Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren
 

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Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren


Auch im Verwaltungsverfahren, insbesondere auch im Verfahren über die Erteilung oder den Entzug der Fahrerlaubnis, müssen gesetzliche Beweisverbote beachtet werden. Allerdings muss auch hier zwischen sog. Beweiserhebungverboten und sog. Beweisverwertungsverboten unterschieden werden.

Sobald bei der verwaltungsrechtlichen Entscheidung ganz erhebliche Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betroffen sind, bestehen für die Verwertung rechtswidrig gewonnener Beweise nur dann Schranken, wenn die Beweiserhebung willkürlich ohne jede Rücksicht auf rechtsstaatliche Gebote und Verbote erfolgt ist.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999: - nach oben -


Ewige Verwertung von Behördenentscheidungen im Nichtanerkennungsverfahren? - nach oben -
  • VGH München v. 26.02.2009:
    Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann dahinstehen, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG einer erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich ist, die diese Bestimmung auch in Verfahren anwendbar macht, die die Feststellung des Vorhandenseins bzw. des Fehlens einer (im Inland gültigen) Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Ebenfalls unerörtert bleiben kann im Prozesskostenhilfeverfahren, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ggf. im Wege teleologischer Extension auf Eintragungen in das Verkehrszentralregister erstreckt werden darf, denen keine "Verurteilung" wegen einer "Tat" zugrunde liegt. Denn eine solche Auslegung, sollte sie angesichts des Wortlauts des § 52 Abs. 2 BZRG überhaupt in nähere Erwägung gezogen werden können, müsste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.




Trunkenheitsfahrt im Ausland: - nach oben -
  • VG München v. 02.03.2005:
    Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland, wenn die Messungen den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprechen, die Untersuchung des Atemalkohols mit einem In Österreich anerkannten, der Bauart nach auch in Deutschland zugelassenen Alkomaten durchgeführt und dieser nach den österreichischen Vorschriften ordnungsgemäß geeicht war.




MPU-Gutachten ohne Zustimmung des Betroffenen: - nach oben -
  • BVerwG v. 11.06.2008:
    Die Entziehung einer Fahrerlaubnis darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.




Falschangaben des Betroffenen gegenüber dem MPU-Gutachter: - nach oben -
  • OVG Münster v. 04.07.2007:
    Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also m.a.W. keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert.

  • VG Köln v. 14.10.2010:
    Macht der Betroffene gegenüber dem MPU-Gutachter auf dessen Frage nach weiteren Vorfällen oder gegen ihn anhängigen Verfahren falsche Angaben, führt dies zur Unverwertbarkeit des daraufhin ergangenen positiven Fahreignungsgutachtens und die Führerscheinbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie eine erteilte Fahrerlaubnis wieder entzieht.




Blutentnahme ohne richterliche Anordnung: - nach oben -
  • OVG Greifswald v. 20.03.2008:
    Der Umstand, dass ein Blutanalyse-Gutachten nach Cannabiskonsum auf einer Blutentnahme ohne richterliche Anordung zu Stande gekommen ist, wirkt sich auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dann nicht aus, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist.




Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren: - nach oben -
  • Bindungswirkung von Straf- und Bußgeldentscheidungen für die Verwaltungsbehörde

  • VGH Mannheim v. 14.09.2004:
    Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG (GVGEG) darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. Die Verwertung eines derartigen Urteils ist auch dann zulässig, wenn sich im BZR oder im VZR keine Eintragung darüber befindet.

  • OVG Lüneburg v. 06.04.2011:
    Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG (GVGEG) darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. Die Verwertung eines derartigen Urteils ist auch dann zulässig, wenn sich im BZR oder im VZR keine Eintragung darüber befindet.




Verwertung eine negativen Gutachtens trotz rechtswidriger MPU-Anordnung: - nach oben -
  • OVG Greifswald v. 20.03.2008:
    Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.