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Geschlossener Verband / Kolonnenvorrecht
§
27 StVO schafft für sog. Verbände einige Sonderregelungen, die alle Verkehrsteilnehmer betreffen können, also Fußgänger, Radfahrer, Reiter und Kfz-Führer. Besondere Verpflichtungen werden dem Führer des Verbandes auferlegt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- KG Berlin v. 14.09.2006:
Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hintereinander fahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren "geschlossenen Verband" i. S. d. § 27 StVO dar.