Das Verkehrslexikon

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Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Öffentlichkeit
-   Abwesenheitsverfahren / Beweismittel
-   Aussetzung der Hauptverhandlung
-   Verwerfung des Einspruchs
-   Protokoll / Protokollberichtigung



Einleitung:


Die Hauptverhandlung wegen einer Ordnungswidrigkeit findet vor dem Amtsgericht statt; sie ist öffentlich und wird von einem Richter bzw. einer Richterin geleitet.


Ob die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung teilnimmt, hängt von ihrer Entscheidung ab. Ob dies der Fall ist, kann für den Betroffenen von Bedeutung werden, denn er braucht für die Rücknahme des Einspruchs die Zustimmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wenn ein solcher teilnimmt. Eine Rücknahme kann sich manchmal während der Verhandlung empfehlen, wenn sich herausstellt, daß gegenüber dem angefochtenen Bußgeldbescheid statt einer Verbesserung des Ergebnisses eine Verschlechterung droht; denn in Bußgeldsachen gilt für die erste Instanz kein Verschlechterungsverbot.

Hauptperson der Verhandlung ist aber der Betroffene, der allein oder im Beistand eines Verteidigers verhandeln kann.

Zum Ablauf der Hauptverhandlung siehe den Erläuterungstext hierzu

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Allgemeines:


Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

Terminsverlegung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Terminsversäumung

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren




OLG Thüringen v. 17.10.2007:
Die Einnahme eines Augenscheins ist keine zureichende Beweiserhebung, wenn es um den Inhalt einer Urkunde ankommt. Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eichschein und Messprotokoll können daher nur nach Verlesung zur Urteilsgrundlage werden.

OLG Braunschweig v. 27.02.2009:
Zwar gibt eine Verhinderung des Wahlverteidigers dem Betroffenen nicht an sich das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Allerdings können es die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht und der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren gebieten, die Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu vertagen oder auszusetzen, wenn der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung auftreten will, an der Terminswahrnehmung aus wichtigen Gründen gehindert ist.

LG Berlin v. 11.03.2009:
Ein Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache ist auch dann zu beachten, wenn er dem Richter bei Erlass des Verwerfungsurteils bezüglich des eingelegten Einspruchs noch nicht vorgelegen hat, wenn er bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Richter noch vor Sitzungsbeginn und damit rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Schriftsatz ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wurde. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren.

OLG Bremen v. 14.07.2009:
Bei der Frage der Blutentnahme ohne Beachtung des Richtervorbehalts handelt es sich um eine komplizierte Rechtsfrage, die einen Fall der notwendigen Verteidigung begründet. Wird in einem Bußgeldverfahren, in dem dieses Problem eine Rolle spielt, der Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers verlesen, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.




OLG Bamberg v. 30.03.2012:
Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren korrespondiert der grundsätzlichen Verpflichtung des Betroffenen zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung. War die Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen, um dem Verteidiger und dem Betroffenen Gelegenheit zu einer - zuvor gerichtlich verlangten - schriftlichen Formulierung eines Beweisantrages zu geben, verstößt die Fortsetzung der Verhandlung und Urteilsverkündung in Abwesenheit des Betroffenen jedenfalls dann gegen das Teilnahmerecht des Betroffenen, wenn die vorgesehene Unterbrechungsdauer nur kurzfristig überschritten wurde und begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nicht alsbald noch erscheinen werde, fehlen.

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Öffentlichkeit:


OLG Celle v. 01.06.2012:
Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedingt, dass keine Schranken aufgestellt sind, die einem Besucher den Eindruck vermitteln können, ein Zutritt zu der Hauptverhandlung sei ihm nicht möglich. Das Aufleuchten einer Schrift über die Nichtöffentlichkeit einer Hauptverhandlung vermittelt aber genau diesen Eindruck. Zur wirksamen Verfahrensrüge bedarf es nicht der Darlegung, dass sich tatsächlich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen.

OLG Hamm v. 25.06.2012:
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.

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Abwesenheitsverfahren / Beweismittel:


Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

OLG Bamberg v. 14.01.2014:
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden.

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Aussetzung der Hauptverhandlung:


OLG Hamm v. 03.02.2015:
Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter - auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung - den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er - auch bei angemessener Mehrarbeit - den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann.

OLG Naumburg v. 05.11.2015:
In einem Abwesenheitsverfahren ist es bei Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zwar ausreichend, wenn ihm der Hinweis nach § 265 Abs. 1, 2 StPO gegeben wird. Für das Gericht besteht aber aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn wegen der veränderten Sach- oder Rechtslage die sachgerechte Verteidigung eine Besprechung des Verteidigers mit dem Mandanten erfordert.

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Verwerfung des Einspruchs:


Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren

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Protokoll / Protokollberichtigung:


Hauptverhandlungsprotokoll

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