Fahrzeughalter - Eigentümer - Gefährdungshaftung - Besitzer - Direktanspruch - Zulassung - Halterhaftung - Verfügungsberechtigter
 

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Betriebsgefahr - Fahrzeugführer - Fahrzeugführerhaftung - Geschwindigkeitsmessung - Haftung/Schadensersatz - Halterhaftung - Kennzeichenanzeige - Kfz-Versicherung - Parkverstöße - Verwertungsverbote - Zeugnisverweigerungsrechte


Fahrzeughalter


Es ist zu unterscheiden zwischen
  • dem Eigentümer
  • dem Besitzer
  • dem Führer
  • dem Halter
eines Fahrzeugs. Alle vier können in einer Person zusammentreffen; es können aber auch vier verschiedene Personen die genannten Funktionen innehaben.

Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kfz., also über die Gefahrenquelle Kfz bestimmen kann. Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.

Zur Geltung eines einheitlichen Halterbegriffs für das gesamte Verkehrsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14/84) ausgeführt:
"Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 155.66 - BVerwGE 29, 136/137); dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung, wie die Revision meint. Er gilt vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O. S. 137 f. näher ausgeführt hat, einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 24 Satz 3, 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 und Abs. 5, 29, 29 a ff., 31 Abs. 2, 31 a, 47 a Abs. 1 und Abs. 5 sowie 57 b StVZO; vgl. ferner § 1 PflVG)."








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 10.01.1977:
    Wer seinem minderjährigen Sohn ein Mofa schenkt, das dieser und sein Bruder - zB für Fahrten zur Schule - benutzen, wobei jedoch der Vater alle Betriebskosten trägt und die Verfügungsgewalt über das Mofa behält, ist Halter des Fahrzeugs. Zur Frage, ob und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen der Halter eines in einer verschlossenen Garage abgestellten mangelhaften Mofas, dessen Betriebserlaubnis infolge Veränderungen erloschen ist, zu treffen hat, um dessen Benutzung durch seine minderjährigen Söhne zu verhindern.

  • BGH v. 22.03.1983:
    Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter.

  • BVerwG v. 20.02.1987:
    Sind die Gesellschafter einer als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfasster Anwaltssozietät gemeinsam Halter eines Kraftfahrzeuges, so ist das Fahrzeug auf Antrag auch auf alle Gesellschafter zuzulassen.

  • VGH Mannheim v. 30.10.1991:
    Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

  • OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
    Zum Begriff des Fahrzeughalters

  • KG Berlin v. 12.04.2007:
    Der Fahrzeugbrief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. Er ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben, aus der weder zwingend auf den "Halter” des Kfz noch auf dessen Eigentümer geschlossen werden kann. Nach § 1006 BGB spricht indes die Vermutung dafür, dass der Besitzer der Sache auch deren Eigentümer ist.

  • VG Saarlouis v. 24.02.2010:
    Für de Annahme der Fahrzeughaltereigenschaft bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten zwecks Adressierung einer Fahrtenbuchauflage ist maßgeblich, ob der Halter, der sein Fahrzeug dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält bzw. nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In einem solchen Fall ist der Halter in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Letztlich kann er das Leihverhältnis auch beenden.




Delegation von Halterpflichten: - nach oben -
  • KG Berlin v 26.01.1998:
    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, in welcher Weise der Inhaber eines Betriebes die ihm nach § 29 Abs. 1 StVZO als Halter eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf eine andere Person übertragen kann. Die schriftliche Verpflichtung eines von ihm sorgfältig ausgewählten und mit den notwendigen Weisungen versehenen Beauftragten reicht hierzu grundsätzlich nicht aus. Vielmehr hat er durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben auch erfüllt werden.

  • KG Berlin v. 05.10.2001:
    Nach § 31 Abs. 2 StVZO ist der Halter verpflichtet zu verhindern, dass seine Fahrzeuge überladen oder unzureichend gesichert in Verkehr kommen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass von einem Fuhrunternehmer, der in der Regel mehrere Fahrzeuge unterhält, nicht verlangt werden kann, dass er unausgesetzt und lückenlos jeden einzelnen Transport auf seine Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit überprüft, denn das würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Vielmehr kann er die ihm obliegenden Pflichten geeignetem und geschultem Personal übertragen. Das setzt aber voraus, dass er bei der Auswahl der Beauftragten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende- Stichproben davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden.




Zivilrecht: - nach oben -


Straf- und OWi-Recht: - nach oben -
  • Fahrtenbuchauflage
  • Kennzeichenanzeige
  • Parkverstöße
  • Kostenbescheid nach § 25 a StVG
  • Überladung

  • Die Beteiligung des Halters bei der Unfallflucht

  • BGH v. 29.08.1974:
    Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe

  • BVerfG v. 31.08.1993:
    Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt. Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, dass sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als dass das Gericht sie ohne weiteres außer Acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen.

  • OLG Karlsruhe v. 18.11.1993:
    Zeitpunkt der Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht bei einer Kennzeichenanzeige.




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