Reißverschlussverfahren - Wegfall eines Fahrstreifens - Autobahnstau - Vorrang des ersten Fahrzeugs auf dem freien Fahrstreifen - Verkehrsfluss
 

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Reißverschlussverfahren


Fällt durch ein Hindernis oder auf sonstige Weise ein Fahrstreifen weg bzw. wird dieser unpassierbar, müssten bei Vorhandensein eines weiteren Fahrstreifens den dort ankommenden Fahrzeugen stets das Vorrecht eingeräumt werden, da der auf dem wegfallenden Fahrstreifen fahrende Fzg-Führer den Fahrstreifen wechseln müsste.

Um die daraus für die Verkehrsflüssigkeit resultierenden Nachteile zu vermeiden, wurde das sog. Reißverschlussverfahren eingeführt, das exakt regelt, wie an einer solchen Stelle das Einfädeln vor sich zu gehen hat.

Angesichts der eigentlich sehr klaren Regelung erstaunt immer wieder, in welchem Ausmaß die Fahrzeugführer über die richtige Anwendung dieses Prinzips nicht Bescheid wissen.








Gliederung:



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Sonstiges: - nach oben -
  • OLG Köln v. 24.10.2005:
    Auch bei Stau oder langsamen Autobahnverkehr ist für das Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn das Reißverschlussverfahren nicht anwendbar; die Benutzer der Hauptfahrbahn haben das Vorrecht.

  • AG Braunschweig v. 29.01.2008:
    Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehr auf der rechten Fahrspur nur zäh fließt und stockt. Denn das sog. Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn keine Anwendung.