Das Verkehrslexikon

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Abschleppen von Fahrzeugen - Schleppvorgänge

Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Ausnahmegenehmigung
-   Erlaubnisfreies Abschleppen oder verbotenes Schleppen?
- Aufladevorgang



Einleitung:


Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kfz, soweit nicht die Voraussetzungen des Abschleppens vorliegen. Ausnahmsweise kann eine Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen eines Kfz erteilt werden.

Abschleppen setzt zumindest eine teilweise Betriebsunfähigkeit des abgeschleppten Fahrzeugs voraus.

Motorräder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Erforderliche Fahrerlaubnisse:


- Beim Schleppen benötigt der Schleppende die Fahrerlaubnis der Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges benötigt die Fahrerlaubnis für das geschleppte Fahrzeug.

- Anders beim Abschleppen: Der Führer des abschleppenden Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis für das abschleppende Fahrzeug haben, nicht jedoch diejenige der Klasse E, auch wenn das abgeschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, ist aber für das Bremsen und Lenken wie ein Fahrzeugführer verantwortlich.

Liegen die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Abschleppens nicht vor und hat der Führer des abschleppenden Fahrzeugs weder die Fahrerlaubnis der Klasse E noch eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen, liegt strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.


Zur Eigenschaft des abgeschleppten Fahrers als "Führer von Fahrzeugen" führt der BGH (Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89) aus:

   "Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227).

Nichts anderes gilt in vorliegendem Fall. Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkw durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene Fahrzeug in einer Art "Mittäterschaft" von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt. Auch in diesem Fall kommt - wie allgemein - dem Umstand, dass die Bewegung des gezogenen Pkws nicht auf seiner eigenen Motorkraft beruht, für die Frage des "Führens" keine Bedeutung zu (vgl. BGHSt 14, 185, 187, 189).

...

Beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein entscheidend, dass die übernommenen Funktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden (vgl. BGH VRS 52, 408, 409). Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1984, 878, 879) hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt."

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Weiterführende Links:


Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen

Betriebsgefahr

Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsfahrten?

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Private Abschleppkosten - privates Falschparken - Besitzstörung

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

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Allgemeines:


BGH v. 28.06.1966:
Steuert ein steckengebliebener LKW seine Motorkraft zu einem Schleppversuch bei, befindet er sich im Betrieb. Dies führt bei beiderseits fehlendem oder gleich hohem Verschulden beider Fahrzeugführer bei einer Beschädigung zur Schadensteilung.

OLG Hamm v. 07.01.1999:
Wer einen wegen Kraftstoffmangels betriebsunfähigen Pkw im Abschleppvorgang führt, bedarf hierzu keiner Fahrerlaubnis.

OLG Saarbrücken v. 25.07.2006:
Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und die Fortbewegungsfunktion keine Rolle spielt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann ein und dasselbe Fahrzeug dabei sich gegenüber einem Geschädigten im Betrieb befinden und gegenüber einem andern nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werden (hier: Abschleppfahrzeug mit Kranaufbau).

OLG Celle v. 12.12.2007:
"Liegengeblieben" ist ein Fahrzeug, das sich gleichgültig weshalb, aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann, d. h. entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten. Vom Wesen her ist "Liegebleiben" damit ein unfreiwilliges Halten.

OLG Hamm v. 09.09.2008:
Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten „Schlepper“ aus §§ 7 Abs. 1, 3 PflVersG a.F., weil sich der Unfall „beim Betrieb“ des abgeschleppten Pkw ereignet hat. - Ist ein Verschulden zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nicht erweislich, ist eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahr nicht zu begründen.

OLG Hamm v. 25.07.2011:
Das Verlassen der Geradeausspur einer Autobahn auf eine seitliche Fahrspur stellt ein Abbiegen dar, da es sich bei der seitlichen Spur um eine neue Fahrbahn handelt. Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs verstößt gegen § 9 Abs. 1 StVO, wenn er abbiegt, ohne die Abbiegeabsicht rechtzeitig (insbesondere auch für den Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs) anzukündigen. Ist die Warnblinkanlage wegen Abschleppens (§ 15a StVO) eingeschaltet, so muss die Abbiegeabsicht ggf. behelfsmäßig durch kurzzeitiges Abschalten der Warnblinkanlage und Setzen des Blinkers angekündigt werden. Das abgeschleppte Fahrzeug fällt in den Schutzbereich des § 9 Abs. 1 StVO, denn es handelt sich um "nachfolgenden Verkehr". Wenn der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs noch eigene Einflussmöglichkeiten auf die Fahrzeugbewegungen hat, dann muss das abschleppende Fahrzeug so geführt werden, dass eine Gefährdung des gezogenen Fahrzeugs ausgeschlossen ist.

LG Dessau-Roßlau v. 01.06.2012:
Der Führer eines mit einer starren Stange abgeschleppten Kfz haftet nicht für Unfallschäden, wenn ihm selbst kein Lenk- oder Bremsfehler unterlaufen ist. Der Umstand, dass er erstmals ein derartiges Schleppmanöver durchgeführt hat, begründet keine Schuldvorwurf.

OLG Celle vom 14.11.2012:
Die Gefährdungshaftung eines Fahrzeugs nach § 7 StVG ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb zusammenhängenden Unfällen. Auch das abgeschleppte Fahrzeug befindet sich "im Betrieb", sofern es z. B. gelenkt werden muss.

OLG München v. 10.07.2015:
Ein zu transportierendes und ein schleppendes Fahrzeug bilden, solange der Transportvorgang dauert, eine Betriebseinheit und für einen beim Betrieb des "Transportzuges" entstandenen Schaden haftet nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz. Die Betriebsgefahr des Transportzuges, die auf dem Betrieb des ziehenden Fahrzeugs beruht und das aufgeladene Fahrzeug mitumfasst, dauert fort, wenn sich das transportierte Fahrzeug vom Anhänger löst. Die typische Fortwirkung der Betriebsgefahr des Transportzuges hört nicht dadurch auf, dass sich die Verbindung löst. - Löst sich das transportierte Fahrzeug von dem Anhänger und rollt es in die Kollision mit einem anderen Fahrzeug hinein, beruht der Unfall ursächlich auf der Gefahrenlage, in die der Betrieb des ziehenden Fahrzeugs das transportierte Fahrzeug gebracht hat. Die eingetretenen Unfallschäden sind danach bei dem Betrieb des ziehenden, versicherten Fahrzeugs entstanden und verpflichten dessen Halter aus § 7 StVG zur Ersatzleistung.

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Ausnahmegenehmigung:


OVG Münster v. 03.12.2003:
Für die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO an einen Fahrzeughalter mit (Wohn-)Sitz im Ausland ist die untere Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der gewöhnliche Grenzübertritt des Schleppfahrzeugs liegt. Bei der Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 Abs 1 Satz 2 StVZO ist die Beschränkung des Schleppvorgangs auf eine Entfernung von 100 km auch für Schleppfahrzeuge der "neueren Generation" rechtlich nicht zu beanstanden.

BVerwG v. 14.04.2005:
Für die Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung gemäß § 33 Abs 1 Satz 2 StVZO ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig. Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde über einen bei ihr gestellten Genehmigungsantrag begründet dieser Behörde gegenüber allein kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

VG Aachen v. 09.08.2011:
Das Schleppen, das heißt das Ziehen eines betriebsunfähigen oder betriebsfähigen Kraftfahrzeugs, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO verboten. Das Verbringen eines Kfz zu einem ausländischen Standort ist kein erlaubnisfreies Abschleppen. Die Begrenzung einer Schleppgenehmigung auf maximal 100 km ist zulässig.

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Erlaubnisfreies Abschleppen oder verbotenes Schleppen?


OLG Celle v. 08.02.1994:
Abschleppen im Sinne von StVZO § 18 liegt wegen zu großer Entfernung nicht vor, wenn ein bereits in betriebsunfähigem Zustand gekaufter Pkw über eine Entfernung von 45 km gezogen wird.

OLG Karlsruhe v. 16.08.1988:
Ein betriebsunfähiges Fahrzeug wird auch dann abgeschleppt, wenn es von seinem Standort zu einem nahe gelegenen, geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird. Auch das Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs über eine größere Entfernung bis zu seinem regelmäßigen Standort kann zulässig sein. Auch die Überführung eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs zur 12 km entfernten Wohnung eines Erwerbers, der es dort instandsetzen will, kann zulässiges Abschleppen sein, so dass der Führer des abschleppenden Fahrzeugs nur eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 benötigt.

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Aufladevorgang:


OLG Karlsruhe v. 28.08.2014:
Ein zum Zweck des Abschleppens aufgeladenes Fahrzeug ist nicht mehr im Betrieb. Ein derartiges Fahrzeug ist vielmehr aus dem Betrieb genommen und somit kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr. Es weist keine eigenständige Betriebsgefahr auf und gehört somit zur Betriebseinheit des Abschleppfahrzeugs.

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