Das Verkehrslexikon

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Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen

Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Abgrenzung zwischen dem Überholen und dem in § 6 StVO geregelten Vorbeifahren führt das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 30.04.2013 - 5 C 63/13) aus:

   Das Umfahren eines nicht lediglich verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugs ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO; allerdings trifft grundsätzlich denjenigen, der an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren will und hierzu ausscheren muss, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 6 StVO.


Das Vorbeifahren an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug stellt ein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar. Wenn der Überholende bereits vorher nach links ausgeschert ist, beginnt das Überholen in diesem Fall mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten Wagen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Überholen

Überholen

Türöffner-Unfälle

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

Schmale Straße - enger Straßenteil

Seitenstreifen - Standspur

Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne




OLG Karlsruhe v. 28.11.1997:
Solange Gegenverkehr nicht erkennbar ist, darf ein Fahrzeugführer (hier: Busfahrer) zum Passieren haltender Fahrzeuge (hier: einer Erstunfallstelle) auf die Gegenfahrbahn wechseln. Ist die Fahrstrecke allerdings nicht ausreichend überschaubar, muß er dort Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen von Gegenverkehr (sofern ihm ein rechtzeitiges Räumen der Engstelle nicht möglich ist) sofort anhalten, um den entgegenkommenden Fahrzeugen die volle Sichtstrecke als Anhalteweg zu überlassen. - Allein die Möglichkeit, daß auftauchender Gegenverkehr zu schnell fahren könnte, zwingt nicht dazu Warnzeichen (Hupe oder Lichthupe) zu geben. Bestehen aber konkrete Anzeichen dafür, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet ist, etwa weil rein tatsächlich damit gerechnet werden muß, daß er von plötzlichem Glatteis überrascht wird, und ist die Betätigung eines Warnzeichens nach den Umständen ein geeignetes Mittel zur Abwehr dieser Gefahr, gebietet es StVO § 1 Abs 2, den anderen Verkehrsteilnehmer durch Hupe oder Lichthupe zu warnen.

OLG Köln v. 04.12.1998:
Ein Überholen iSv StVO § 5 und kein Vorbeifahren iSv StVO § 6 liegt vor, wenn ein Kfz an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug vorbeifährt. Verkehrsbedingt ist auch das Anhalten eines Kfz, um einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren zu lassen.

OLG Celle v. 08.11.2001:
StVO § 6, wonach derjenige, der an dem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis links vorbeifahren will, ihm entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss, ist auch bei einer dauernden baulichen Veränderung wie einer bewusst vorgenommenen Straßenverengung anwendbar. Nach dem Zweck der Vorschrift, ein gefahrloses Passieren von Engstellen im Gegenverkehr zu gewährleisten, erscheint es nicht angezeigt, zwischen einem vorübergehenden Hindernis und einer dauernden baulichen Veränderung zu unterscheiden.

OLG Koblenz v. 07.11.2005:
Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt. Er muss sich darauf einstellen, bei Gegenverkehr sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Reagiert er trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegen kommendes Fahrzeugs innerhalb einer möglichen Reaktionszeit, dann trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision.

LG Nürnberg-Fürth v. 08.01.2009:
Bleibt ein Fahrzeugführer kurzzeitig auf der Fahrbahn stehen, um sich hinsichtlich der weiteren Fahrrichtung zu orientieren, nimmt er gleichwohl weiterhin am fließenden Verkehr teil. Wenn ein nachfolgendes Fahrzeug das stehende Fahrzeug rechts passiert, so ist ein bloßes Vorbeifahren nach § 6 StVO nicht gegeben. Bei der vorliegenden unklaren Verkehrslage hat der nachfolgende Fahrzeugführer zunächst warten müssen oder aber, wenn er denn rechts vorbeifahren will, dies zumindest durch Hupzeichen ankündigen müssen. Kommt es zur Kollision des vorbeifahrenden Nachfolgers mit den anfahrenden Vordermann ist ein Verstoß des Nachfolgers gegen § 5 Abs. 1, 3 Nr. 1 StVO anzunehmen und es ist eine hälftige Schadenteilung angemessen.

KG Berlin v. 13.08.2009:
Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrschulwagen längere Zeit mitten auf der Fahrbahn hinter einem Lkw steht und sich sodann in Bewegung setzt. Von einem Überholen des Fahrschulwagens muss dann Abstand genommen werden (Haftungsverteilung 2/3 zu Lasten des Überholers).

OLG Köln v. 19.08.2009:
Beträgt die Restfahrbahnbreite einer Straße bei rechtsparkenden Fahrzeugen 4,5 Meter und besteht bei langsamer und konzentrierter Fahrt die Möglichkeit, dass zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr einander passieren können, wenn beide Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit unter 30 km/h reduzieren und die Fahrzeuge äußerst rechts geführt werden, richten sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.

AG Krefeld v. 28.01.2010:
§ 6 S. 2 StVO schreibt demjenigen, der an einem Hindernis vorbeifahren will und zu diesem Zwecke ausschert, vor, dass er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzukündigen hat. Kommt es in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zu einem Ausscheren wie dem hier vorliegenden zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des rückwärtigen Verkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausscherende sich nicht hinreichend vergewissert hat, ob ein gefahrloses Herüberziehen des Fahrzeugs möglich ist.


KG Berlin v. 20.09.2010:
Grundsätzlich muss gemäß § 2 Abs. 2 StVO an einem Hindernis (§ 6 StVO) rechts vorbeigefahren werden; dies gilt aber nur dann, wenn dies wegen des einzuhaltenden seitlichen Sicherheitsabstands vertretbar ist. - Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht. - Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt.

AG Montabaur v. 30.04.2013:
Das Umfahren eines nicht lediglich verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugs ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO; allerdings trifft grundsätzlich denjenigen, der an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren will und hierzu ausscheren muss, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 6 StVO. Das Vorbeifahren an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug stellt ein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar. Wenn der Überholende bereits vorher nach links ausgeschert ist, beginnt das Überholen in diesem Fall mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten Wagen.

LG Saarbrücken v. 13.12.2013:
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem zunächst an einer Fahrbahnengstelle anhaltenden und dann losfahrenden Pkw und einem dieses Fahrzeug überholenden Mofas, so haben beide Verkehrsteilnehmer für die Folgen des Unfalls einzustehen, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. - Der Fahrer des zunächst anhaltenden Pkws hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen anzukündigen, wohingegen der Mofafahrer wegen der unklaren Verkehrslage ein Sorgfaltsverstoß trifft, da er gegen ein Überholverbot verstößt. - Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung ist eine Haftungsverteilung von 1/3 (ausscherender Pkw-Fahrer) zu 2/3 (überholender Mofafahrer) geboten.



OLG Saarbrücken v. 16.11.2017:

1. Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu "achten" hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs "ausgeschlossen" ist.

2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.

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