehrszeichen Z. 220 die Fahrtrichtung in dieser Straße in der dargestellten Richtung vorgeschrieben wird, während potentiellem Gegenverkehr durch Z. 267 das Einfahren in eine solche Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verboten wird. In Tempo-30-Zonen mit gleichzeitig wenig Verkehrsaufkommen kann durch Zusatzbeschilderung der Verkehr in der an sich verbotenen Fahrtrichtung für Radfahrer freigegeben werden (Zusatzschild zu Z. 220: Fahrradsymbol mit darunter zwei entgegengesetzten Pfeilen, die die Fahrtrichtung symbolisieren; Zusatzschild zu Z. 267: Fahrradsymbol mit dem Wortzusatz "frei"). Die Fahrtrichtung ist nur für Fahrzeuge vorgeschrieben. Gegenüber Fußgängern gilt das Gebot nicht. Aber auch Fahrzeuge, die von Fußgängern bewegt werden (geschobene Fahrräder beispielsweise) dürfen auf der Fahrbahn nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bewegt werden. Allerdings soll nach sehr alter Rechtsprechung diese Regelung für das Rad schiebende Fußgänger dann nicht gelten, wenn eine Gehweg, den sie ansonsten benutzen müssten, nicht vorhanden ist. Beim Einbahnstraßenzeichen 220 handelt es sich nicht um ein Streckengebot, so dass es nicht durch eine ausdrückliches Aufhebungtszeichen beendet werden muss; das Gebot gilt auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg. Deshalb ist es eine Amtspflicht der Straßenbaubehörde, das Zeichen 220 an jeder Kreuzung oder Einmündung aufzustellen (nicht aber an Tankstellen und Parkplatzausfahrten, wo es jedoch gleichwohl zur Verkehrssicherheit beitragen würde). In Einbahnstraßen darf links in Fahrtrichtung gehalten und geparkt werden. Wird eine Straße baulich (beispielsweise durch einen Mittelstreifen, einen Grünstreifen oder durch eine doppelte durchgezogene Mittellinie) in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt, spricht man von einer "unechten Einbahnstraße". Gliederung:
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