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Reißverschlussverfahren
Fällt durch ein Hindernis oder auf sonstige Weise ein Fahrstreifen weg bzw. wird dieser unpassierbar, müssten bei Vorhandensein eines weiteren Fahrstreifens den dort ankommenden Fahrzeugen stets das Vorrecht eingeräumt werden, da der auf dem wegfallenden Fahrstreifen fahrende Fzg-Führer den Fahrstreifen wechseln müsste.
Um die daraus für die Verkehrsflüssigkeit resultierenden Nachteile zu vermeiden, wurde das sog. Reißverschlussverfahren eingeführt, das exakt regelt, wie an einer solchen Stelle das Einfädeln vor sich zu gehen hat.
Angesichts der eigentlich sehr klaren Regelung erstaunt immer wieder, in welchem Ausmaß die Fahrzeugführer über die richtige Anwendung dieses Prinzips nicht Bescheid wissen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Grundregel des Reißverschlussverfahrens
- Bei Fahrbahnverengungen ist es geboten, sich nicht frühzeitig einzuordnen, sondern bis an Engstelle heranzufahren und sich dann nach dem sog. Reißverschlussverfahren wechselseitig einzuordnen.
- Rechtsprechung: Die Durchführung des Reißverschlussverfahrens beim Wegfall eines Fahrstreifens
- Die Regeln über das Verhalten im sog. Reißverschlussverfahren gelten entsprechend auch dann, wenn bei einer mehrspurigen Fahrbahn wegen einer beginnenden Reihe von geparkten Fahrzeugen ein Fahrstreifen "wegfällt".
- KG Berlin v. 17.05.1979:
Der Beginn des "Reißverschlusses" liegt auf dem freien Fahrstreifen, es sei denn, der auf dem blockierten Fahrstreifen Fahrende hat vor dem Nachfolgenden einen solchen Vorsprung, dass er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des Nachfolgenden ausführen kann. Auch wenn die Voraussetzungen eines Spurwechsels nach dem Reißverschlussverfahren vorliegen, darf der Spurwechsler nicht darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt, sondern muss durch allmähliches, spitzwinkliges Hinübersetzen, vorherige Rückschau und Richtungszeichen deren Gefährdung vermeiden (Haftungsquote 3/4 zu 1/4 zu Gunsten des Bevorrechtigten).
- KG Berlin v. 07.06.1990:
Das Reißverschlussverfahren gilt auch bei liegengebliebenen Fahrzeugen. Der Vorrang des auf dem durchgehenden Fahrstreifen ersten sich dem Hindernis nähernden Fahrzeugs gilt allerdings nicht, wenn der auf dem blockierten Fahrstreifens vorausfahrende Kraftfahrer einen derartigen Abstand zu dem auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer hat, dass er noch gefahrlos in den freien Fahrstreifen hinüberwechseln kann. In diesem Falle braucht er dem auf dem nicht blockierten Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer nicht den Vorrang zu gewähren (volle Haftung des Spurwechslers - Abgrenzung gegen ältere Quotenrechtsprechung).
- AG Dortmund v. 23.02.2010:
Bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens trifft den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen wechselt, die Verpflichtung des § 7 Abs. 5 StVO. Es obliegt demjenigen der vom nicht weiterführenden in den durchgehenden Fahrstreifen wechseln will, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem anderen Fahrer zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des anderen auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Bei der Haftungsabwägung ist die Betriebsgefahr des auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs zu berücksichtigen.
- OLG Stuttgart v. 14.04.2010:
Üblicherweise beträgt die Haftungsverteilung bei einem durch einen Fahrspurwechsel im sog. Reißverschlussverfahren verursachten Unfall 1:1. Von dieser Quote kann allerdings dann erheblich abgewichen werden, wenn derjenige, dem an sich nach den Grundsätzen des Reißverschlussverfahrens das Vorrecht auf dem durchgehenden Fahrstreifen zustehen würde, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fährt (hier: 160 km/h statt zugelassener 100 km/h auf der Autobahn).
Sonstiges:
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- OLG Köln v. 24.10.2005:
Auch bei Stau oder langsamen Autobahnverkehr ist für das Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn das Reißverschlussverfahren nicht anwendbar; die Benutzer der Hauptfahrbahn haben das Vorrecht.
- AG Braunschweig v. 29.01.2008:
Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehr auf der rechten Fahrspur nur zäh fließt und stockt. Denn das sog. Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn keine Anwendung.