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Die Sperrfristverkürzung durch das Strafgericht - nachträglicher Wegfall der Sperrfrist
Gem. § 69a Abs. 5 StGB kann das Gericht die verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerschein-Behörde nachträglich in Fortfall bringen (Sperrfristverkürzung). Allerdings darf eine nachträgliche Verkürzung nicht zu einer geringeren Sperre als drei Monate führen, wobei die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins bzw. der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt wird, die seit dem Tag des Urteils vergangen ist.
Es müssen neue Tatsachen vorliegen, die dazu führen, die Fahrungeeignetheit abweichend vom Strafbefehl oder vom Urteil zu beurteilen. In erster Linie kommt hierfür die zertifizierte Teilnahme an Nachschulungsmaßnahmen in Betracht.
Mancherorts (beispielsweise in Baden-Württemberg) ist nach Abschluss einer Nachschulungsmaßnahme noch die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nötig, bevor die Staatsanwaltschaft einer Abkürzung oder vorzeitigen Aufhebung einer Führerscheinsperre zustimmen oder diese beantragen darf.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- Der nachträgliche Wegfall der Annahme der Fahrungeeignetheit und die Sperrfristverkürzung
- Maßnahmen zur Sperrfristverkürzung während des Strafverfahrens und zur nachträglichen Aufhebung der Sperrfrist bei Alkoholtätern
- Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen für die Verwaltungsbehörde
- BVerfG v. 20.06.2006:
Es stellt keinen Grundgesetzverstoß dar, wenn ein Strafgericht die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung nicht im Sinne eines Automatismus zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen lässt, sondern bei hohen Blutalkoholkonzentrationen zusätzlich besondere Umstände fordert, wobei auch dem Gesichtspunkt dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz Bedeutung beigemessen werden kann.
- LG Flensburg v. 08.04.2005:
Ein Kraftfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr auffällig wurde, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker, der nur dann als wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gesehen werden kann, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens 6-monatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen (keine Abkürzung der Sperrfrist).
- OLG Hamm v. 12.03.2007:
Da die Abkürzung der Sperrfrist einen Ausnahmefall darstellt, sind zu ihrer Begründung der Zeitablauf, die Aussetzung eines Strafrestes oder insbesondere allein wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausreichend. Vielmehr muss aufgrund neuer Tatsachen ausreichend ersichtlich sein, dass nunmehr der Schluss gerechtfertigt ist, der Verurteilte besitze jetzt entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unersetzliche Verantwortungsbewusstsein, aufgrund dessen er in Zukunft die Allgemeinheit nicht mehr gefährden werde.
Sperrfristabkürzung nach Schulungsmaßnahmen: - nach oben -
- OLG Hamburg v. 22.12.1980:
Die Nachschulung nach dem Modell "Hamburg 79", die auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden beruht, ist grundsätzlich geeignet, Trunkenheitsersttäter in positiver, die Gefahr des Rückfalls mindernder Weise zu beeinflussen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer derartigen Nachschulung kann daher grundsätzlich im Rahmen der vom Tatrichter nach den §§ 69, 69 a StGB zu stellenden Prognose zugunsten des Täters Berücksichtigung finden.
- OLG Koblenz v. 12.02.1985:
Wurde bei einem Verurteilten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben einer Geldstrafe auf eine isolierte Sperrfrist von fünf Jahren erkannt, so kann möglicherweise als Nachweis für den Wegfall der bisherigen Nichteignung die erfolgreiche Teilnahme an einer sogenannten "Nachschulung" in Betracht kommen. Verhält sich der Verurteilte jedoch insoweit völlig passiv, so spricht dies gegen die Annahme, er sei jetzt nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
- LG Ellwangen v. 02.07.2001:
Bei der Prüfung, ob eine Aufhebung gemäß § 69 a Abs. VII StGB vorzunehmen ist, ist eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt noch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Hierbei kann eine erfolgte Nachschulung ein Element bei der erforderlichen umfassenden richterlichen Prüfung der vorzeitigen Erreichung des Maßregelzweckes sein. Alleine hierfür ausreichend ist eine solche Nachschulung jedoch nicht.
- LG Hildesheim v. 14.05.2003
Bei Kraftfahrern, die mit einer BAK bis zu 1,6 ‰ und erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist regelmäßig rechtfertigen. Bei BAK von mehr als 1,6 ‰ kommt eine Verkürzung der Sperrfrist nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
- AG Eggenfelden v. 10.02.2005:
Eine Sperrfristverkürzung gem. § 69 a VII StGB kann auch aufgrund einer in Österreich durchgeführten Nachschulung vorgenommen werden.
Sperrfristabkürzung nach Verkehrstherapie: - nach oben -
- LG Dresden v. 11.03.2002:
Die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen sich über mehrere Monate erstreckenden Verkehrstherapie, welche von einem bei der BAST akkreditierten Verein (hier: der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V. (AFN) ) Verein durchgeführt wird, begründet regelmäßig die Annahme, dass bei dem Verurteilten eine Haltungsänderung im Hinblick auf dessen Einstellung im Straßenverkehr eingetreten ist.
- LG Köln v. 04.08.2005:
Eine Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann auf Grund einer Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher" (Ebrach-Bayern-Seminar) vorzeitig erfolgen.
- AG Stendal v. 29.11.2005:
Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB kann nach erfolgreicher Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” erfolgen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung: - nach oben -
- VG Karlsruhe v. 20.01.2009:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle eines erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrers, der nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstrebt, die Ausstellung einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe der VwV Nachschulung (vom 12.11.2008, Die Justiz, S. 359) verweigern, wenn andere Aspekte als die erstmalige Alkoholisierung im Straßenverkehr die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.
Abkürzung für zukünftigen Zeitpunkt? - nach oben -
- LG Ellwangen v. 02.07.2001:
Gemäß dem Wortlaut des § 69 Abs. VII StGB kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden, sobald der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Danach ist also erforderlich, dass der Maßregelzweck bereits zum Beschlusszeitpunkt erreicht ist. Eine Abkürzung der Sperrfrist vorzunehmen, obwohl der Maßregelzweck zum Beschlusszeitpunkt noch nicht erreicht ist, wird von diesem Wortlaut gerade nicht erfasst.
- LG Berlin v. 13.02.2008:
Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist grundsätzlich nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen. Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt die vorzeitige Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig erreicht wurde, weil Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung nicht ausreichend ist.
- LG Berlin v. 25.01.2011:
Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist grundsätzlich nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen. Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt vielmehr die vorzeitige Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig erreicht wurde, weil Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung nicht ausreichend ist.
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