Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigungen beim Personenschaden
 

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Halswirbelschleudertrauma - Kausalzusammenhang - Personenschaden - Psychische Disposition - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Versicherungsthemen - Vorschäden


Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden


Von ersatzpflichtigen Schädigern bzw. den dahinter stehenden Haftpflichtversicherern wird häufig gegenüber Schmerzensgeld- und sonstigen Forderungen eingewandt, dass das Ausmaß des Schadens nicht allein auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, sondern auf eine schon vorhandene Schadensdisposition.

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung ein vielgestaltiges Bild zur Berücksichtigung derartiger Einwände.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Rechtsprechung: Vorerkrankungen oder eine schadensgeneigte Veranlagung entlasten den Schädiger nicht.

  • BGH v. 30.04.1996:
    Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft.

  • BGH v. 11.11.1997:
    Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGH, 30. April 1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341ff die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an.

  • OLG Schleswig-Holstein v. 02.06.2005:
    Die auf einer Prädisposition beruhende, endgültige Fehlverarbeitung eines relativ harmlosen Unfallgeschehens rechtfertigt eine hälftige Anspruchskürzung.

  • OLG Naumburg v. 28.04.2011:
    Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene bislang beschwerdefreie Arthrose "aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind. Beruft sich der Schädiger dabei darauf, dass die dadurch ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären, trägt er hierfür die Beweislast. Dabei kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung aus § 287 ZPO zugute.




Vorschädigung aus Vorunfall: - nach oben -
  • KG Berlin v. 06.06.2005:
    Die Ursächlichkeit eines Unfalls für behauptete HWS-Beschwerden kann nicht festgestellt werden, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerden auf einer Schädigung durch einen Vorunfall beruhen und der gerichtliche Sachverständige eine Verschlimmerung einer Vorschädigung durch den Zweitunfall zwar für möglich, aber nicht für wahrscheinlich hält.

  • BGH v. 19.04.2005:
    Zur haftungsausfüllenden Kausalität bei mitverursachtem Beschwerdezuwachs bei einem bereits Querschnittsgelähmten nach einem neuerlichen Verkehrsunfall.

  • OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
    Erleidet jemand durch einen Verkehrsunfall als Primärverletzung ein Halswirbel-Schleuder-Syndrom, dann kann das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur haftungausfüllenden Kausalität feststellen, dass ein späterer Bandscheibenvorfall ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist.




Vorschädigung durch Verschleiß und degenerative Veränderung: - nach oben -
  • Degenerativer Vorschädigungen der Halswirbelsäule

  • OLG Hamm v. 31.01.2000:
    Für die Beurteilung der Unfallbedingtheit einer Knieverletzung ist bei einer arthrotischen Vorschädigung infolge einer lange zurückliegenden Meniskusentfernung der Zustand vor dem Unfall mit dem Zustand nach dem Unfall zu vergleichen. Eine Vorschädigung muss sich nicht zwingend in einer Verminderung des Schmerzensgeldanspruchs niederschlagen.




Psychische Disposition: - nach oben -
  • Psychischer Ursachenzusammenhang zwischen Schadensereignis und Schadensfolgen

  • OLG Köln v. 25.10.2005:
    Entwickelt nach einem unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze liegenden Auffahrunfall der Geschädigte auf Grund einer lebensgeschichtlich ableitbaren Disposition zur somatoformen Verarbeitung kritischer Lebensereignisse eine somatoforme Schmerzstörung und ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück zu führen, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

  • LG Hamburg v. 09.07.2010:
    Steht auf Grund sachverständiger Beurteilung fest, dass ein Unfallgeschädigter zwar keine erhebliche nachweisbare körperliche Primärverletzung erlitten hat, dass es jedoch wegen einer vorhandenen persönlichen psychischen Disposition zu einer somatoformen Schmerzstörung gekommen ist, und kann andererseits eine sog. Rentenneurose ausgeschlossen werden, dann ist von einem Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und Schmerzfolgen auszugehen und ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen.




Sonstige Fälle: - nach oben -
  • KG Berlin v. 12.05.2005:
    Zur Beweislast hinsichtlich einer Primärverletzung und einer aus ihr folgenden Verschlimmerung

  • BGH v. 06.06.1989:
    Zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Bluthochdruck, Aufregung nach einem Unfall und anschließendem Schlaganfall




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