Das Verkehrslexikon

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Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens

Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO muss sich, wer nach links abbiegen will, rechtzeitig bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen. Dies gilt auch beim Wenden - auch weil z. B. das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch nichts anderes ist als ein zweimaliges Linksabbiegen.


Aus straßenbaulichen Gegebenheiten oder wegen der Fahrzeugbauart ist es allerdings nicht immer möglich, dieser Pflicht zu genügen. In einem solchen Fall ist aber das Wenden oder Linksabbiegen nicht verboten. Der Abbiegende oder Wendende muss in solchen Fällen ganz rechts herausfahren und warten, bis der fließende Verkehr eine Lücke für seine Linksbewegung lässt. Noch während des Einbiegens hat er alles ihm Mögliche zu tun, um eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

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Allgemeines:


Linksabbiegen

Wenden

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr




KG Berlin v. 28.06.2004:
Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden” i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links

OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
Wer zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn. Er ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden.

OLG Köln v. 22.08.2008:
Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.

OLG München v. 21.11.2014:
Fährt ein Fahrzeugführer ohne auf ein auf der Straße heranfahrendes Fahrzeug zu achten vom Straßenrand an, um sofort zu wenden und kollidieren beide Fahrzeuge, so führen eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Unachtsamkeit des heranfahrenden Fahrzeugführers nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung.



LG Köln v. 08.02.2017:
Das Linkseinbiegen oder Wenden ist auch dann zulässig, wenn sich der Fahrer aus verkehrsbedingten Gründen nicht gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVO links einordnen oder wegen der Bauart seines Fahrzeugs den Linksbogen von der Fahrbahnmitte aus nicht durchführen kann. Der Abbiegende muss in solchen Fällen ganz rechts herausfahren und warten, bis der fließende Verkehr eine Lücke für seine Linksbewegung lässt. Noch während des Einbiegens hat er alles ihm Mögliche zu tun, um eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

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